Icon der Stadt Haigerloch

Nachricht

Öffentliche Bekanntmachung


Die Engelbert Schneider GmbH & Co. KG, Hanfland 1 in 72401 Haigerloch-Gruol, hat mit Schreiben vom 29.08.2022 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) zur flächenmäßigen Erweiterung des bestehenden Muschelkalksteinbruches in Haigerloch-Weildorf bei der zuständigen Genehmigungsbehörde – dem Bauamt des Landratsamtes Zollernalbkreis als untere Immissionsschutzbehörde – beantragt.

Unmittelbar nach Vollziehbarkeit der Genehmigung soll mit der antragsgemäßen Umsetzung des Vorhabens begonnen werden.

Der Standort der zu ändernden Anlage ist in:

Stadt/Gemeinde: 72401 Haigerloch-Weildorf

Gemarkung(en): Weildorf

Flurstücke: 3517, 3529, 3566, 3575, 3584, 3585, 3586, 3587, 3588, 3589, 3590, 3591, 3592, 3593, 3594 (je zum Teil); 3570, 3571, 3572, 3573, 3574 (je vollständig), 3537 (Bodenlager)

Gegenstand des Genehmigungsantrags sind im Wesentlichen folgende Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs des bestehenden Steinbruchs:

  • eine west/südwestliche Erweiterung des bestehenden Steinbruchs um ca. 6 ha mit tiefster Abbausohle bei ca. 418,5 mNN, ansteigend in Erweiterungsrichtung bis zur Südwestecke auf ca. 427 mNN
  • eine Zwischenlagerung des Oberbodens auf einer Fläche von ca. 0,5 ha Bodenmaterial, welches nicht unmittelbar auf die zu diesem Zeitpunkt jeweils fertig gestellten Rekultivierungsflächen aufgetragen werden kann.
  • Bezüglich der Rekultivierung ist im Bereich der Erweiterungsfläche eine Vollverfüllung vorgesehen, die eine ackerbauliche Rekultivierung entsprechend der aktuellen Nutzung ermöglicht.

Die Änderungsgenehmigung bezieht sich auf den genehmigten Steinbruch – Anlage nach Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Das Vorhaben bedarf der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die beurteilungsrelevante Flächengröße liegt zwischen 10 und 25 ha, sodass grundsätzlich nach Anlage 1 Nr. 2.1.2, Spalte 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist. Die Firma Engelbert Schneider GmbH & Co. KG hat jedoch gemäß § 7 Abs. 3 UVPG freiwillig die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Die UVP ist unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 4 UVPG). Über die Zulässigkeit des Vorhabens ist daher in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden.

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren sind §§ 10 Abs. 3, 4, 6, 8 und 8a BImSchG, die §§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) sowie die §§ 18 bis 23 UVPG maßgebend. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a der 9. BImSchV sowie den §§ 54 bis 56 UVPG findet nicht statt.

Von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden infolge der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG insbesondere folgende Zulassungsentscheidungen erfasst:

  • eine Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) für die Gewinnung von Steinen im Außenbereich,
  • eine Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) für die mit dem Vorhaben verbundenen Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO),
  • eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) sowie
  • die Zulassung der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 14 ff., 17 Abs. 1 BNatSchG).

Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG i. V. m. § 8 ff. der 9. BImSchV sowie § 19 Abs. 1 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung wird zusätzlich auch im Internet auf der Homepage der Genehmigungsbehörde unter https://www.zollernalbkreis.de/aktuelles/Amtliche+Bekanntmachungen/bauamt sowie gemäß § 20 Abs. 2 UVPG im UVP-Portal veröffentlicht.

Der Vorhabenträger hat mit dem Genehmigungsantrag einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorgelegt. Weiter wurden zusammen mit dem Genehmigungsantrag Berichte und Gutachten vorgelegt, die dem Landratsamt vorliegen und die Gegenstand der öffentlichen Auslegung sind. Dazu zählen unter anderem der Erläuterungsbericht, ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ein landschaftspflegerischer Begleitplan, ein Bodenschutzkonzept, eine Geräuschimmissionsprognose, eine Staubemissions- und Immissionsprognose, ein sprengtechnisches Gutachten mit Immissionsprognose, ein Gutachten zur Lagerstättengeologie und Hydrogeologie, Standsicherheitsbetrachtungen Rückverfüllungen zur Rekultivierung, sowie weitere entscheidungserhebliche Stellungnahmen von Fachbehörden.

Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Antragsunterlagen – einschließlich des UVP-Berichts und weiteren Fachbeiträgen über die Umweltauswirkungen – sowie sonstige der Genehmigungsbehörde vorliegende, entscheidungserhebliche behördliche Unterlagen, liegen in der Zeit vom 24.10.2022 bis einschließlich 24.11.2022 bei folgenden Stellen zur allgemeinen Einsichtnahme während der Dienststunden aus und können während dieser Zeiten dort eingesehen werden: 

A.        Landratsamt Zollernalbkreis

            Bauamt (hier: Untere Immissionsschutzbehörde)

            Zimmer 330, Ebene 3

            Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen

            Dienststunden: Montag - Donnerstag von 08.00 - 12.00 Uhr, Donnerstag auch von 15.00 - 17.30 Uhr, Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr

B.        Stadtverwaltung Haigerloch

            Oberstadtstraße 15, 72401 Haigerloch

            Bürgerbüro

            Dienststunden: Montag - Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr, Dienstag auch von 16.00 - 18.30 Uhr, Donnerstag auch von 14:00 – 18:30 Uhr

Zusätzlich werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 7 der 9. BImSchV bzw. § 20 Abs. 1 UVPG die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Antragsunterlagen auch im UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/bw veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 27.12.2022 schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der oben genannten Stellen erhoben werden (§ 12 Abs. 1 der 9. BImSchV). Einwendungen müssen – vollständig und deutlich lesbar – den Namen, die Anschrift sowie die Unterschrift des Einwenders enthalten. Die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist nur mit der im Original unterschriebenen Einwendung als PDF-Anhang an immissionsschutz(at)zollernalbkreis.de  möglich. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn der Vertreter keine natürliche Person ist.

Die Genehmigungsbehörde entscheidet über die vorgebrachten Einwendungen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich ggf. anschließendes Widerspruchs- bzw. Klageverfahren. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller zur Stellungnahme sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereiche von den Einwendungen berührt werden, bekanntgegeben werden. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Termin zur Erörterung der form- und fristgerecht vorgebrachten Einwendungen stattfindet (§ 10 Abs. 6 BImSchG). Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, die Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Als Erörterungstermin wird der 07.02.2023 ab 09:30 Uhr im Bürgerhaus Haigerloch, Oberstadtstraße 11, 72401 Haigerloch bestimmt. Sollte die Erörterung am festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden können, wird diese an den darauffolgenden Werktagen fortgesetzt. Sofern ein Erörterungstermin stattfindet, erfolgt die Erörterung themenbezogen. Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin und ggf. erforderlichen Folgetagen ergeht nicht.

Ein Entfallen des Erörterungstermins aufgrund der Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde oder eine Verschiebung des Termins wird auf gleichem Wege öffentlich bekannt gegeben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgebrachten Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Einwender können sich von einem Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht im Termin vertreten lassen. Die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten können nicht erstattet werden. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Die Zustellungen des Genehmigungsbescheids und der Entscheidung über eingebrachte Einwendungen an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Balingen, den 15.10.2022

Landratsamt Zollernalbkreis

Bauamt - Untere Immissionsschutzbehörde -