Sonderbestimmungen, Vergaberichtlinien und Zulassungsbedingungen für den Haigerlocher Christkindlesmarkt
vom 22. Juli 2009 in der Fassung vom 16. April 2013
1. Grundsätze
1.1 Die Stadt Haigerloch ist Veranstalter des Christkindlesmarktes, der jedes Jahr am 3. Adventswochenende stattfindet.
1.2 Der Christkindlesmarkt ist ein Spezialmarkt im Sinne von § 68 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO).
2. Marktort
Der Haigerlocher Christkindlesmarkt findet in folgenden Straßen statt: Hechinger Straße, Pfluggasse, Marktplatz, Parkplatz bei der Ölmühle, Unterstadt, Spitalgasse.
3. Markt- bzw. Verkaufszeiten
Die Marktzeiten werden am Samstag auf 15.00 bis 21.00 Uhr und am Sonntag auf 11.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt. Diese Zeiten sind für alle Marktbeschicker bindend. Verstöße können mit einer Vertragsstrafe von bis zu 500 € geahndet werden.
4. Verkaufsgegenstände/ Warenangebot
4.1 Zugelassen sind grundsätzlich Waren aller Art, sofern sich deren Feilbieten und Verkauf mit der weihnachtlichen Struktur des Marktes vereinbaren lässt und bezogen auf das Gesamtangebot des Marktes, zu einem ausgewogenen und vielfältigen Angebot beitragen. Der im Anmeldebogen angegebene festgelegte Warenkreis darf ohne Zustimmung des Veranstalters nicht geändert werden.
4.2 Kriegsspielzeug ist nicht zugelassen. Pyrotechnische Artikel, ausgenommen Wun- derkerzen sowie Artikel, für deren Verkauf oder Erwerb besondere Genehmigungen erforderlich sind (z. B. Schuss-, Stoß- und Hiebwaffen, Munition) dürfen nicht feilgeboten werden.
4.3 Stände mit Verlosungen und Ausspielungen jeglicher Art werden nicht zugelassen.
4.4 Der Verkauf alkoholischer Getränke bedarf einer vorübergehenden Schankerlaubnis, die das Amt für öffentliche Ordnung erteilt.
4.5 Eine abschließende Aufzählung der zum Verkauf gelangenden Gegenstände muss auf dem dafür vorgesehenen Freifeld des Anmeldebogens erfolgen.
5. Anforderungen und Marktstände
Die besondere Atmosphäre eines Weihnachtsmarktes muss gegeben sein. Dies ist ins- besondere durch ein auf Weihnachten abgestimmtes Warenangebot zu erreichen. Es soll hier weniger ein Jahrmarkt als viel mehr eine Einkaufsmöglichkeit mit vorweihnachtlichem Rahmen gemäß dem Muster historisch gewachsener Christkindles- und Weihnachtsmärkten bestehen.
Um ein ausgewogenes Marktangebot zu erreichen, kann die Stadt das Verhältnis der Angebotssparten zueinander zahlenmäßig bestimmen.
Folgende Anforderungen werden an die Marktbeschicker gestellt:
a) Das Warenangebot soll auf Weihnachten abgestimmt sein.
b) Die Marktstände müssen weihnachtlich dekoriert werden. Stände sind unterhalb der Verkaufsfläche sowie an den Seiten zu verkleiden. Girlanden aus Tannenreis und Weihnachtslichterketten sind anzubringen. Die Verwendung von Plastikfolien jeglicher Art für Dekoration oder Verkleidung der Marktstände ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Folien entsprechend verkleidet werden und somit nicht mehr sichtbar sind.
Verkaufswagen werden nur zugelassen, wenn sie durch Dekoration dem vorweihnachtlichen Rahmen eines Christkindlesmarktes entsprechen.
Nichtbeachten dieser Anordnung kann zum Ausschluss bei künftigen Christkindlesmärkten führen.
c) Veranstaltungs- und Werbeplakate dürfen an den Ständen nicht angebracht wer- den.
d) Raumgreifende Auslagen vor und neben dem Verkaufsstand sind nicht zulässig.
e) Die Benutzung von Lautsprechern ist nicht gestattet.
f) Beim Aufhängen von Waren darf der Nachbar in seinem Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
g) Waren dürfen nicht im Umhergehen feilgeboten werden. Ferner ist den Verkäufern das Ausrufen von Waren nur ohne künstliche Verstärkung (Megaphone etc.) gestattet.
h) An jedem Verkaufsstand sind Name oder Firma und Anschrift des Standinhabers deutlich lesbar anzubringen.
i) Verkaufslastwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t werden ausnahmslos nicht zugelassen.
6. Musikübertragungen an den Ständen
Musikübertragungen an den Verkaufsständen sind nicht zugelassen. Die musikalische Umrahmung dieses Marktes wird von der Stadt Haigerloch veranlasst.
7. Anmeldung zum Markt
Die Anmeldung zum Haigerlocher Christkindlesmarkt muss durch ein gesondert bei der Stadt Haigerloch erhältliches Formular erfolgen. Die Anmeldung muss während der Anmeldefrist bei der Stadt Haigerloch eingehen. Verspätete Anmeldungen werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, dass ein besonderes Interesse an der Teilnahme eines Standes mit einem ausgeprägt vorweihnachtlichem Warenangebot besteht.
8. Vergabe der Standplätze
Die Platzeinteilung und Zuteilung wird von der Stadtverwaltung Haigerloch jährlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Marktfläche nach folgenden Gesichtspunkten vorgenommen:
a) Für die Platzzuteilung sind die in dem Anmeldebogen gemachten Angaben verbindlich. Die Standgestaltung muss durch eine Fotografie oder durch eine Skizze verbindlich belegt oder beschrieben werden. Diese Verpflichtung entfällt bei Ständen, die bereits beim Markt des Vorjahres zugelassen waren, sofern sie zwischenzeitlich nicht verändert wurden. Treten nach Ablauf der Anmeldefrist Veränderungen ein, z.B. in Eigentumsverhältnissen, so wird der Antrag als gegenstandslos betrachtet.
b) Jeder Bewerber, auch in Verbindung mit einer Personenvereinigung, kann nur für einen einzigen Stand Platz erhalten. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn ein bestimmter Bedarf nicht oder nicht rechtzeitig auf andere Weise gedeckt werden kann.
c) Anspruch auf Zuteilung eines Platzes oder eines bestimmten Platzes besteht nicht, auch nicht auf künftige Zulassungen.
d) Stände mit typischen Weihnachtsartikeln werden bevorzugt (z. B. Christbaumschmuck, Kerzen, Holzspielwaren, etc.)
Die Zulassung und die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt schriftlich.
9. Widerruf der Zulassung
Die Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund widerrufen werden, insbesondere wenn nach Zulassung Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Zulassung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er gegen vertragliche Abmachungen (u. a. fristgerechter Eingang der Standgebühren), gesetzliche Bestimmungen oder Auflagen des Veranstalters verstößt oder nicht in der Lage ist, sein Personal entsprechend anzuhalten.
10. Ausschluss im Vergabeverfahren
Von der Teilnahme am Christkindlesmarkt können ausgeschlossen werden:
a) Stände mit sehr großem Platzbedarf,
b) Stände die mit einem sehr hohen Anschlusswert verbunden sind oder einen überdurchschnittlichen Energiebedarf verursachen,
c) Stände, die den Sicherheitsanforderungen während des Marktes bzw. beim Auf- und Abbau nicht genügen,
d) Stände, deren Aufmachung, Dekoration oder Beschaffenheit sich nicht mit dem weihnachtlichen Charakter des Marktes vereinbaren lassen,
e) Bewerber bei denen die Bewerbung unvollständig ist oder falsche Angaben enthält,
f) Betreiber von Ständen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für den Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, weil sie insbesondere
- bei vergangenen Christkindlesmärkten gegen vertragliche Abmachungen oder gesetzliche Bestimmungen, Vorschriften oder Anordnungen der Stadt Haigerloch verstoßen haben,
- nicht in der Lage waren, das Personal zur Einhaltung der Anordnungen des Veranstalters anzuhalten,
- grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Einrichtungsgegenständen des Christkindlesmarktes verursacht haben;
- bei Zahlung des Entgelts in Verzug geraten sind.
11. Grundsätze für die Platzverteilung bei Überangebot
Gehen mehr Anmeldungen ein als Plätze verfügbar sind, so orientiert sich die Auswahl der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, dem Gestaltungswillen der Stadt Haigerloch und den platzspezifischen Gegebenheiten. Hierbei sind folgende Grundsätze einzuhalten:
a) Geschäfte, von denen angenommen wird, dass sie für den Christkindlesmarkt wegen ihres Warenangebots eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, können bevorzugt einen Platz erhalten.
b) Gegenüber Neubewerbern kann Bewerbern, deren einwandfreie Betriebsführung bekannt ist und die sich in der Vergangenheit beim Christkindlesmarkt bewährt haben, Vorrang eingeräumt werden.
c) Bei Überbesetzung einer Sparte können bei gleichen Voraussetzungen langjährige Beschicker den Vorzug erhalten.
d) Erfüllen mehrere Bewerber die gleichen Voraussetzungen, entscheidet das Los.
12. Standgebühren
12.1 Für die Überlassung von Standplätzen sind je angefangenen laufenden Meter 25 € für Stände mit Speisen und Getränken und 22 € für Marktstände an die Stadt Haigerloch zu entrichten. Die Kosten für einen Stromanschluss werden gesondert in Rechnung gestellt.
12.2 Anbieter von selbst gefertigten Produkten werden von der Standgebühr befreit. Sie bezahlen lediglich die Stromgebühr. Unter diese Regelung fallen im Besonderen Anbieter von Kunsthandwerk oder mit weihnachtstypischen Artikeln oder Geschenken.
12.3 Mit der Zusage eines Standplatzes wird die Platzgebühr fällig. Sie ist innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Zusage auf eines der städtischen Konten zu überweisen. Die Zusage zur Teilnahme erlischt automatisch, wenn die Gebühren bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden. Die Stadt kann sodann über den ent- sprechenden Platz frei verfügen.
12.4 Für den Fall, dass ein Beschicker an der Teilnahme am Markt verhindert ist, obwohl die Zusage erteilt wurde, erhebt die Stadt Haigerloch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % der Standgebühren.
12.5 Vereinen und Vereinigungen, die ihren Sitz in der Stadt Haigerloch haben, bezahlen eine Standgebühr von 11 €/ m. Gewerbetreibende, die ihren Sitz in Haigerloch haben, bezahlen 15 €/ m. Für Schulklassen aller in der Stadt Haigerloch ansässigen Schulen sowie für alle Haigerlocher Kindergärten wird keine Standgebühr erhoben.
13. Standplätze
13.1 Die Verkaufsstände sind bis zum Beginn des Christkindlesmarktes aufzubauen. Sollte ein Platz bis zum Marktbeginn nicht belegt sein, so kann er durch die Stadt einem anderen Verkäufer überlassen werden.
13.2 Unmittelbar nach Ende des Christkindlesmarktes müssen die Stände geräumt werden. Die Inhaber haben dafür zu sorgen, dass ihr Platz und die unmittelbare Umgebung während des Marktes in einem sauberen Zustand gehalten und nach Marktende in einem sauberen Zustand verlassen wird. Wird diese Forderung vom Standinhaber nicht erfüllt, wird die Stadt auf Kosten der Betroffenen die Reinigung vornehmen.
Im Übrigen wird in diesen Fällen geprüft, ob nicht ein vorzeitiger Platzentzug geboten erscheint.
13.3 Eine Unter- bzw. Weitervermietung der Standplätze ist untersagt.
14. Strom und Wasser
14.1 Für einen Wasseranschluss hat der Standinhaber selbst Sorge zu tragen.
14.2 Die Stromversorgung in Form von Baustromkästen für die Beleuchtung und die angemeldeten Geräte wird durch die Stadt besorgt. Im Anmeldebogen sind alle Elektrogeräte anzumelden.
14.3 Die Leitung vom Stand zum Stromverteiler wird vom Standbetreiber selbst gelegt.
14.4 Die Kosten werden zusätzlich zu den Standgebühren nach Ziffer 12 erhoben. Je nach benötigter Leistung ist folgender Pauschalbetrag zu bezahlen:
- Stecker 1: für 230 V-Wechselstrom, Schutzkontakt-Stecker (max. 3 kW)= 27 €
- Stecker 2: für 400 V Drehstrom, CEE 16 Amp. (max. 9 kW)= 57 €
- Stecker 3: für 400 V Drehstrom, CEE 32 Amp. (max. 18 kW)= 110 €
- Für Schulklassen aller in der Stadt Haigerloch ansässigen Schulen sowie für alle Haigerlocher Kindergärten fallen keine Stromkosten an.
14.5 Die Stromkosten für die Anbringung der geforderten Weihnachtslichterkette als Standdekoration sind in den Standgebühren nach Ziffer 12.1 enthalten.
14.6 Für den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der angeschlossenen Geräte und Zuleitungen ist der Standbetreiber verantwortlich. Eine entsprechende Kontrolle zum Beispiel auf gültige Prüfsiegel kann zu jeder Zeit während des Marktes vom Marktmeister vorgenommen werden. Sollte sich ein elektrisches Gerät nicht in ordnungsgemäßem Zustand befinden, kann dieses aus dem Verkehr gezogen werden.
14.7 Für Störungen durch schadhafte oder falsch eingesetzte Geräte oder Leitungen haftet der Anschlussnehmer.
14.8 Sollte es aufgrund eines höheren Stromverbrauchs bzw. weiteren nicht angemeldeten Zuleitungen zu Stromausfällen oder Kurzschlüssen kommen, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50 € berechnet.
14.9 Es ist darauf zu achten, dass im Freien verwendete Leitungen und Geräte eine entsprechende Schutzzahl haben.
15. Müllvermeidung
Das Landesabfallgesetz verpflichtet jeden, das Entstehen von Abfällen zu vermeiden. Die Marktbeschicker sind deshalb gehalten, Maßnahmen der Abfallvermeidung zu treffen (zum Beispiel Verzicht auf unnötige Verpackungen). Getränke sind ausschließlich in Mehrwegbehältnissen zu verkaufen. Die Ausgabe von Speisen sollte möglichst durch Mehrweggeschirr erfolgen. Einweggeschirr aus Pappe oder Kunststoff ist unerwünscht.
16. Christkindlesmarkt-Tassen
Für den Ausschank von Glühwein, Punsch, Tee, etc. sind ausschließlich die von der Stadt Haigerloch zur Verfügung gestellten Christkindlesmarkt Tassen zu verwenden. Die benötigte Anzahl ist im Anmeldebogen anzugeben.
17. Befahren des Marktgeländes
Die Anlieferung bzw. der Abtransport von Waren ist nur vor und nach den Verkaufszeiten des Marktes gestattet. Das Parken auf der Marktfläche ist untersagt. Parkmöglichkeiten bestehen in der Bahnhofstraße, der Eyachgasse und am Eisweiher.
18. Bewachung/ Versicherung
Das Marktgelände wird nicht bewacht. Die Marktbeschicker sind für die Versicherung ihrer Waren gegen Feuer, Diebstahl, mutwillige Zerstörung etc. selbst verantwortlich.
19. Schneeräumung
Die Standinhaber sind verpflichtet, vor ihrem Stand das Schneeräumen und das Streuen bei Glatteis auf einer Breite von 2 m zu übernehmen. Die erforderlichen Streumittel sind selbst zu beschaffen. Die Stadt Haigerloch räumt und streut den Marktbereich im Rahmen ihrer gesetzlichen Räum- und Streupflicht.
20. Ordnungsbestimmungen
Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.
Jeder Marktteilnehmer hat seinen Stand mit normgerechten Feuerlöschern auszurüsten. Stände, an denen mit heißem Fett gearbeitet wird, sind mit Löschdecken auszustatten.
Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Lebensmitteln sind dem „Leitfaden über den Umgang mit Lebensmitteln bei Vereins- und Straßenfesten“ des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum Baden-Württemberg zu entnehmen. Er kann entweder kostenlos beim Ministerium angefordert oder unter www.mlr.baden- wuerttemberg.de/mlr/allgemein/bro_leitfaden.pdf heruntergeladen werden.
21. Marktaufsicht
Die Marktaufsicht obliegt der Stadt Haigerloch. Den Anweisungen des städtischen Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen Anweisungen und vorgenannte Bestimmungen können zum Platzentzug führen.
22. Anerkenntnis
Die vorstehenden Bestimmungen werden vom Standinhaber durch seine Unterschrift auf der Anmeldung verbindlich anerkannt.
23. Inkrafttreten
Diese Sonderbestimmungen, Vergaberichtlinien und Zulassungsbedingungen für den Haigerlocher Christkindlesmarkt wurden am 22. Juli 2009 durch den Gemeinderat der Stadt Haigerloch beschlossen.
1. Änderung durch Beschluss vom 18. Mai 2010
2. Änderung durch Beschluss vom 26. Juni 2012
3. Änderung durch Beschluss vom 16. April 2013
Haigerloch, 16. April 2013
Dr. Heinrich Götz Bürgermeister