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Hauptsatzung 

vom 29.09.2020 der Stadt Haigerloch Zollernalbkreis

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 29. September 2020 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Stadt Haigerloch sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben, Zuständigkeiten, Sitzungen

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.

(2) Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 37a Gemeindeordnung können Gemeinderatssitzungen auch in digitaler Form ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).

III. Ausschüsse des Gemeinderats

§ 4 Beratender Schulausschuss

(1) Es wird ein beratender Schulausschuss mit der Bezeichnung „Schulausschuss (SA)“ gebildet.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 11 Stadträten als weiteren Mitgliedern.

(3) Für die weiteren Mitglieder wird die gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder bestellt, die die Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

(4) Der Schulausschuss berät alle Angelegenheiten in seinem Aufgabenbereich, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vor.

(5) Der Schulausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, die die Stadt als Schulträger betreffen.

(6) Der Ausschuss tagt auf Antrag eines Viertels der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung.

§ 4 a Beratender Wirtschaftsausschuss

(1) Es wird ein beratender Wirtschaftsausschuss zur Förderung des Gewerbes, des Handels und der Gewerbeansiedlung mit der Bezeichnung „Wirtschaftsausschuss (WF)“ gebildet.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 11 Stadträten als weitere Mitglieder.

(3) Für die weiteren Mitglieder wird die gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder bestellt, die die Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

(4) Der Wirtschaftsausschuss berät alle Angelegenheiten in seinem Aufgabenbereich, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vor.

(5) Der Wirtschaftsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, die die Stadt als Wirtschaftsstandort (Gewerbe, Handwerk, Handel, Tourismus, Gastronomie, Werbung, Marketing und so weiter) betreffen.

(6) Der Ausschuss tagt auf Antrag eines Viertels der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung.

§ 4 b Beratender Altenpflegeheim- und Gesundheitsausschuss

(1) Es wird ein beratender Altenpflegeheim- und Gesundheitsausschuss zur Förderung und Unterstützung des Pflegebetriebes, der Kommunikation und ärztlichen Versorgung mit der Bezeichnung „Altenpflegeheim- und Gesundheitsausschuss (AGA)“ gebildet.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 11 Stadträten als weitere Mitglieder.

(3) Für die weiteren Mitglieder wird die gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder bestellt, die die Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

(4) Der Altenpflegeheim- und Gesundheitsausschuss berät alle Angelegenheiten in seinem Aufgabenbereich, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vor.

(5) Der Altenpflegeheim- und Gesundheitsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, die die Stadt als Verpächter des Altenpflegeheimes, die Ärzteversorgung, Pflegedienste und die Sozialstation betreffen.

(6) Der Ausschuss tagt auf Antrag eines Viertels der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung.

IV. Bürgermeister

§ 5 Rechtsstellung

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

§ 6 Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie ihm nicht bereits nach Absatz 1 zukommen:

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000,00 €, für freiberufliche Leistungen bis zum Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall. Aufträge dürfen nicht zum Zweck der Umgehung der Zuständigkeitsregelungen aufgeteilt werden.

2.2 die Zustimmung zu über planmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000,00 € im Einzelfall;

2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung, sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen Dienstes, Beamten des mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9, von Angestellten der Vergütungsgruppen bis einschließlich Entgeltgruppe 9a Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst beziehungsweise S 11 Tarifvertrag Öffentlicher Dienst Sozial- und Erziehungsdienst, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen im Rahmen des Stellenplanes;

2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen im Rahmen der Richtlinien;

2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 500,00 € im Einzelfall;

2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 12 Monaten;

2.7 der Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 5.000,00 € beträgt;

2.8 die Genehmigung von Holzverkäufen bis zu 15.000,00 € im Einzelfall;

2.9 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 15.000,00 € im Einzelfall;

2.10 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- und Pachtwert von 5.000,00 € im Einzelfall, ausgenommen die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke, soweit diese einem Ortschaftsrat zukommt;

2.11 die Entscheidung über die unentgeltliche Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bei einem jährlichen Nutzungswert bis zu 5.000,00 €;

2.12 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000,00 € im Einzelfall;

2.13 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung, sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;

2.14 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen;

2.15 die zur Förderung des Wohnungs- und Geschäftsbaues notwendigen Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Stadt sind und zwar

  • die Zustimmung zu Ausfallhaftungen für Wohnungsbaudarlehen;
  • die Übernahme von Bürgschaften für Wohnungs- und Geschäftsbaudarlehen bis zur Höhe des banküblichen Beleihungswertes, wenn und solange der Stadt wegen nicht vollzogener Auflassung rechtlich das Eigentum an dem beliehenen Grundstück zusteht;
  • die Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften, von denen die nach Buchstaben a und b verbürgten Baudarlehen betroffen werden;

2.16 die Entscheidung über die Zustimmung zu Belastungen von Erbbaurechten mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Reallasten bis zur Höhe des jeweiligen Beleihungswertes der Landeskreditbank Baden-Württemberg;

2.17 die Bewilligung von Rangänderungen für dinglich gesicherte Rechte in Abteilung II des Grundbuchs;

2.18 die Bewilligung von Rangänderungen für dinglich gesicherte Rechte in Abteilung III des Grundbuchs bis zu einem Kapitalwert von 15.000,00 € im Einzelfall;

2.19 der Abschluss von Kfz-Versicherungsverträgen;

2.20 die Beantragung der Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen gemäß § 19 Baugesetzbuch, sowie von Anträgen gemäß § 172 Baugesetzbuch;

2.21 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

2.21.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch),

2.21.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 Baugesetzbuch),

2.21.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§§ 33 und 36 Baugesetzbuch),

2.21.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 Baugesetzbuch),

2.21.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 Baugesetzbuch), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,

2.21.6 die Genehmigungen nach § 172 Absatz 3 und 4 Baugesetzbuch;

2.22 die Stellungnahme der Stadt als Angrenzer (§ 55 Landesbauordnung Baden-Württemberg);

2.23 die Beauftragung der Feuerwehr

2.23.1 mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und

2.23.2 mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und Erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes.

Der Bürgermeister ist berechtigt, durch Zuständigkeits- und Geschäftsordnung oder durch Dienstanweisung diese Befugnisse auf die Ortsvorsteher und die Leiter der städtischen Ämter oder sonstige Beauftragte zu übertragen.

V. Stellvertretung des Bürgermeisters

§ 7 Stellvertretung des Bürgermeisters

Als Stellvertreter des Bürgermeisters werden ehrenamtliche Stellvertreter nach § 48 Absatz 1 Gemeindeordnung aus der Mitte des Gemeinderats gewählt. Die Zahl der ehrenamtlichen Stellertreter bestimmt der Gemeinderat.

VI. Stadtteile

§ 8 Benennung der Stadtteile

(1) Das Stadtgebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Stadtteilen:

  • 1.1 Bad Imnau
  • 1.2 Bittelbronn
  • 1.3 Gruol
  • 1.4 Haigerloch
  • 1.5 Hart
  • 1.6 Owingen
  • 1.7 Stetten
  • 1.8 Trillfingen
  • 1.9 Weildorf

(2) Die Namen der in Absatz 1 Ziffer 1.1 bis 1.3 und Ziffer 1.5 bis 1.9 bezeichneten Stadtteile werden mit dem vorangestellten Namen der Stadt und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.

(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Stadtteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.

VII. Unechte Teilortswahl

§ 9 Unechte Teilortswahl

(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Stadtteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatz 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl). Die Zahl der Gemeinderäte wird gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung auf 26 festgelegt.

(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:

  • 2.1 Wohnbezirk Bad Imnau 2 Sitze
  • 2.2 Wohnbezirk Bittelbronn 2 Sitze
  • 2.3 Wohnbezirk Gruol 4 Sitze
  • 2.4 Wohnbezirk Haigerloch 4 Sitze
  • 2.5 Wohnbezirk Hart 2 Sitze
  • 2.6 Wohnbezirk Owingen 3 Sitze
  • 2.7 Wohnbezirk Stetten 4 Sitze
  • 2.8 Wohnbezirk Trillfingen 3 Sitze
  • 2.9 Wohnbezirk Weildorf 2 Sitze

(3) Vor jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte wird das Zahlenverhältnis der Vertretungen der Wohnbezirke im Gemeinderat überprüft und, wenn es unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Bevölkerungsanteiles geboten erscheint, geändert.

VIII. Ortschaftsverfassung

§ 10 Einrichtung von Ortschaften

In den räumlichen Grenzen der Stadtteile nach § 8 Absatz 1 wird je eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften führen die für die jeweiligen Stadtteile bestimmten Namen.

§ 11 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte

(1) In den nach § 10 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt

  • 2.1 in der Ortschaft Bad Imnau 9 Mitglieder
  • 2.2 in der Ortschaft Bittelbronn 7 Mitglieder
  • 2.3 in der Ortschaft Gruol 11 Mitglieder
  • 2.4 in der Ortschaft Haigerloch 11 Mitglieder
  • 2.5 in der Ortschaft Hart 7 Mitglieder
  • 2.6 in der Ortschaft Owingen 11 Mitglieder
  • 2.7 in der Ortschaft Stetten 11 Mitglieder
  • 2.8 in der Ortschaft Trillfingen 11 Mitglieder
  • 2.9 in der Ortschaft Weildorf 9 Mitglieder

§ 12 Zuständigkeiten des Ortschaftsrates

(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.

(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2 sind insbesondere:

  • 3.1 die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
  • 3.2 die Bestimmung und wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten, sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
  • 3.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltung eingesetzten Gemeindebediensteten;
  • ferner, soweit nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:
  • 3.4 die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch,
  • 3.5 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen,
  • 3.6 der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht,
  • 3.7 die Entscheidung zu Bauanträgen.

(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:

  • 4.1 die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
  • 4.2 die Regelung der Benützung der öffentlichen Einrichtungen, insbesondere der Sporthallen und Sportstätten, gemäß geltender Benutzungs- und Entgeltregelung
  • 4.3 die Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
  • 4.4 die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in den räumlichen Grenzen der Ortschaft,
  • 4.5 die Verpachtung des Fischwassers,
  • 4.6 die Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken.

Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse, sowie für Angelegenheiten, die dem Bürgermeister nach § 6 übertragen sind.

§ 13 Ortsvorsteher

(1) Die Ortsvorsteher in den Ortschaften Bad Imnau, Bittelbronn, Gruol, Haigerloch, Hart, Owingen, Stetten, Trillfingen und Weildorf sind Ehrenbeamte auf Zeit.

(2) Ortsvorsteher, die nicht Gemeinderäte sind, können an den Verhandlungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 14 Örtliche Verwaltung

In den Ortschaften nach § 10, mit Ausnahme der Ortschaft Kernstadt Haigerloch, wird je eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramtes wahrnimmt. Die örtlichen Verwaltungen führen die Bezeichnung „Bürgermeisteramt Haigerloch - Ortschaftsverwaltung“ mit dem Zusatz des Namens der Ortschaft nach § 10 Satz 2.

IX. Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 12. Oktober 2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung der Stadt Haigerloch vom 10.11.1981 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 29. September 2020

gezeichnet Doktor Heinrich Götz Bürgermeister