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Hallenbenutzungsordnung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Turn- und Mehrzweckhallen innerhalb der Stadt Haigerloch dienen der Pflege des Sportunterrichts an den Schulen und in den Vereinen. Nichtsportliche Veranstaltungen und Darbietungen sind mit Genehmigung des Ortschaftsrates beziehungsweise der Stadtverwaltung zulässig.

(2) Außerschulische Benutzer werden in den Stadtteilen durch den Ortschaftsrat und in Haigerloch durch die Stadtverwaltung in stets widerruflicher Weise zugelassen.

(3) Die Benutzung durch die Schulen wird vom örtlichen Schulleiter im Einvernehmen mit den Schulleitern anderer übender Schulen unter Berücksichtigung der Stundenpläne abgestimmt.

(4) Den Benutzungsplan für sonstige Benutzer (Vereine, Gruppen) stellt die Stadtverwaltung mit Zustimmung des Ortschaftsrates auf.

(5) Anträge auf Überlassung der Halle sind rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungstermin, dem Ortschaftsrat beziehungsweise bei der Stadtverwaltung einzureichen.

(6) Mit der Inanspruchnahme der Halle anerkennt der Benutzer die Regelungen und Verpflichtungen dieser Benutzungsordnung.

§ 2 Aufsicht

(1) Die Aufsicht in der Halle obliegt bei schulischen Veranstaltungen dem Schulleiter, beziehungsweise dem beauftragten Lehrpersonal.

(2) Bei außerschulischen Veranstaltungen der Vereine oder sonstigen Gruppen obliegt die Aufsicht dem gegenüber der Stadtverwaltung als verantwortlich benannten Übungsleiter.

(3) Die laufende Beaufsichtigung innerhalb der Anlage ist Aufgabe des Ortsvorstehers, des örtlichen Schulleiters, des Hausmeisters sowie des jeweiligen Übungsleiters; der örtliche Schulleiter sowie der Ortsvorsteher üben das Hausrecht aus; sie können im Einzelfall oder allgemein weitere Bedienstete mit diesen Aufgaben betrauen. Ihren im Rahmen dieser Ordnung getroffenen Anweisungen und Entscheidungen sind von allen Benutzern Folge zu leisten.

(4) Der Aufsichtsführende trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb in der Halle, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, für die Sauberkeit in den Räumen, für die verkehrssichere Prüfung des Sportgerätes und für die Beachtung der Ordnungsvorschriften. Er hat sich nach Beendigung des Übungsbetriebes als letzter von dem geordneten Verlassen der Halle zu überzeugen und dafür Sorge zu tragen, daß die Beleuchtungskörper abgeschaltet, Duschen abgestellt und Türen sorgfältig verschlossen werden. Dies gilt im besonderen für die Benutzung der Umkleide- und Duschräume bei Veranstaltungen im Freien. Der Aufsichtführende zeichnet für eine bestimmungsgemäße Verwahrung und Übergabe des Eingangsschlüssels verantwortlich.

§ 3 Benutzung, Gebühren

(1) Die Benutzer haben auf eine schonende und pflegliche Behandlung der Halle und deren Zubehör (Sportgeräte) zu achten.

(2) Das Benutzen der Duschanlagen ist den Benutzern nach Maßgabe näherer Weisung der Stadtverwaltung gestattet. Die Benutzung hat sparsam zu erfolgen.

(3) Dem Gemeinderat bleibt vorbehalten, für die Benutzung der Halle oder/und der Duschanlagen allgemein oder im Einzelfall eine Gebühr festzusetzen. Das gleiche gilt für die Reinigung der Halle und deren Nebenräume, insbesondere Umkleideräume bei außerschulischer Benutzung.

(4) Die Benutzung hat nach Maßgabe des Benutzungsplanes zu erfolgen. Außerplanmäßige Veranstaltung sind nur mit Zustimmung der Stadtverwaltung/Ortschaftsverwaltung erlaubt.

§ 4 Schlüsselausgabe

(1) Die Ausgabe von Eingangsschlüsseln für die Halle und deren Nebenräume, insbesondere Umkleide- und Duschräume, obliegt im schulischen Bereich dem örtlichen Schulleiter, im außerschulischen Bereich der Stadtverwaltung im Einvernehmen mit der Ortschaftsverwaltung. Die Ausgabe eines Schlüssels hat mit der gebotenen Verantwortung für eine ordnungsgemäße Hallenbenutzung zu erfolgen.

(2) Der Empfänger ist für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Schlüssels verantwortlich. Eine Weitergabe an Drittpersonen ist nur zur Durchführung der nach dem Benutzungsplan festgelegten Übungsstunden und nur an den Übungsleiter oder im Verhinderungsfalle an seinen benannten Stellvertreter gestattet. Die Überlassung an Minderjährige ist untersagt. Eine Nachfertigung von Schlüsseln bleibt untersagt.

§ 5 Haftung

(1) Die Stadt überläßt die Halle in dem Zustand, in welchem sie sich bei Antritt der Übung/Veranstaltung befindet. Die Benutzer (Vereine/Gruppen) sind verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch ihre Übungs-/Veranstaltungsleiter zu prüfen; sie müssen sicherstellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(2) Die Vereine, Gruppen oder sonstigen Veranstaltungsträger stellen die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Mitglieder oder Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Benutzer/Veranstalter verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Stadt kann verlangen, daß die Benutzer/Veranstalter eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(3) Von dieser Regelung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gemäß § 836 Bürgerlichesgesetzbuch unberührt.

(4) Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung der Halle entstehen.

(5) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Diebstahl (zum Beispiel Entwendung von Kleidungsstücken oder Wertsachen).

(6) Die vom Benutzer, dessen Mitglieder oder Besucher zu vertretenen Schäden werden durch die Stadt auf dessen Kosten behoben. Dies gilt auch für Verunreinigungen, die durch Mißachtung dieser Benutzungsordnung und Verletzung der Sorgfaltspflicht entstehen.

§ 6 Fundsachen

Fundgegenstände sind dem Hausmeister abzugeben. Dieser verwahrt die Fundsachen und unterrichtet die Schulleitung sowie das örtliche Fundamt.

§ 7 Schulferien, Urlaub

Während der Schulferien kann die Halle nach näherer Vereinbarung benutzt werden. Während des Urlaubs des Hausmeisters sowie während der Zeit der Großreinigung ist eine Benutzung nicht gestattet.

§ 8 Ausschluß

Benutzer, die wiederholt gegen die Hallenordnung verstoßen, können von der Stadtverwaltung ganz oder zeitweise von einer Hallenbenutzung ausgeschlossen werden.

II. Ordnungsvorschriften für den Sportbetrieb

  • 1. Die Halle darf nur betreten werden, wenn der aufsichtsführende Turnlehrer oder Übungsleiter anweisend ist.
  • 2. Das Betreten der Sporthalle, sowie der Sanitär- und Duschanlagen ist nur in Turnschuhen erlaubt; dies gilt auch für die Lehrkräfte und Übungsleiter. Alle Benutzer sind anzuhalten, die Turnschuhe erst in den Umkleideräumen und nicht bereits außerhalb anzuziehen.
  • 3. Die Übungsleiter haben sich ständig davon zu überzeugen, daß die Sportgeräte in Ordnung und verkehrssicher benutzbar und befestigt sind. Bei Beförderung beweglicher Geräte sind Schäden am Fußboden zu vermeiden. Außerhalb der Halle dürfen städtische Sportgeräte nur mit Genehmigung der Schulleitung verwendet werden. Zum Inventar der Schule gehörende Kleingeräte (zum Beispiel Stoppuhren, Seile, Bälle und so weiter). Diese dürfen von den Vereinsgruppen nicht benutzt werden.
  • 4. Nach dem Übungsunterricht sind sämtliche Geräte wieder im Geräteraum oder in ihrer dafür vorgesehenen Wand- oder Deckenhalterung aufgeräumt unterzubringen.
  • 5. Die Übungsleiter haben für einen pünktlichen Beginn und Ende ihrer Übungsstunden Verantwortung zu tragen. Spätestens um 22:30 Uhr muß die Turnhalle vollständig geräumt sein.
  • 6. Das Rauchen im Gebäude ist nicht gestattet.
  • 7. Beschädigungen in der Halle oder an den Geräten sowie Beschmutzungen der Wände sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen.
  • 8. Vereinseigene Sportgeräte können in den Geräteräumen nach näherer Vereinbarung untergebracht werden. Die Stadt übernimmt hierfür keine Haftung.

III. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Zustimmung des Gemeinderats vom 28.6.1977 am 1.8.1977 in Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 14. Juli 1977

gezeichnet Hummel Hauptamt

Ergänzend zur Hallenbenutzungsordnung wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 16.12.1997 beschlossen, für Fasnachtsveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen vom Veranstalter zu verlangen, den Hallenboden durch einen Abdeckbelag zu schützen.