Dienstleistung
Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
- unter der Woche: 3 Uhr
- unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
- am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
- für Spielhallen: 24 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe
- verlängern,
- befristen,
- widerruflich verkürzen oder
- aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
-
Ortschaftsverwaltung Stetten
-
Bürgerbüro und Standesbeamtin
-
Ortschaftsverwaltung Bittelbronn
-
Ortschaftsverwaltung Bad Imnau
-
Ortschaftsverwaltung Trillfingen
-
Ortschaftsverwaltung Gruol
-
Ortschaftsverwaltung Hart
-
Ortschaftsverwaltung Weildorf
- für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird
- für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit. Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf Sperrzeitverkürzung
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Die Sperrzeitverkürzung ist schriftlich mit dem entsprechenden Antragsformular bei der Stadtverwaltung Haigerloch bzw. bei den zuständigen Ortschaftsverwaltung zu beantragen.
keine
Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich, spätestens eine Woche vor der Veranstaltung.
- 1 Stunde: 25,57 €
- jede weitere Stunde: 10,23 €
keine
Gaststättenverordnung (GastVO)
- § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
- § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
- § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
- § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)