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Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)

geändert durch Satzungen vom 18.02.1986, 20.10.1987, 17.12.1991, 28.04.1992, 16.09.1997, 20.11.2001, 11.11.2003, 15.11.2005, 13.07.2010, 14.02.2012, 19.02.2013, 01.07.2014, 15.12.2015 und 26.11.2019

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 Absatz 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.04.1985 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung und Lieferung von Trinkwasser, Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde.

(2) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne.

§ 2 Anschlußnehmer, Wasserabnehmer

(1) Anschlußnehmer ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.

(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlußnehmer, alle sonstige zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.

§ 3 Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3) Der Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4) Das Anschluß- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4 Anschlußzwang

(1) Die Eigentümer von Grundstücken auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein.

(2) Von der Verpflichtung zum Anschluß wird der Grundstückseigentümer auf  Antrag befreit, wenn der Anschluß ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

§ 5 Benutzungszwang

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken.

(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen möglich sind.

§ 6 Art der Versorgung

(1) Das Wasser muss den jeweiligen geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

  • soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind
  • soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie

  • nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
  • die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 8 Verwendung des Wassers

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlußnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3) Der Anschluß von Anlagen im Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse aus sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.

(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung und Erhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.

§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs

(1) Will ein Anschlußnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlußnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(2) Der Anschlußnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

§ 10 Einstellung der Versorgung

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  • eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
  • den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
  • zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen  der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

§ 11 Grundstücksbenutzung

(1) Die Anschlußnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind und die vom Anschlußnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke der Anschlußnehmer mehr als notwendig oder in zumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlußnehmer die Kosten zu tragen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 12 Zutrittsrecht

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen des § 43 Abs. 5 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 23 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlußnehmers, Meßeinrichtungen

§ 13 Anschlußantrag

Der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlußnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

  • ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlußnehmers (Wasserverbrauchsanlage),
  • der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,
  • eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (zum Beispiel von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
  • Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
  • im Falle des § 3 Absatz 2 bis 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.

§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Stadt. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.

(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt. Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.

(4) Die Stadt kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 32) neu gebildet werden.

(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Kostenterstattung

(1) Der Anschlussnehmer hat der Stadt zu erstatten:

  • die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Absatz 2).
  • die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Absatz 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württembergisches Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Absatz 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.

§ 15 a Private Anschlussleitungen

(1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.

(2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Stadt und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Stadt zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch).

(3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Stadt vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

§ 16 Anlage des Anschlußnehmers

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß - mit Ausnahme der Meßeinrichtungen der Gemeinde - ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlageteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlageteile, die zur Anlage des Anschlußnehmers gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DINDVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

§ 17 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlußnehmers

(1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlußnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.

§ 18 Überprüfung der Anlage des Anschlußnehmers

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlußnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlußnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

§ 19 Technische Anschlußbedingungen

Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 20 Messung

(1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlußnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlußnehmers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Der Anschlußnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.

§ 21 Nachprüfung von Meßeinrichtungen

(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Absatz 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.

§ 22 Ablesung

(1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen (§ 43 Absatz 2) oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlußnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlußnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 23 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Die Gemeinde kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

  • das Grundstück unbebaut ist oder
  • die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
  • kein Raum zur frostigsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

III. Wasserversorgungsbeitrag

§ 24 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.

§ 25 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen  Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht  auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 26 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

§ 27 Beitragsmaßstab

Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 28) mit einem Nutzungsfaktor (§ 29); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 28 Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche gilt:

  • bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
  • soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Metern von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.

(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz bleiben unberührt.

§ 29 Nutzungsfaktor

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 28) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

  • bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
  • bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
  • bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
  • bei vier- oder fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
  • bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0

(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 29 a bis 29 d finden keine Anwendung.

§ 29 a Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 29 b Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 29 c Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  • 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  • 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete.
  • Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  • 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  • 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete.
  • Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Absatz 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 29 d Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen im Sinne der §§ 29 a bis 29 c bestehen

(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten beziehungsweise in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 29a bis 29c enthält, ist maßgebend:

  • bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
  • bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ist maßgebend:

  • bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
  • bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der im Entstehungszeitpunkt (§ 32) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 30 Weitere Beitragspflicht

(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,

  • soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere 13 Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
  • soweit in den Fällen des § 29d Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
  • wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
  • soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.

(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 dieser Satzung und § 31 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.

§ 31 Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt:

je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 27) 1,72 Euro

§ 32 Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht:

  • In den Fällen des § 25 Absatz 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden kann.
  • In den Fällen des § 25 Absatz 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
  • In den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung im Sinne von § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 Baugesetzbuch.
  • In den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist
  • In den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist;

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

(3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.

§ 33 Fälligkeit

Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach der Bakanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

§ 34 Ablösung

(1) Die Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren.

(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

IV. Benutzungsgebühren

§ 35 Erhebungsgrundsatz

Für die Bereithaltung des Wassers und für dessen Verbrauch erhebt die Gemeinde folgende Benutzungsgebühren:

  • einen Wasserzins nach dem Zählertarif (§§ 37 - 39), wenn Meßeinrichtungen eingebaut sind;
  • einen Wasserzins nach dem Pauschaltarif (§§ 40, 41), wenn Meßeinrichtungen nicht eingebaut sind;
  • Bereitstellungsgebühren (§ 42) bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung.

§ 36 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlußnehmer (§ 2 Absatz 1).

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 37 Zählertarif

(1) Beim Zählertarif setzt sich der Wasserzins zusammen aus:

  • einer Grundgebühr (§ 38)
  • einer Verbrauchsgebühr (Abs. 2)

 
(2) Die Verbrauchsgebühr nach dem gemessenen Verbrauch (§ 39) beträgt je Kubikmeter (m³) 2,66 Euro.

§ 38 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 m³/h -
Euro/Monat 6,00 7,50 12,00 -
Maximaldurchfluss (Qmax) 30 50 80 100 m³/h
Euro/Monat 15,00 60,00 90,00 120,00

(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.

(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlußnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

§ 39 Gemessene Wassermenge, Fehler und Ausfall des Wasserzählers

(1) Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.

(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, daß der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.

§ 40 Pauschaltarif

(1) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer zum Wasserzins pauschal veranlagt. Bemessungsgrundlagen sind bei der Herstellung von Bauwerken die in § 41 genannten Pauschal-Verbrauchsmengen.

(2) Wie beim Zählertarif (§ 37 Absatz 2) beträgt die Pauschalverbrauchsmenge je Kubikmeter (m³) 2,66 Euro.

§ 41 Wasserzins bei Bauten

(1) Für Wasser, das bei der Herstellung von Bauwerken verwendet wird, wird ein Bauwasserzins nach dem Maßstab der Absätze 2 und 3 erhoben, sofern der Verbrauch nicht durch Wasserzähler festgestellt wird.

(2) Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden für je angefangene 100 cbm umbauten Raum 10 cbm als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt. Gebäude mit weniger als 100 cbm umbauten Raum bleiben frei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raums nur die Keller- und Untergeschosse zugrundegelegt.

(3) Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden je angefangene 10 cbm Beton- oder Mauerwerk 4 cbm als pauschaler Wasserverbrauch zugrundegelegt. Bauwerke mit weniger als 10 cbm Beton- oder Mauerwerk bleiben frei.

§ 42 Bereitstellungsgebühren

Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung als Reserveanschluß, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen, die der Gemeinde im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen.

§ 43 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorauszahlungen

(1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Veranlagungszeitraums, frühestens jedoch mit dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage.

(2) Veranlagungzeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Wasserzinses festgestellt wird.

Beim Zählertarif werden die Wasserzähler regelmäßig einmal im Jahr abgelesen.

(3) Jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres sind Teilzahlungen auf die Gebührenschuld zu leisten. Der Teilzahlung ist ein entsprechender Teil des zuletzt festgestellten Jahresverbrauchs zugrundezulegen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung, ist der voraussichtliche Wasserverbrauch zu schätzen.

Beim Bauwasserzins (§ 41) entfällt die Teilzahlungspflicht.

(4) Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig, die Teilzahlungen zu den in Absatz 3 genannten Zeitpunkten.

V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung

§ 44 Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen:

  • der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht.
  • Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größe für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. Anzeigepflichtig ist der Anschlußnehmer.

(2) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 der bisherige Gebührenschuldner für den Wasserzins, der auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfällt.

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
  • entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
  • entgegen § 8 Absatz 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet,
  • entgegen § 14 Absatz 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt,
  • entgegen § 15 Absatz 2 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
  • entgegen § 16 Absatz 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,
  • entgegen § 16 Absatz 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, daß Störungen anderer Anschlußnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwasssers eintreten,
  • entgegen § 20 Absatz 3 den Verlust, die Beschädigung oder Störung der Meßeinrichtungen der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 46 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeit in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

  • der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, daß der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
  • der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
  • eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €.

(4) Ist der Anschlußnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Absatz 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.

(5) Leitet der Anschlußnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Anschlußnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.

(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlußnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 47 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche der in § 46 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3) § 46 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 48 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlußnehmern

(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiederlaufenden Benutzung oderBedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlußnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 16) zurückzuführen sind.

(2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.

VI. Steuern, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 49 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 50 Private Anschlußleitungen

Private Anschlußleitungen hat der Anschlußnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Entspricht eine solche Anschlußleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlußnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlußleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich im Sinne des Bundesbaugesetzes.

§ 51 Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 23. April 1985

gezeichnet Trojan Bürgermeister

Hinweis:

Die etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.