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Satzungüber die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

vom 25.07.2019

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Haigerloch am 25.07.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Haigerloch erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (zum Beispiel in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (zum Beispiel Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

§ 3 Steuerbefreiungen

Von der Steuer nach § 2 Absatz 1 ausgenommen sind

  • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (zum Beispiel mechanische Schaukeltiere),
  • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend bereitgehalten werden,
  • Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (zum Beispiel Musikautomaten),
  • Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte,
  • Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).

§ 4 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.

(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3.

(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.

§ 6 Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab)

(1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.

(2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

1. a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen;

b) für die Mindeststeuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die Anzahl der aufgestellten Geräte.

2. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.

§ 7 Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das  Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Absatz 1)

1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Absatz 1 genannten Orten 20 von Hundert der elektronisch gezählten Bruttokasse. Als Mindeststeuer werden je Gerät 75,00 € erhoben.

2. ohne Gewinnmöglichkeit und

  • aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 Landesglücksspielgesetz:  100,00 €
  • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50,00 €

(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nummer 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nummer 2 im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.

(4) Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 1 Nummer 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (zum Beispiel Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

§ 9 Anzeigepflichten

(1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes im SInne von § 2 Absatz 1 ist der Stadt Haigerloch innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Absatz 2 mit genauer Bezeichnung des Geräts (Geräteart), der Zeitpunkt der Aufstellung beziehungsweise Entfernung, bei Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeiten die Zulassungsnummer, sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

(2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke.

(3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Absatz 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Stadt Haigerloch ist berechtigt, die Aufstellorte der in § 2 Absatz 1 genannten Geräte zu überprüfen.

§ 10 Steuererklärung

(1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Haigerloch bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Absatz 2 für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt und der Besteuerung zu Grunde gelegt.

(2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen.

(3) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, ist die Steuererklärung gemäß Absatz 1 spätestens 30 Tage nach Ende der Steuerpflicht (§ 5 Absatz 1) der Stadt vorzulegen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 und den Meldepflichten nach  § 10 Absatz 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt.

(2) Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten nach Absatz 1 erhebt die Gemeinde für jeden angefangenen Kalendermonat der Säumnis einen Zuschlag von 1 Prozent der nachgeforderten Steuern.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2017 in Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 25.07.2017 

gezeichnet
Doktor Heinrich Götz
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.