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Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleitersatzung-KIES)

geändert durch Satzung vom 05.09.1995, 27.04.1999 und 20.11.2001

Aufgrund von § 115 Absatz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Haigerloch am 4. Oktober 1994 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Abgabeerhebung

Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer zu zahlenden Abgabe, einschließlich des hierfür entstehenden Verwaltungsaufwands, eine Kleineinleiterabgabe.

§ 2 Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach § 115 Absatz 1 Wassergesetz anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von weniger als 8 m³ Schmutzwasser/ Tag aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz. Als Einleiten gilt nicht das Verbringen von Abwasser in den Untergrund im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Abgabeschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.

(2) Die Abgabeschuld wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.

§ 4 Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Grundstückseigentümer ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Abgabeschuldner. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5 Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6 Abgabesatz

Die Abgabe beträgt:

ab dem 01.01.2002 25,00 € je Einwohner/Jahr

§ 7 Abgabebefreiung

Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, in ein Gewässer einleiten und bei denen eine ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist, sind von der Abgabe befreit.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 4. Oktober 1994

gezeichnet Trojan
Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.