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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in Haigerloch

vom 23.11.2021

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Haigerloch am 23.11.2021 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Steuergegenstand

(1.) Die Stadt Haigerloch erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

(2.) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

(3.) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Haigerloch steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Haigerloch hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

(1.) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2.) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3.) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(4.) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5.) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1.) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

(2.) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich für

  • den ersten Hund 108,00 €
  • den zweiten und jeden weiteren Hund 216,00 €
  • jeden Hund im Sinne von § 5a 600,00 €
  • den zweiten und jeden weiteren Hund im Sinne von § 5a 1.200,00 €

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde und sind darunter steuerfreie Hunde nach § 6 oder Zwingerhunde nach § 7, bleiben diese bei der Berechnung der Hundezahl nach Absatz 1 a) oder b) außer Betracht. Werden neben Kampfhunden im Sinne von § 5a noch weitere Hunde gehalten, die nicht Kampfhunde im Sinne von § 5a sind, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne von Absatz 1 b).

(3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Absatz 1 beträgt 550,00 €. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 5a Gefährliche Hunde

(1.) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen und Tieren besteht.

(2.) Hierzu gehören insbesondere Hunde, die folgenden Rassen angehören, oder Kreuzungen bis zur ersten Elterngeneration (Vater-/Muttertier) mit folgenden Rassen:

  • Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Bordeaux Dogge
  • Mastino Espanol
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Tosa Inu
  • Mastiff
  • Bullmastiff

§ 6 Steuerbefreiungen

Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

(1.) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen,

(2.) Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptiker oder Diabetiker dienen, sowie Asthmawarnhunde, sofern sie eine erfolgreich abgelegte Assistenzhund-Team-Prüfung nachweisen.

(3.) einem Hund, sofern der Halter Jagdpächter der Stadt Haigerloch ist.

(4.) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 5a werden Steuerbefreiungen nicht gewährt.

§ 7 Zwingersteuer

(1.) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer anerkannten Hundezüchtervereinigung des Verband des Deutschen Hundewesens (VDH) eingetragen sind.

(2.) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1.) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2.) Der Antrag auf eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) ist jährlich schriftlich zu stellen. Folgeanträge sind 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres bei der Stadtverwaltung Haigerloch einzureichen.

(3.) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

a. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

b. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der /Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.

c. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

(1.) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2.) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(3.) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 10 Anzeigepflicht

(1.) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen. Bei gefährlichen Hunden gem. § 5 a ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen.

(2.) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(3.) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

(4.) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 11 Hundesteuermarken

(1.) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

(2.) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Stadt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

(3.) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.

(4.) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

(5.) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

(6.) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S. von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 22. Oktober 2019 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Haigerloch geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 23.11.2021

Doktor Heinrich Götz

Bürgermeister