Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
vom 19.05.2015, geändert durch Satzung von 25.09.2018
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19. Mai 2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
- bis zu 2,5 Stunden 24,00 €
- von mehr als 2,5 bis zu 3,5 Stunden 32,00 €
- von mehr als 3,5 bis zu 4,5 Stunden 40,00 €
- von mehr als 4,5 Stunden (Tageshöchstsatz) 48,00 €
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist die Dauer der Sitzung maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Absatz 2 nicht übersteigen.
§ 3 Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung für Gemeinderäte und Ortschaftsräte
(1) Gemeinderäte und Ortschaftsräte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Ortschaftsrates eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld.
(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes richtet sich für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, vorbereitenden Fraktionssitzungen des Gemeinderats, des beschließenden Ausschusses mit der Bezeichnung „Haigerlocher Ausschuss“, weiterer Ausschüsse des Gemeinderats und des Ortschaftsrates nach den Durchschnittssätzen des § 1 Absatz 2. Die Gesamtzahl der zu entschädigenden vorbereitenden Fraktionssitzungen wird auf 8 Sitzungen pro Jahr beschränkt.
(3) Stadträte, die in einem Ortsteil wohnen und nicht zugleich Mitglied des jeweiligen Ortschaftsrates sind, erhalten bei Teilnahme an den Sitzungen dieses Ortschaftsrates ein entsprechendes Sitzungsgeld.
(4) Die Stadträte erhalten für die Ausübung ihres Amts zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 15,00 € monatlich.
(5) Fraktionsvorsitzende erhalten statt der Entschädigung nach Absatz 4 für die Ausübung ihres Amts eine Aufwandsentschädigung von monatlich 26,00 € zuzüglich 3,00 € für jedes Mitglied der Fraktion.
(6) Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.
(7) Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigungen werden jährlich abgerechnet und nachträglich ausbezahlt.
(8) Ehrenamtlich tätige Schriftführer von Ortschaftsratssitzungen erhalten eine Aufwandsentschädigung von 15,00 € pro protokollierte Sitzung. Dies gilt nicht für ehrenamtliche Ortsvorsteher, die nach § 4 entschädigt werden.
§ 3a Entschädigung bei Pflege und Betreuung Angehöriger
(1) Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Mitgliedern des Gemeinderates und des Ortschaftsrates sowie die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates und der sonstigen Gremien werden auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Bürgermeister beziehungsweise dem Ortsvorsteher bis zu einem Höchstbetrag von 60 Euro pro Tag erstattet. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind im Alter bis zu 12 Jahren beaufsichtigt bzw. eine im Haushalt lebende Person gepfelgt werden muss und die Kosten nicht von anderer Seite erstattet werden. Erstattungsfähig sind angemessenen Kosten für eine geeignete Betreuungskraft. Aufwendungen für die Betreuung durch Verwandte im ersten Grad werden nicht erstattet. Der Bürgermeister beziehungsweise Ortsvorsteher kann von den Erstattungsempfängern den Nachweis des Vorliegens der Erstattungsvoraussetzungen fordern.
(2) Dasselbe gilt entsprechend bei anderen für die Stadt ehrenamtlich Tätigen im Sinne von § 15 Absatz 1 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1.
(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten Entschädigung entsprechend den Regelungen des Absatz 1.
(4) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehegatte oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten und die in gerader Linie oder Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten.
§ 4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher
(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in einem vom Hundertsatz der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters festgelegt.
(3) Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Ortsvorsteher der Ortschaften Bad Imnau, Bittelbronn, Hart und Weildorf jeweils 50 vom Hundert des Mindestbetrages der Gemeindegrößengruppe 500 bis 1.000 Einwohner.
(4) Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Ortsvorsteher der Ortschaften Gruol, Owingen, Stetten und Trillfingen jeweils 50 vom Hundert des Mindestbetrages der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner.
(5) Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Ortsvorsteher der Ortschaft Kernstadt Haigerloch 35 von Hundert des Mindestbetrages der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000 Einwohner.
(6) Die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 3, 4 und 5 werden monatlich im Voraus bezahlt.
(7) Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.
§ 5 Fahrtkostenerstattung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2, § 3 und § 4 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.“
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 15. Juli 1980 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Haigerloch, den 19. Mai 2015
gezeichnet Doktor Heinrich Götz Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.