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Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2024 in Haigerloch 

vom 19.12.2023

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Haigerloch am 19.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Verkaufsoffene Sonntage

Die Verkaufsstellen in der Stadt Haigerloch dürfen an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr - 17:00 Uhr geöffnet sein:

  • 17. März 2024 aus Anlass des Ostereier-Sonntags
  • 14. Juli 2024 aus Anlass des HGV-Sommerfests
  • 20. Oktober 2024 aus Anlass des Haigerlocher Städtlesherbsts

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt; der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 19.12.203

gezeichnet Heiko Lebherz

Bürgermeister