Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2025 in Haigerloch
vom 17.12.2024
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg Ladenöffnungsgesetz(LadÖG) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Haigerloch am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage
Die Verkaufsstellen in der Stadt Haigerloch dürfen an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr - 17:00 Uhr geöffnet sein:
- 06. April 2025, Ostereier-Sonntag
- 13. Juli 2025, Sommerfest des Handels- und Gewerbevereins
- 14. September 2025, Städtlesherbst des Handels- und Gewerbevereins
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt; der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Haigerloch, den 17.12.2025
gezeichnet Heiko Lebherz
Bürgermeister