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Satzung der Jagdgenossenschaft Haigerloch

geänderte Satzung vom 24.02.2025

Auf Grund von § 15 Absatz 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2024 (GBl. 2024 Nr. 84), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015, zuletzt geändert am 25.10.2023 (GBl. S. 411) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft Haigerloch am

24.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Haigerloch“ und hat ihren Sitz in Haigerloch.

§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. Der Jagdbezirk besteht aus den Grundstücken in den Stadtteilen Bad Imnau, Bittelbronn, Gruol, Haigerloch, Hart, Owingen, Stetten, Trillfingen und Weildorf.

2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.

3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

§ 4 Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

§ 5 Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),

2. der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft

§ 6 Versammlung der Jagdgenossen

1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.

2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.

3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.

4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen

1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.

2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.

3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

4.    Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

5. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.

6. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nummer 5 kann höchsten 5 abwesende Jagdgenossen vertreten.

§ 8 Sitzungsniederschrift

1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat.

§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:

a) die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstandes),

b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Das Recht zur Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in selbstständige Jagdbezirke und Jagdbögen wird auf den Gemeinderat übertragen,

d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,

e) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,

f) Änderungen der Satzung,

g) die Erhebung der Umlage,

h) die Bildung von Rücklagen.

§ 10 Gemeinderat

1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. Gemäß § 13 Abs. 4 Ziffer 4.4 der Hauptsatzung der Stadt Haigerloch ist der Ortschaftsrat für die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in den räumlichen Grenzen der Ortschaft zuständig.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinderats

1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.

2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.

3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

    a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

    b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,

    c) Führung des Haushalts- Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines 

        Kassen- und Rechnungsprüfers,

    d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,

    e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,

    f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

    g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,

    h) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,

     i) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus

        ethischen Gründen,

    j) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks sowie Abrundung, Zusammenlegung oder

       Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in selbstständige Jagdbezirke und Jagdbögen.

    k) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften.

§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)

1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.

2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschafts-versammlung fortzuschreiben.

§ 13 Verfahren bei der Jagdverpachtung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe oder Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.

§ 14 Abschussplanung

Soweit die Festsetzungen eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Gemeinderat den vom Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 18) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Haigerloch ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, Im Abschussplan vermerken.

§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis der jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 16 Verwendung des Reinertrags

1. Der Reinertrag aus der Jagdnutzung wird bis zum Betrag der Pachteinnahmen aus Feld einer Rücklage zur eventuell notwendigen Deckung von Wildschäden im Feld zugeführt. Die Pachteinnahmen aus dem Wald sowie nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Rücklage werden der Stadt Haigerloch zweckgebunden für den Ausbau und die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen zur Verfügung gestellt.

2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.

3. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 20,00 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 20,00 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung

1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.

2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 19) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend (nach Ablauf von 6 Wirtschaftsjahren) dem vom Gemeinderat bestellten Kassen- und Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Prüfer hat in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 6 Jahren, in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen (und der Versammlung der Jagdgenossen – in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung – über das Prüfungsergebnis zu berichten) .

§ 18 Umlage

1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 17 Nr. 2 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000,00 Euro überschritten haben.

2. Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Jagdgenossen gemäß Nr. 1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig.

3. Umlagebeiträge, die nicht fristgerecht bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

§ 19 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft von 1. April bis 31. März.

§ 20 Bekanntmachungen

1. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 6) werden im Mitteilungsblatt der Stadt Haigerloch bekannt gegeben.

2. Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft im Mitteilungsblatt der Stadt Haigerloch veröffentlicht.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 24.02.2025

gez. Heiko Lebherz
(Bürgermeister)                                                                                   (DS)

Genehmigungsvermerk:

Vorstehende Satzung wird genehmigt:

Balingen, den 28.02.2025

gez. Untere Jagdbehörde                                                                          (DS)
(Beiter)