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Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit,zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagenund über das Anbringen von Hausnummern 
(Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

vom 12.09.2000zuletzt geändert am 16.07.2013

Aufgrund von § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege, Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Absatz 1 Straßengesetz) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr statt-findet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,0 Meter. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, Schulhöfe und allgemein zugängliche Spiel-, Fest- und Sportplätze.

Abschnitt II Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht:

  • bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltun-gen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
  • für amtliche Durchsagen.

§ 3 Lärm von Spielplätzen

Spielplätze, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht benutzt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen sind.

§ 4 Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verboten,

  • Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
  • Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
  • mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen zu geben.

§ 5 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgeführt werden. Zu den ruhestören-den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Bohren, Hämmern, Sägen und Holzspalten und ähnliches.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung), bleiben unberührt.

§ 6 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 7 Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.“ Abschnitt III Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit.

§ 8 Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 9 Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 10 Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

(4) In den Fällen des Absatz 2 kann die Ortspolizeibehörde Anordnungen erlassen oder die Tierhaltung untersagen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

§ 11 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 12 Belästigung durch Ausdünstungen und ähnliches

Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 13 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt,

  • außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln und so weiter) zu plakatieren;
  • andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für das Plakatieren an Schaufenstern oder Ladentüren und gilt nicht für Anschläge, die im Zusammenhang mit den durch das Volk vor zu nehmenden Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfs angebracht werden.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(4) Wer entgegen den Verboten des § 13 Absatz 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 14 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

  • das Nächtigen,
  • das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
  • das Verrichten der Notdurft,
  • der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.

§ 15 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Auf-enthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke hierfür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

Abschnitt IV Schutz- der Grün- und Erholungsanlagen

§ 16 Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt,

  • Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
  • sich außerhalb der freigebenen Zeiten aufzuhalten; Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern;
  • Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
  • Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
  • Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liege-wiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
  • Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
  • Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
  • Schieß-, Wurf oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür be-sonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen und Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating zu treiben, zu rei-ten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
  • Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.

Abschnitt V Anbringen von Hausnummern

§ 17 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 Meter an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückseingang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

§ 18 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 2 Absatz 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
  • entgegen § 3 Sport und Spielplätze benützt,
  • entgegen § 4 außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Fahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen gibt,
  • entgegen § 5 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
  • entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
  • entgegen § 7 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
  • entgegen § 8 auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge abspritzt,
  • entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
  • entgegen § 10 Absatz 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
  • entgegen § 10 Absatz 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
  • entgegen § 10 Absatz 3 im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen unangeleint oder ansonsten unbeaufsichtigt frei umherlaufen lässt,
  • gegen Anordnungen nach § 10 Absatz 4 verstößt oder entgegen einer Untersagung nach § 10 Absatz 4 ein gefährliches Tier hält,
  • entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
  • entgegen § 12 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
  • entgegen § 13 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
  • entgegen § 14 auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt, in aufdringlicher Weise bettelt, seine Notdurft verrichtet oder Betäubungsmittel konsumiert,
  • entgegen § 15 Zelte und Wohnwagen aufstellt oder als Grundstückseigentümer Grundstücke zur Verfügung stellt,
  • Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 1 betritt,
  • entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlageteilen aufhält, Wegsperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen und Sperren überklettert,
  • Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlageteile nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
  • Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 entfernt,
  • entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 6 Hunde frei umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,
  • Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 7 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht ist,
  • entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
  • entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen oder Schlittschuhlaufen) treibt, reitet, zeltet badet oder Boot fährt,
  • Parkwege entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 10 befährt oder Fahrzeuge abstellt,
  • Turn- und Spielgeräte entgegen § 16 Absatz 2 benutzt,
  • entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den fest-gesetzten Hausnummern versieht,
  • unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 17 Absatz 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Absatz 2 anbringt,

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Absatz 2 Polizeigesetz und § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1000,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 € geahndet werden.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 12. September 2000

gezeichnet
Trojan Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Stadt Haigerloch geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.