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Ordnung der Kindertageseinrichtung

vom 01.03.2019

Der Gemeinderat der Stadt Haigerloch hat am 26.02.2019 folgende städtische Ordnung der Kindertageseinrichtung beschlossen:

Die Arbeit in unseren Kindertageseinrichtungen richtet sich nach der folgenden Ordnung, die Sie mit Abschluss des Aufnahmevertrags (Anlage 1) anerkennen, und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Allgemeines

Kindertageseinrichtungen sind nach dem Sozialgesetzbuch 8. Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen. Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg vom 19.03.2009 sind unter Tageseinrichtungen zu verstehen:

1. Kindergarten: Für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

2. Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen: Für Kinder im Alter von unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter.

3. Einrichtungen mit integrativen Gruppen: Für Kinder mit Behinderung, die gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden.

4. Kleinkindbetreuung/ Kinderkrippe: Für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

Die Einrichtungen werden insbesondere nach folgenden Betriebsformen geführt:

  • Halbtagesgruppe (HT) - (Vor- oder nachmittags geöffnet)
  • Regelgruppen (RG) - (Vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnet)
  • Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit (VÖ) - (mindestens mit einer ununterbrochenen Öffnungszeit von 6 Stunden geöffnet)
  • Ganztagesgruppen (GT) - (durchgängig ganztägig geöffnet)

§ 2 Aufnahme

(1) In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder in Einrichtungen mit einer erweiterten Altersmischung jüngere und ältere Kinder aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind.

Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses kann bis zu dem Werktag vereinbart werden, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht (Anlage 18).

Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung der Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Einrichtung.

(2) Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

(3) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung.

(4) Jedes Kinder muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.

(5) Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und die ärztliche Impfberatung (Anlage 5) und nach der Unterzeichnung des Aufnahmevertrags und Anmeldebogens (Anlage 1 und 2) sowie der Einzugsermächtigung (Anlage 4).

(6) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

§ 3 Besuch – Öffnungszeiten – Schließungszeiten - Ferien

(1) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

(2) Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist der/die Gruppenleiter/in oder Leiter/in der Einrichtung zu benachrichtigen. Bei Ganztagesbetreuung ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich.

(3) Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 3 Absatz 7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.

(4) Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der im Aufnahmevertrag (Anlage 1) vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb dieser Zeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.

(5) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien in der Einrichtung.

(6) Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt.

(7) Zusätzliche Schließtage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

§ 4 Benutzungsentgelt

(1) Für den Besuch der Einrichtung wird ein Benutzungsentgelt, gegebenenfalls zusätzlich Essens- oder Getränkegeld erhoben. Das Benutzungsentgelt sowie gegebenenfalls das Essensgeld ist jeweils im Voraus bis zum 3. des Monats zu zahlen. Eine Änderung des Benutzungsentgelts/ Essens-/ und Getränkegeldes, bleibt dem Träger vorbehalten.

(2) Das Benutzungsentgelt ist von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in der Einrichtung aufgenommen wird.

(3) Das Benutzungsentgelt wird für 11 Monate erhoben. Der Ferienmonat August ist beitragsfrei.

(4) Das Benutzungsentgelt ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien (ausgenommen dem Ferienmonat August), bei vorübergehender Schließung (Ziffer 3 Absatz 7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.

Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist das Benutzungsentgelt bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorausgeht.

(5) Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Benutzungsentgelts durch das Jugendamt/Sozialamt) nicht möglich sein, das Benutzungsentgelt zu leisten, kann das Entgelt in begründenden Fällen vom Träger teilweise erlassen werden.

§ 5 Aufsicht

(1) Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

(2) Auf dem Weg zur und von der Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf (Anlage 9). Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer durch diese beauftragte Begleitperson (Anlage 10) abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil bei dem das Kind lebt.

(3) Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung bzw. im Waldkindergarten mit der Übergabe des Kindes am vereinbarten Treffpunkt an die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung bzw. im Waldkindergarten mit der Entlassung des Kindes aus dem Waldgebiet.

(4) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (zum Beispiel Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde (Anlage 12).

§ 6 Zusammenarbeit des Trägers mit den Personensorgeberechtigten

(1) Im Verhältnis von Personensorgeberechtigten können Konfliktlagen entstehen (zum Beispiel bei Trennung, Scheidung, etc.). Hiervon kann auch das Betreuungsverhältnis betroffen sein. Gerade mit Blick auf das Wohl des anvertrauten Kindes ist es jedoch für den Träger unbedingt notwendig, mit seinen Vertragspartnern weiter reibungslos zusammenzuarbeiten.

(2) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich daher in Konfliktsituationen, die sich auf das Betreuungsverhältnis auswirken können (zum Beispiel bei Getrenntleben) unverzüglich selbständig eine Regelung (beispielsweise hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind im Kindergartenbereich) herbeizuführen und den Träger in dem für das Wohl des Kindes und für die weitere reibungslose Abwicklung des Betreuungsverhältnisses erforderlichen Umfang über die Konfliktlage und die diesbezüglich getroffene Regelungen zu informieren.

(3) Der Träger beziehungsweise das erzieherische Personal ist verpflichtet in einer Konfliktsituation unter den Personensorgeberechtigten auf das Wohl des betreuten Kindes zu achten und strikte Neutralität zu wahren.

(4) Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der, bei dem das Kind lebt.

§ 7 Besonderheiten im Waldkindergarten

(1) Die Kinder halten sich überwiegend im Freien auf. Für schlechtes Wetter steht ein beheizbarer Waldkindergartenwagen zur Verfügung.

(2) Besondere Risiken sind insbesondere durch Zecken und Fuchsbandwurm sowie forstliche Gefahren (Astabbrüche, umfallende Bäume) gegeben.

(3) Die Bekleidung sollte der jeweiligen Jahreszeit und Witterung entsprechen. Kopf, Arme und Beine sollten zum Schutz vor Verletzungen und Zecken auch an warmen Tagen bedeckt sein. Feste Schuhe sind jederzeit nötig. Im strapazierfähigen Rucksack werden unter anderem Regenkleidung und ein Isolier oder Schaumstoffsitzkissen mitgeführt.

(4) Nichts, was im Wald gefunden wird, gehört in den Mund. Vor dem Essen werden grundsätzlich die Hände gewaschen, um der Gefahr durch die Infizierung mit dem Fuchsbandwurm vorzubeugen.

(5) In das Vesperpaket gehören keine süßen oder gesüßten Nahrungsmittel, weil hiervon Insekten angelockt werden.

(6) Die Personensorgeberechtigten sollten die Kinder sofort nach dem Kindergartenbesuch nach Zecken absuchen; die Kindergartenkleidung sollte ausgeschüttelt werden. Bei einem Zeckenbiss sollte die Zecke Zeckenbiss sollte die Zecke sofort vollständig sofort vollständig entfernt und die Einstichstelle desinfiziert werden.

(7) Eine aktive Mitwirkung der Eine aktive wird erwartet.

(8) Die Anlage 16 „Information zur Aufnahme in den Waldkindergarten“ mit ausführlichen Informationen zu den Besonderheiten und Gefahren im Waldkindergarten ist von den Personensorge berechtigen ausdrücklich zur Kenntnis zu nehmen.

§ 8 Versicherungen

(1) Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller
Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII) auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung, während aller offiziellen Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstücks (Spaziergang, Feste und dergleichen).

(2) Alle Unfälle, die auf dem direkten Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

(3) Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiter/innen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslungen der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder, etc.

(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 9 Regelung in Krankheitsfällen

(1) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit ist das Infektionsschutzgesetz maßgebend.

(2) Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes.

(3) Das Infektionsschutzgesetz bestimmt unter anderem, dass das Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn 

  • es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie zum Beispiel Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr,
  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft beziehungsweise verlaufen kann, dies sind: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokkeninfektion, ansteckende Borkenflechte oder Hepatitis,
  • es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist,
  • es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Tritt eine der oben aufgeführten Erkrankung oder ein Verdacht darauf bei einer in der Wohngemeinschaft des Kindes lebenden Person auf, so darf das Kind ebenfalls nicht die Einrichtung besuchen.

(4) Ausscheider von Cholera-, Diphterie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhrbakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

(5) Auch bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber, und ähnliches sind die Kinder zu Hause zu behalten.

(6) Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Leitung eine schriftliche Unbedenklichkeitserklärung des/der Sorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. (Anlage 17).

(7) Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der, bei dem das Kind lebt.

§ 10 Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. Siehe hierzu die Richtlinien des Sozialministeriums über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte im Aufnahmeheft.

§ 11 Kündigung

(1) Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis im Laufe des Kindergartenjahres ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Diese Kündigung muss auch erfolgen, wenn das Kind während des Kindergartenjahres in die Schule eintritt. Die ordentliche Kündigung zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die Kindergartenferien beginnen, ist ausgeschlossen.

(2) Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind in den Fällen von Ziffer 2 Absatz 1 zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.

(3) Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u.a. sein:

  • das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
  • die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
  • ein Zahlungsrückstand des Benutzungsentgelts über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung,
  • nicht ausgeräumte, erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/ oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
  • Die Nichtbeachtung der in Ziffer 6 dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Datenschutz

(1) Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

(2) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.

(3) Die Erfassung von Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich (Anlage 13) abzugeben.

(4) Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten (Anlage 14).

§ 13 Verbindlichkeit der Ordnung der Kindertageseinrichtung

Die Anwendung der Ordnung der Kindertageseinrichtung durch die Stadt Haigerloch ist verbindlich. Änderungen oder Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Stadt Haigerloch.

14. Inkrafttreten

Die Ordnung der Kindertageseinrichtung tritt am 01. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig verliert die seitherige Ordnung ihre Gültigkeit.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 26.02.2019

gezeichnet
Doktor Heinrich Götz
Bürgermeister