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Friedhofssatzung 
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 28.01.2020

Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1 und 49 Absatz 3 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.01.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe in den Stadtteilen Bad Imnau, Bittelbronn, Gruol, Haigerloch, Hart, Owingen, Stetten, Trillfingen und Weildorf sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  • die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  • während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  • die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  • Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  • Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  • Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  • Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach §22 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen können folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt werden:

  • Reihengräber,
  • Rasenreihengräber,
  • Wahlgräber,
  • Rasenwahlgräber,
  • Urnenreihengräber,
  • Urnenrasenreihengräber,
  • Urnenwahlgräber,
  • Urnenrasenwahlgräber,
  • Urnenkammern in einer Urnenstele,
  • Urnenkammern in einer Baumgraburnenanlage.

(3) Rasengräber werden von der Stadt mit Rasen eingesät und während der Nutzungszeit gepflegt. Rasengräber werden ohne Einfassungen und Plattenwege angelegt.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit jeder Grabstättenart nach Absatz 2 auf jedem Friedhof.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von
Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  • wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
  • wer sich dazu verpflichtet hat,
  • der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen können ausgewiesen werden:

  • Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  • Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Es können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit des bestatteten Verstorbenen nicht überschreitet.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab
umgewandelt werden.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ohne Todesfall vor Ablauf der Nutzungszeit ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefengräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  • auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  • auf die Kinder,
  • auf die Stiefkinder,
  • auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • auf die Eltern,
  • auf die Geschwister,
  • auf die Stiefgeschwister,
  • auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf Erstattung anteiliger Nutzungsgebühren besteht nicht.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 Urnengrabstätten

(1) Urnengräber und Urnenkammern sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, in Urnenstelen oder in Baumgraburnenanlagen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Urnenreihengräber sind Einzelgrabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Selbiges gilt für Urnenrasenreihengräber.

(3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern, Urnenrasenwahlgräbern und Urnenkammern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen in Grabfeldern und maximal 3 Urnen je Kammer in Urnenstelen. In Urnenkammern der Baumgraburnenanlage sind maximal zwei Urnen zulässig. Wenn die Ruhezeit der erstbestatteten Asche beendet ist, kann nachbelegt werden.

(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, dürfen nicht beigesetzt werden.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenreihengräber und die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgräber und Urnenkammern.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Festlegung, auf welchen Friedhöfen Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden, trifft die Stadt.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Absatz 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Stein, Holz und Metall verwendet werden.

(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  • mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  • mit Farbanstrich auf Stein, ausgenommen sind Schriften und Ornamente,
  • mit Emaille, spiegelndem oder leicht brechendem Glas oder Kunststoffen in jeder Art und Form,
  • mit Lichtbildern, die größer sind als 9 cm x 13 cm,
  • aus grellen bzw. farbauffälligen Materialien.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  • auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 Quadratmeter Ansichtsfläche und 1,10 Meter Höhe,
  • auf zweistelligen (zwei- und mehrstelligen) Grabstätten bis zu 1,20 Quadratmeter Ansichtsfläche und 1,10 Meter Höhe.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen darf nicht mehr als ein Drittel der Fläche durch Grabmale und Platten bedeckt sein.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale zulässig bis zu 0,40 Quadratmeter Ansichtsfläche und 0,60 Meter Höhe.

(7) Bei Rasengräbern sind stehende Grabmale auf einem ebenerdigen (bodeneben) Sockel mit folgenden maximalen Maßen zulässig:

  • auf dem Friedhof in Bad Imnau in einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 0,60 Meter,
  • auf dem Friedhof in Bittelbronn in einer Breite von 0,60 Meter und einer Tiefe von 0,50 Meter und einem Grabmal mit einer maximalen Höhe von 0,70 Meter,
  • auf den Friedhöfen in Gruol, Haigerloch und Stetten in einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 0,70 Meter,
  • auf dem Friedhof in Hart in einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 0,50 Meter,
  • auf dem Friedhof in Owingen in einer Breite von 0,80 Meter bei Einzelgräbern und 1,30 Meter bei Doppelgräbern, sowie einer Tiefe von 0,60 Meter.
  • auf dem Friedhof in Weildorf in einer Breite von 0,90 Meter bei Einzelgräbern und 1,30 Meter bei Doppelgräbern, sowie einer Tiefe von 0,50 Meter. Die Platte kann auch halbrund sein.
  • auf dem Friedhof in Trillfingen ist eine ebenerdige Grabplatte ausschließlich in einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 0,90 Meter zulässig.
  • auf dem Friedhof in Bittelbronn ist bei Rasendoppelgräbern die Aufstellung eines zweiten Grabmales zulässig.
  • auf dem Friedhof in Gruol ist bei Rasenurnengräbern ein Sockel mit maximal 70 Zentimeter in der Breite und 50 Zentimeter in der Tiefe zulässig.
  • auf dem Friedhof in Haigerloch kann alternativ zu einem stehenden Grabmal eine ebenerdige Steinplatte in der Größe der Sockelplatte verwendet werden.

Grabmale sind auf dem Sockel so aufzustellen, dass der Abstand zwischen Grabmalrückseite und Sockelrand 10 cm beträgt. Seitlich darf der Abstand zum Sockelrand von 10 Zentimeter als Mähkante nicht unterschritten werden.

Grabeinfassungen jeder Art, zusätzliche Platten zur Aufstellung von Blumengefäßen oder Ähnlichem sind nicht zulässig. Blumengefäße oder sonstiger Grabschmuck dürfen ausschließlich auf der Sockelplatte so aufgestellt werden, dass mit diesen ein Abstand von mindestens 10 Zentimeter zum Sockelrand als Mähkante eingehalten wird. Sofern dieser Abstand nicht eingehalten wird, ist das Friedhofspersonal berechtigt, diesen ohne Rücksprache zu beseitigen.

(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(9) Für Urnenstelen gelten darüber hinaus noch folgende besonderen
Gestaltungsvorschriften:

  • Die Verschlussplatten für Urnenstelen werden von der Stadt bereitgestellt. Die Gestaltung wird von dem Nutzungsberechtigten veranlasst.
  • Die Verschlussplatten dürfen nur in vertiefter Schrift Antiqua oder vergleichbar, silber- oder goldfarben (eingraviert oder blattvergoldet, keinesfalls durch aufgesetzte Buchstaben) durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 Millimeter, die Zahlen und Namenszusätze 20 Millimeter und Ornamente 90 Millimeter festgelegt, wobei der jeweilige Schriftentwurf der vorherigen Zustimmung der Stadt bedarf. Dem formlosen schriftlichen Antrag ist eine maßstäbliche Zeichnung über die Gestaltung der gesamten Verschlussplatte beizufügen.
  • Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig.
  • Die Verschlussplatten der Urnenkammern gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.
  • Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Stadt erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.
  • Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebinden nicht zugelassen. Abweichend hiervon dürfen Kerzen, Schalen und Gestecke, die bei einer Trauerfeier verwendet werden, bis zu 10 Tage vor der Urnenstele aufgestellt oder abgelegt werden. Die rechtzeitige Entfernung obliegt den Angehörigen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Stadt berechtigt, diese zu entfernen.

(10) Für Urnenkammern in der Baumgraburnenanlage gelten darüber hinaus noch folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

  • Die Verschlussplatten für Urnenkammern in Baumgraburnenanlagen werden von der Stadt bereitgestellt. Die Beschaffung und Gestaltung der Beschriftungsplatten obliegt dem Nutzungsberechtigten.
  • Die Beschriftungsplatten müssen die Maße 70 Millimeter x 25 Millimeter x 1 mm haben und bronze- oder messingfarben sein. Außer den Beschriftungsplatten dürfen an den Verschlussplatten keine Veränderungen vorgenommen werden.
  • § 16 Absatz 9 Nummer 4 bis 6 der Friedhofssatzung gelten entsprechend.

(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale, stehende Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach der Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen, sich neigen oder sich senken können.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

(3) Stehende Steingrabmale dürfen bis 1,10 Meter Höhe eine Mindeststärke von 0,14 Meter nicht unterschreiten.

(4) Grabmale und stehende Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen (wozu auch die Betonfundamente gehören) vom Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder Urnenreihengräbern bzw. des Nutzungsrechts bei Wahl- und Urnenwahlgräbern.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen, oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Erfüllungsgehilfen.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2

  • sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  • während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  • die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  • Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  • Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  • Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  • Druckschriften verteilt.

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  • wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  • wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist bzw. sind verpflichtet,

  • wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  • die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  • bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  • bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber werden mit Beendigung der Amtshandlung bzw. der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Die vor dem 31.01.2017 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit Ablauf der Ruhezeit des in der Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Bereits zum Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Urnenreihengräber werden, sofern der Wunsch einer Nachbelegung besteht, zum Zeitpunkt der Nachbelegung in Urnenwahlgräber umgewandelt. Das neue, nachgekaufte Nutzungsrecht wird per Urkunde verliehen. Dies gilt entsprechend auch für bestehende Urnenrasengräber und Urnenkammern in Urnenstelen.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2020 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 31.01.2017 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 28.01.2020

gezeichnet
Doktor Heinrich Götz
Bürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung

Gebührenverzeichnis

Es werden erhoben ab 01.02.2020

1. für die Bestattung (Grabherstellung):

1.1 in ein Reihengrab, Rasenreihengrab, Wahlgrab einfachtief, Rasenwahlgrab einfachtief 590,00€

1.2 für ein Wahlgrab doppeltief, Rasenwahlgrab doppeltief 660,00€

1.3 von Urnen 200,00€

1.4 ein Zuschlag zu Ziffer 1.1 bis 1.3 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen von je 100%

2. für die Überlassung eines Reihengrabes:

2.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.130,00€

2.2 für Personen unter 10 Jahren, Von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen 720,00€

4. für die Überlassung eines Rasenreihengrabes 1.680,00€

5. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten:

5.1 für ein Wahlgrab doppelbreit, einfachtief 2.330,00€

5.2 für ein Wahlgrab doppeltief, einfachbreit 2.150,00€

5.3 für ein Rasenwahlgrab doppelbreit, einfachtief 3.430,00€

5.4 für ein Rasenwahlgrab doppeltief, einfachbreit 2.800,00€

6. für die Überlassung eines Urnenreihengrabs 620,00€

7. für die Überlassung eines Urnenrasenreihengrabs 830,00€

8. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten an Urnengrabstätten

8.1 für ein Urnenwahlgrab 980,00€

8.2 für ein Urnenrasenwahlgrab 1.230,00€

8.3 für eine Urnenkammer in einer Urnenstele aus Beton 1.760,00€

8.4 für eine Urnenkammer in einer Urnenstele aus Granit 2.380,00€

8.5 für eine Urnenkammer in einer Baumgraburnenanlage 2.120,00€

9. für den erneuten Erwerb von Grabnutzungsrechten gelten Gebührensätze der Punkte 5 und 8. Davon abweichende Nutzungsdauern werden anteilig berechnet.

10. für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde 50,00€

11. für eine Urnenanforderung 12,50€