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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung)

vom 25.06.2019

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt ab dem 01.07.2019 12,00 € pro Stunde, ab dem 01.01.2021 14,00 € pro Stunde.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen, wobei jede angefangene Stunde auf volle Stunden aufzurunden ist.

(3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, wird bei der Berechnung der Entschädigung ein Schmutzzuschlag von 2,50 € je Stunde angesetzt.

(4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 Feuerwehrgesetz).

(5) Für die Brandsicherheitswache wird auf Antrag eine Entschädigung gem. § 1 Absatz 1 gewährt, wobei jede angefangene Stunde auf volle Stunden aufzurunden ist.

(6) Auf Aufforderung des Kommandanten, zumindest jedoch ab einer Dauer des Einsatzes von über vier Stunden, werden Erfrischungen gereicht. Für Einsätze über vier Stunden, bei denen keine Erfrischungen gereicht werden, wird ein Erfrischungszuschuss als Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € gewährt.

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung

(a) bei tatsächlich entstehendem Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 13,00 € pro Stunde gewährt.

(b) für Auslagen nach abgeschlossenem Lehrgang wie folgt pauschal gewährt:

  • Truppmann/Grundausbildung 100,00€
  • Truppführer/Maschinistenlehrgang 50,00€
  • Atemschutzlehrgang 50,00€
  • Funk – Meldelehrgang 25,00€
  • Sonstige Lehrgänge und Seminare 15,00€

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis Unterrichtsende zugrunde zu legen.

(3) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 Feuerwehrgesetz).

§ 3 Zusätzliche Entschädigung

Die nachfolgend genannten, ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:

  • Feuerwehrkommandant pauschal pro Jahr 2.400,00 €
  • Stellvertretende Feuerwehrkommandanten pauschal pro Jahr 250,00 €
  • Abteilungskommandant Abteilung Haigerloch-Stadt pauschal pro Jahr 550,00 €
  • Stellvertretender Abteilungskommandant Abteilung Haigerloch-Stadt pauschal pro Jahr 150,00 €
  • Abteilungskommandant andere Abteilungen pauschal pro Jahr 300,00 €
  • Stellvertretender Abteilungskommandant andere Abteilungen pauschal pro Jahr 100,00 €
  • Leiter Atemschutz pauschal pro Jahr 200,00 €
  • Funkbeauftragter pauschal pro Jahr 150,00 €
  • Jugendfeuerwehrwart pauschal pro Jahr 300,00 €
  • Jugendbetreuer der Abteilungen pauschal pro Jahr 100,00 €
  • Gerätewartung Gesamtwehr je Stunde 10,00 €
  • Gerätewartung Abteilungen je Fahrzeug 220,00 €
  • Atemschutzgerätepflege, -wartung u. -prüfung/Flaschenfüllung je Stunde 10,00€
  • Sachgebietsleiter pauschal pro Jahr 150,00 €
  • Verantwortlicher Kleiderkammer pauschal pro Jahr 500,00 €
  • Ausbilder Truppmann/Truppführer auf Nachweis pro Lehrgangsstunde 12,00 €
  • Leitender Gerätewart pauschal pro Jahr 150,00 €
  • Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart pauschal pro Jahr 100,00 €
  • Obmann Seniorenabteilung 100,00 €

§ 3a Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall ab dem 01.07.2019 12,00 € pro Stunde, ab dem 01.01.2021 14,00 € pro Stunde gewährt.

§ 3b Antrag

(1) Als Anträge im Sinne der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.

(2) Den Anträgen im Sinne der §§ 1 Absatz 4, 2 Absatz 3 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.

§ 3c Freiwilligkeitsleistungen

Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren (vergleiche § 16 Absatz 7 Feuerwehrgesetz).

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungssatzung vom 24.07.2012, zuletzt geändert am 24.03.2015, außer Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 25.06.2019

gezeichnet

Doktor Heinrich Götz
Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.