Satzung zur Änderung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung)
vom 25.06.2019 geändert durch Satzung vom 17.12.2024 und 24.03.2026
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in Verbindung mit
§ 16 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.03.2026 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Haigerloch vom 25.06.2019 beschlossen:
Die Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Haigerloch vom 25.06.2019, geändert durch Satzung vom 17.12.2024 wird wie folgt geändert:
§ 1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt ab dem 01.01.2025 16,00 Euro pro Stunde, ab dem 01.01.2027 17,00 Euro pro Stunde.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen, wobei jede angefangene Stunde auf volle Stunden aufzurunden ist.
(3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, wird bei der Berechnung der Entschädigung ein Schmutzzuschlag von 2,50 € je Stunde angesetzt.
(4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 Feuerwehrgesetz).
(5) Für die Brandsicherheitswache wird auf Antrag eine Entschädigung gem. § 1 Absatz 1 gewährt, wobei jede angefangene Stunde auf volle Stunden aufzurunden ist.
(6) Auf Aufforderung des Kommandanten, zumindest jedoch ab einer Dauer des Einsatzes von über vier Stunden, werden Erfrischungen gereicht. Für Einsätze über vier Stunden, bei denen keine Erfrischungen gereicht werden, wird ein Erfrischungszuschuss als Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € gewährt.
§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung
(a) bei tatsächlich entstehendem Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 16,00 Euro pro Stunde, ab dem 01.01.2027 17,00 Euro pro Stunde gewährt.
(b) für Auslagen nach abgeschlossenem Lehrgang wird wie folgt pauschal gewährt:
- Truppmann/Grundausbildung inclusive 2 Teil 115,00 Euro
- Truppführer 57,50 Euro
- Maschinist 57,50 Euro
- Motorsägelehrgang 17,25 Euro
- Atemschutzlehrgang 57,50 Euro
- Funk – Meldelehrgang 28,75 Euro
- Sonstige Lehrgänge und Seminare 17,25 Euro
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis Unterrichtsende zugrunde zu legen.
(3) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 Feuerwehrgesetz).
§ 3 Zusätzliche Entschädigung
Die nachfolgend genannten, ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:
- Feuerwehrkommandant pauschal pro Jahr 2.760,00 Euro
- Stellvertretende Feuerwehrkommandanten pauschal pro Jahr 287,50 Euro
- Abteilungskommandant Abteilung Haigerloch-Stadt pauschal pro Jahr 632,50 Euro
- Stellvertretender Abteilungskommandant Abteilung Haigerloch pauschal pro Jahr 172,50 €
- Abteilungskommandant andere Abteilungen pauschal pro Jahr 345,00 Euro
- Stellvertretender Abteilungskommandant andere Abteilungen pauschal pro Jahr 115,00 Euro
- Leiter Atemschutz pauschal pro Jahr 230,00 Euro
- Funkbeauftragter pauschal pro Jahr 172,50 Euro
- Jugendfeuerwehrwart pauschal pro Jahr 345,00 Euro
- Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart pauschal pro Jahr 115,00 Euro
- Jugendbetreuer der Abteilungen pauschal pro Jahr 115,00 Euro
- Leitender Gerätewart pauschal pro Jahr 172,50 Euro
- Gerätewartung Gesamtwehr je Stunde 11,50 Euro
- Gerätewartung pro Abteilung und Fahrzeug 253,00 Euro
- Atemschutzgerätepflege, -wartung und -prüfung/Flaschenfüllung je Stunde 11,50 Euro
- Fachgebietsleiter pauschal pro Jahr 172,50 Euro
- Verantwortlicher Kleiderkammer pauschal pro Jahr 575,00 Euro
- Obmann Seniorenabteilung pro Jahr pauschal 115,00 €
- Kassier Gesamtwehr pauschal pro Jahr 75,00 Euro
- Schriftführer Gesamtwehr pauschal pro Jahr 75,00 Euro
- Kassierer je Abteilung pauschal pro Jahr 75,00 Euro
- Schriftführer je Abteilung pauschal pro Jahr 75,00 Euro
§ 3a Entschädigung für haushaltsführende Personen
Für Personen die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall ab dem 01.07.2019 12,00 Euro pro Stunde, ab dem 01.01.2021 14,00 Euro pro Stunde gewährt.
§ 3b Antrag
(1) Als Anträge im Sinne der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.
(2) Den Anträgen im Sinne der §§ 1 Absatz 4, 2 Absatz 3 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.
§ 3c Freiwilligkeitsleistungen
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren (vergleiche § 16 Absatz 7 Feuerwehrgesetz).
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Haigerloch schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Örtlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Haigerloch, den 24.03.2026
Heiko Lebherz
Bürgermeister