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Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haigerloch
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)

vom 23.10.2018, geändert durch Satzung vom 25.06.2019

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 34 des Feuerwehrgesetzes, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Haigerloch am 23.10.2018 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Haigerloch (im Folgenden Feuerwehr genannt).

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat

  • bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  • zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

  • mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
  • mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

§ 3 Kostenersatzpflicht

(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:

  • vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  • vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,
  • vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
  • vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
  • von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,
  • vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
  • vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag.

In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.

(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist

  • derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend,
  • der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
  • derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
  • abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb vom Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 4 Überlandhilfe

(1) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. Dabei gelten § 34 Absatz 4 bis 8 Feuerwehrgesetz in Verbindung mit § 5 der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung entsprechend.

(2) Bei Städten und Gemeinden im Zollernalbkreis, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 26 Feuerwehrgesetz besteht, gilt dieser in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung entsprechend.

§ 5 Höhe des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 Feuerwehrgesetz erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt.

(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 Feuerwehrgesetz die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.

(4) Die Einsatzdauer beginnt

  • bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten.
  • bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für

  • von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,
  • die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
  • sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.

§ 6 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 17.12.2013, außer Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 23.10.2018

gezeichnet
Doktor Heinrich Götz
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zu § 5 Absatz 1 der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung

Kostenersatzverzeichnis

1. Personalkosten

a) Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde)

  • ab dem 01.07.2019 17,51 €
  • ab dem 01.01.2021 19,51 €

b) Brandsicherheitswache (pro Person, je Stunde)

  • ab dem 01.07.2019 12,00 €
  • ab dem 01.01.2021 14,00 €

2. Fahrzeuge

a. genormte Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr in der jeweils gültigen Fassung. Die Stundensätze in der vom 18.03.2016 (GBl. S253) gültigen Fassung lauten wie folgt:

  • 1. Einsatzleitwagen ELW 1 34,00 €
  • 2. Mannschaftstransportwagen MTW 20,00 €
  • 3. Kommandowagen 16,00 €
  • 4. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 43,00 €
  • 5. Mittleres Löschfahrzeug MLF 83,00 €
  • 6. Löschgruppenfahrzeug LF10 120,00 €
  • 7. Löschgruppenfahrzeug LF 20 170,00 €
  • 8. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 184,00 €
  • 9. Vorausrüst- oder Vorausgerätewagen VRW/VGW 51,00 €
  • 10. Rüstwagen RW 187,00 €
  • 11. Drehleiter DLAK 23/12 264,00 €
  • 12. Gerätewagen Transport GW-T 25,00 €

Die oben genannten Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den genannten Fahrzeugen in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und in ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.

b. nicht genormte Fahrzeuge
Alle anderen Fahrzeuge sind nach § 34 Absatz 7 Feuerwehrgesetz zu kalkulieren.
1. Feuerwehrboot RTB 1 mit Anhänger 6,78 €

3. Sonstiges

Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 Feuerwehrgesetz zu ersetzen. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.