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Benutzungsordnung für die Erd- und Bauschuttdeponie „Grund“ in Haigerloch-Stetten

Erd- und Bauschuttdeponie „Lehen“ in Haigerloch-Gruol (derzeit außer Kraft, siehe neue Benutzungsordnung vom 04.04.2017)

geändert durch Satzung vom 15.10.1996 und 20.11.2001 
 
Aufgrund von § 8 Absatz 1 Landesabfallgesetz (LAbfG) in der Fassung vom 08.01.1990 (GBl. S. 1), geändert durch Gesetze vom 24.06.1991 (GBl. S. 434), vom 12.12.1991 (GBl. S. 860), und § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578, Ber. S. 720), geändert durch Gesetze vom 23.07.1984 (GBl. S. 474), vom 17.12.1984 (GBl. S. 675), vom 16.02.1987 (GBl. S. 43),vom 18.05.1987 (Gbl S. 161), vom 18.02.1991 (GBl. S. 85), vom 12.12.1991 (GBl. S. 860), in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 15.02.1982 (GBl. S. 57), geändert durch Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229), vom 10.12.1984 (GBl. S. 675), vom 15.12.1986 (GBl. S. 465) hat der Gemeinderat am 29.06.1993 die nachstehende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:

§ 1 Betrieb und Aufsicht

(1) Die Deponien werden von der Stadt Haigerloch als öffentliche Einrichtung betrieben. Die Benutzer der Deponien haben den Anordnungen des mit der Aufsicht Beauftragten Folge zu leisten. Sie haben ihm Auskunft auf Fragen, welche die Ablagerung der zugelassenen Abfallarten betreffen, zu geben und sich auf Verlangen auszuweisen.

(2) Vom Verantwortlichen ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die angelieferten Abfallmengen in Kubikmetern, aufgeschlüsselt nach den zugelassenen Abfallarten, eingetragen werden. Besondere Vorkommnisse, wie zum Beispiel Unfälle, Zurückweisungen von Abfallanlieferungen, unzulässige Ablagerungen, sind zu vermerken. Das Betriebstagebuch ist täglich zu ergänzen.

§ 2 Zugelassene Abfallarten

Auf den Erd- und Bauschuttdeponien dürfen nur

  • unbedeutend verunreinigter Erdaushub
  • mineralischer Straßenaufbruch
  • unbelastetes Abbruchmaterial (ohne Holzteile)

auf der Erddeponie darf nur

  • unbedeutend verunreinigter Erdaushub

abgelagert werden.

§ 3 Einzugsbereich

Auf den Deponien dürfen grundsätzlich nur die zugelassenen Abfallarten aus dem Stadtgebiet Haigerloch abgelagert werden.

§ 4 Betreten der Deponien

Der Benutzer darf die Deponien nur während der Öffnungszeiten betreten.

§ 5 Zu- und Abfahrten

(1) Das Deponiegelände darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen befahren werden. Die Verkehrswege innerhalb der Deponie sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

(2) Das Material ist auf den Fahrzeugen nach den verkehrspolizeilichen Vorschriften zu verladen und zu befördern. Die Fahrzeuge sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, daß der Verlust von Abfällen beim Transport sowie eine Verschmutzung der Zufahrtsstraßen und Grundstücke entlang der Zufahrt vermieden wird.

(3) Vor dem Verlassen der Deponie sind die Fahrzeuge so gründlich vom Schmutz zu reinigen, daß die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege unterbleibt. Wird dies unterlassen, so ist die Stadt berechtigt, dadurch entstandene Verunreinigungen im Interesse der Verkehrssicherheit auf Kosten des Verursachers beseitigen zu lassen.

(4) Unzulänglich ausgerüstete Fahrzeuge und bauartbedingt ungeeignete Fahrzeuge können zurückgewiesen werden.

(5) Sofern ein Fahrzeug durch die städtische Planierraupe abgeschleppt werden muß, erfolgt eine Kostenberechnung nach Zeitaufwand.

§ 6 Benutzung der Deponien

(1) Die angelieferten, zur Beseitigung zugelassenen Abfallarten dürfen nur an dem vom Verantwortlichen bestimmten Ort und in der von ihm angeordneten Weise gelagert werden.

(2) Der Benutzer übernimmt die Gewähr, daß ausschließlich die zur Beseitigung zugelassenen Abfallarten auf die Erddeponie gebracht werden. Er haftet für alle Schäden, die durch nicht zugelassenen Stoffe entstehen.

(3) Bestehen Zweifel darüber, ob angelieferte Abfälle durch Schadstoffe verunreinigt sind, kann ihre Annahme verweigert werden, bis der Benutzer mit einem Unbedenklichkeitsgutachten eines anerkannten Instituts den Nachweis über die Unschädlichkeit des Materials erbracht hat.

§ 7 Zurücknahmepflicht

Wird Material angeliefert, das von der Beseitigung ausgeschlossen ist, so hat der Fahrer dieses zurückzunehmen und unverzüglich demselben Fahrzeug von der Deponie zu entfernen. Die Deponiebediensteten sind berechtigt, ein Fahrzeug aus diesem Grund zurückzubehalten.

§ 8 Fahrverhalten

Die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge beträgt auf unbefestigtem Gelände 10 km/h. Im Deponiegelände gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung.

§ 9 Öffnungszeiten

(1) Die Erd- und Bauschuttdeponie „Grund“ ist geöffnet: 

Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

samstags von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

(2) Die Erd- und Bauschuttdeponie „Lehen“ und die Erddeponie „Bletzwinkel“ werden nach Bedarf geöffnet. Anmeldungen nehmen die Ortschaftsverwaltungen entgegen.

§ 10 Deponiegebühren

Die Deponiegebühren betragen für:

  •  Erdaushub 4,00 €/cbm
  •  Bauschutt 6,00 €/cbm

Diese Deponiegebühren werden in folgenden Tarifstufen erhoben: 

  • Tarif I 1-achsige Anhänger,  Kleinfahrzeuge,  landwirtschaftliche  Anhänger, Erdaushub 8,00 € 10,00 € pro Fuhre
  • Tarif II LKW (2-Achser), Erdaushub 25,00 €, Bauschutt 35,00 € pro Fuhre
  • Tarif III LKW (3-Achser), Erdaushub40,00 €, Bauschutt 55,00 € pro Fuhre
  • Tarif IV LKW (4-Achser), Erdaushub 50,00 €, Bauschutt 75,00 € pro Fuhre
  • Tarif V LKW (5-Achser), Erdaushub 75,00 €, Bauschutt 110,00 € pro Fuhre
  • Tarif VI Container je nach  Größe und  Anlieferungsmenge, Erdaushub 4,00 €, Bauschutt 6,00 € pro cbm

Im Regelfall sind die Mengen in der Tarifstufe I mit 1 bis 2 cbm, in der Tarifstufe II mit 6 cbm, in der Tarifstufen III bis 9 cbm, in der Tarifstufe IV 12 cbm und in der Tarifstufe V mit 18 cbm zugrundegelegt. Bei gemischter Anlieferung wird die Gebühr für den Bauschutt erhoben.

§ 11 Schätzung

Soweit die Bemessungsgrundlage für die Gebühren nicht ermittelt werden kann, kann sie das Betriebspersonal schätzen.

§ 12 Zahlungspflicht

Zahlungspflichtig sind die Benutzer der Deponie. Als Benutzer in diesem Sinne gelten auch der Halter des angelieferten Fahrzeuges, der Fahrer des anliefernden Fahrzeuges sowie der Erzeuger der Abfälle.

§ 13 Zahlungsweise

(1) Die für die Beseitigung der Abfälle fällig werdende Gebühr ist bei deren Anlieferung in bar zu entrichten, wenn es 25,00 € nicht übersteigt. Ansonsten wird die Gebühr aufgrund eines besonderen Bescheides erhoben.

(2) Die Anlieferung von Material kann davon abhängig gemacht werden, daß die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt wird. Dies gilt insbesonders für Anlieferer, die ihrer früheren Zahlungspflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen sind.

§ 14 Allgemeine Haftung

(1) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Benutzungsordnung bei der Anlieferung entstehen.

(2) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Betriebes der Erddeponie wegen höherer Gewalt, technischer Störungen, unaufschiebbarer Arbeiten oder sonstigen Umständen, auf die der Betreiber keinen Einfluß hat, steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

(3) Für die Fahrzeuge auf der Erddeponie gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsrechts.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sind Ordnungswidrigkeiten gem. § 30 Absatz 1 Ziffer 5 des Landesabfallgesetzes, die mit Geldbuße geahndet werden können.

§ 16 Deponieverbot

Bei wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsverordnung können Benutzer mit einem Deponieverbot belegt werden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.07.1993 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 29.06.1993

gezeichnet Trojan Bürgermeister