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Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Haigerloch

vom 18.2.2020

Der Gemeinderat der Stadt Haigerloch hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2020 aufgrund von § 4 Gemeindeordnung und §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Haigerloch als Satzung beschlossen.
Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form „Benutzer“ verwendet.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Haigerloch. Sie dient der Information, der Aus- und Weiterbildung sowie der Unterhaltung und Freizeitgestaltung.

(2) Jeder ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbücherei bekannt gegeben.

§ 3 Benutzerkreis

(1) Die Angebote der Stadtbücherei können von jeder Person im Rahmen dieser Ordnung genutzt werden.

(2) Mit dem Betreten der Stadtbücherei erkennt jeder Benutzer die für die Benutzung dieser Einrichtung getroffenen Regelungen und Ordnungs-vorschriften an.

§ 4 Anmeldung

(1) Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Die Anmeldenden haben sich über ihre Person und Wohnung auszuweisen.

(2) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen eine Einwilligungserklärung ihres Erziehungsberechtigten. Dieser hat sich gleichzeitig für den Schadensfall und hinsichtlich anfallender Gebühren zur Begleichung zu verpflichten.

(3) Die Benutzer erkennen mit ihrer Unterschrift bei der Anmeldung die Benutzungsordnung als verbindlich an.

(4) Kollektive Nutzer melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten mit Dienststempel an und hinterlegen die Unterschrift eines Bevollmächtigten, der die Büchereinutzung übernimmt. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.

(5) Namens- und Adressänderungen sind der Stadtbücherei unverzüglich bekannt zu geben.

§ 5 Benutzerausweis

(1) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist. Bei jeder Ausleihe von Medien ist der Ausweis vorzulegen. Der Ausweis bleibt Eigentum der Stadtbücherei.

(2) Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Gebühr erhoben.

(3) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

§ 6 Datenschutz

(1) Informationen zum Datenschutz in unserer Stadtbücherei entnehmen Sie bitte der Anlage Datenschutz.

§ 7 Ausleihe

(1) Mit dem Benutzerausweis können Medien entliehen werden.

(2) Die Leihfrist beträgt für Bücher, Hörbücher, Musik-CDs und Computerprogramme vier Wochen, für alle anderen Medienarten zwei Wochen.

(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Für einzelne Medienarten kann die Leitung der Stadtbücherei vorübergehend oder ständig die Verlängerungsmöglichkeit einschränken. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien vorzuzeigen.

(4) Die Stadtbücherei kann ausgeliehene Medien auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.

(5) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Stadtbücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

(6) Die ausgeliehenen Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(7) Ausgeliehene Medien können für andere Benutzer vorgemerkt werden. Die Zahl der Vormerkungen kann allgemein begrenzt werden.

(8) Die Leitung der Stadtbücherei kann in Sonderfällen vorübergehend oder ständig andere Leihfristen für einzelne Medienarten festlegen oder die Anzahl der gleichzeitig an einen Benutzer zu verleihende Medien begrenzen.

§ 8 Besondere Leistungen

(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Für diese Vermittlung durch den auswärtigen Leihverkehr erhebt die Stadtbücherei eine Gebühr.

(2) Für besondere Leistungen (Kopien, Ausdrucke, Vorbestellungen unter anderem) wird als Kostenersatz eine Gebühr erhoben.

§ 9 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung, Urheberrecht

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Die Benutzer haben den Verlust und festgestellte Mängel der ihnen ausgehändigten Medien unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(3) Für den Verlust oder die Beschädigung von Büchereigut haben die Benutzer Ersatz zu leisten.

(4) Audiovisuelle Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellern vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.

(5) Die Bestimmungen des Urheberrechts sind zu beachten.

(6) Die Benutzer haften gegenüber der Stadtbücherei für alle Schäden, die aus dem Verlust oder dem Missbrauch des Benutzerausweises durch Dritte entstehen.

(7) Für Schäden, die durch die Benutzung der Stadtbücherei und ihrer Medien entstehen, übernimmt die Stadtbücherei keine Haftung.

§ 10 Rückgabe und Überschreiten der Leihfrist

(1) Entliehene Medien sind innerhalb der Leihfrist und während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine Säumnisgebühr erhoben, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.

(2) Gibt ein säumiger Benutzer die entliehenen Medien trotz schriftlicher Mahnung nicht zurück, so werden ihm die bereits angefallenen Säumnisgebühren, sowie die entliehenen Medien in Rechnung gestellt.

§ 11 Aufenthalt in der Stadtbücherei, Ausschluss von der Benutzung

(1) Die Benutzer dürfen den ordnungsgemäßen Ablauf des Büchereibetriebes nicht stören.

(2) Das Mitbringen von Tieren, das Rauchen sowie das Essen sind in der Stadtbücherei nicht erlaubt.

(3) Während des Aufenthalts in der Stadtbücherei müssen Mäntel, Taschen, Körbe, und so weiter an der Garderobe verbleiben. Für Geld, sonstige Wertsachen und Garderobe wird keine Haftung übernommen.

(4) Den Anweisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.

(5) Die Stadtbücherei ist berechtigt, Benutzer, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, dauerhaft oder für eine gewisse Dauer von der Benutzung auszuschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

§ 12 Veranstaltungen

(1) Bei Veranstaltungen mit Minderjährigen übernimmt die Stadtbücherei keinerlei Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Sie haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Gebühren

(1) Die Benutzung und Ausleihe der Medien der Stadtbücherei ist gebührenfrei, sofern diese Benutzungsordnung nichts Abweichendes regelt.

(2) Bei Überschreiten der Leihfrist fallen Säumnisgebühren an. Sie betragen pro Medium und angefangener Woche 0,50 €.

(3) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Gebühr in Höhe von 3,00 € erhoben.

(4) Die Gebühr für Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr beträgt 1,50 € pro Medium.

(5) Die Gebühr für Kopien (DIN A4, schwarz/weiß) beträgt je Blatt 0,10 €.

(6) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei. Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 31. Januar 2017 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 18. Februar 2020

gezeichnet
Doktor Heinrich Götz
Bürgermeister