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Benutzungs- und Entgeltregelung für die Benutzung städtischer Versammlungsräume bei Veranstaltungen

vom 15.10.1985 zuletzt geändert am 20.11.2001

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für den Betrieb und die Unterhaltung der städtischen Versammlungsräume in den Einrichtungen Mehrzweckhalle Bad Imnau 220 qm Saalfläche Sport- und Festhalle „Witthau“, Haigerloch 1 215 qm SFL Mehrzweckhalle Hart 180 qm SFL Mehrzweckhalle Owingen 405 qm SFL Mehrzweckhalle Stetten (alt) 288 qm SFL Mehrzweckhalle Stetten (neu), Trillfingen 405 qm SFL Bürgersaal „Hagastall“, Weildorf 105 qm SFL erhebt die Stadt Benutzungsentgelte.

§ 2 Schuldner

Schuldner ist der jeweilige Benutzer (Antragsteller/Veranstalter) oder wer die Entgeltschuld gegenüber der Stadt übernommen hat oder für den Benutzer kraft Gesetzes haftet. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Zulässige Veranstaltungen

(1) In den Versammlungsräumen nach § 1 werden sportliche, kulturelle und sonstige bürgerschaftliche Veranstaltungen (wie zum Beispiel Sportwettkämpfe, Hallenturniere, Konzerte, Theater, öffentliche Weihnachtsfeiern, Fasnachtsveranstaltungen, Bunter Abend, Kirchenfeiern, Altennachmittage, Schulveranstaltungen, Mitgliederversammlungen, undsoweiter) der örtlichen Vereine und Organisationen oder unter Mitwirkung dieser Vereine zugelassen.

(2) Andere Veranstaltungen, beispielsweise gewerblicher Art oder auswärtige Veranstalter können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse anerkannt wird.

(3) Die Veranstaltungen können entgeltlich oder unentgeltlich und entsprechend den räumlichen sowie betriebstechnischen Gegebenheiten mit oder ohne Bewirtung durchgeführt werden.

(4) Anträge auf Überlassung eines Versammlungsraumes sind rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vor Veranstaltungstermin über die Stadt-/Ortschaftsverwaltung einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Ortschaftsrates.

§ 4 Benutzung

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen ist die geltende Hallenbenutzungsordnung der Stadt vom 14.7.1977 maßgebend.

(2) Ausstattung, Einrichtung, Möblierung und Dekoration der Veranstaltungsräume obliegen dem Veranstalter nach Weisung des Hausmeisters.
Der Veranstalter hat nach Beendigung termingerecht abzubauen, zu räumen, besenrein zu reinigen und angefallene Abfälle, Leergut oder sonstige Rückstände bestimmungsgemäß und unverzüglich zu beseitigen.

(3) Überlassene Schlüssel sind dem Hausmeister beziehungsweise der Ortschaftsverwaltung unverzüglich nach Abschluß der Aufräumungsarbeiten zurückzugeben. Das Nachfertigen von Schlüsseln ist nicht erlaubt. Verlorene Schlüssel sind zu ersetzen; erforderlichenfalls können von der Stadt zentrale Schließeinrichtungen auf Kosten des Benutzers ausgewechselt werden.

(4) Die Verfügbarkeit der Sporthallen für den planmäßigen Schulsport muß gewährleistet bleiben. Veranstaltungsbedingte Beeinträchtigungen des Schulsports sind zuvorgehend mit der betroffenen Schulleitung abzuklären.

(5) Die Benutzung von Kücheneinrichtungen ist mit den jeweiligen Beauftragten der Vereine abzusprechen. Küchenräume und Geschirr sind gründlich naß zu reinigen und in sauberem Zustand zu übergeben. Für beschädigtes Kücheninventar und Geschirr hat der Benutzer Ersatz zu leisten.

(6) Der Veranstalter ist für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher, gaststättenrechtlicher, feuerpolizeilicher oder sonstiger behördlicher Vorschriften und Erlaubnisse verantwortlich; er trägt anfallende GEMA-Gebühren.

§ 5 Entgeltfreiheit

Ein Entgelt wird nicht erhoben für

  • den Schulsport;
  • den regelmäßigen Übungsbetrieb der örtlichen Vereine entsprechend dem Belegungsplan, soweit umsatzsteuerrechtlich ein Betrieb gewerblicher Art nicht begründet wird;
  • spielplanmäßige Sportwettkämpfe örtlicher Vereine im Rahmen des Verbandsspielbetriebs;
  • Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, einschließlich Sichtungsspielen, die von einem Verband angesetzt sind;
  • Veranstaltungen von Schulen und Kindergärten, deren Träger die Stadt, bzw. die örtlichen Kirchengemeinden sind;
  • sportliche und sonstige Veranstaltungen, bei denen weder bewirtet, noch Eintritt verlangt oder Waren zum Verkauf angeboten werden. Die Ausgabe von kurzzeitigen Pauseerfrischungen bei sportlichen oder kulturellen Darbietungen bleibt unbeachtlich.

§ 6 Höhe des Entgelts

(1) Die Entgelte (Grundgebühren) betragen pro Tag

  • 1.1 im Bürgersaal „Hagastall“, Weildorf 75,00 €
  • 1.2 in der Mehrzweckhalle Hart 45,00 €
  • 1.3 in der Mehrzweckhalle Bad Imnau 55,00 €
  • 1.4 in der Mehrzweckhalle Stetten (alt) 75,00 €
  • 1.5 in den Mehrzweckhallen Stetten (neu), Owingen, Trillfingen 100,00 €
  • 1.6 in der Festhalle Haigerloch
  • 1.6.1 bei Hallenveranstaltungen bis 400 Teilnehmern/Besuchern 100,00 € bis 800 Teilnehmern/Besuchern 200,00 € über 800 Teilnehmern/Besucher 300,00 €
  • 1.6.2 Veranstaltungen im Foyer 25,00 €

Die Entgelte nach Ziffer 1.61 und 1.62 können entsprechend der Veranstaltungsnutzung nebeneinander erhoben werden.

(2) Bei mehrtägigen Veranstaltungen desselben örtlichen Veranstalters, ausgenommen Fasnachtsveranstaltungen, wird das Entgelt nach Absatz 1 für den zweiten und jeden weiteren Tag um 50 Prozent ermäßigt.

(3) Auf die Entgelte nach Absatz 1 und 2 werden Zuschläge erhoben für

  • 3.1 ganztägige Hallenturniere von 30 Prozent
  • 3.2 Fasnachtsveranstaltungen, Silvesterbälle und dergleichen von 50 Prozent
  • 3.3 auswärtige Veranstalter bis 100 Prozent
  • 3.4 Hausmeisterdienste in Höhe von 50,00€ zuzüglich 20,00€ pro angefangener Stunde in der Zeit ab 01:00 Uhr.

(4) Auf die Entgelte nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3.1 bis 3.3 können Abschläge bis zu 50 Prozent gewährt werden, wenn

  • 4.1 es sich um Jugendveranstaltungen handelt;
  • 4.2 die Veranstaltung nicht bewirtet wird;
  • 4.3 nach Art und Umfang der Veranstaltung die Benutzungsentgelte aus dem Erlös der Veranstaltung nicht zu decken sind und das öffentliche Interesse den Abschlag rechtfertigt.

Im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister auf Antrag.

(5) Für die Benutzung der Kücheneinrichtungen werden besondere Zuschläge (Abnutzungsgebühr/Stromkosten) nach Festlegung der Vereinsausschüsse erhoben.

(6) Soweit der Stadt für eine Veranstaltung ein außergewöhnlicher Aufwand entsteht, wird dieser in Höhe der tatsächlichen Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 7 Umsatzsteuer

In den Benutzungsentgelten ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Sollte die Stadt umsatzsteuerpflichtig werden, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Festsetzung gilt ab 1.10.1985. Gleichzeitig treten die früheren Regelungen außer Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 15. Oktober 1985

gezeichnet
Trojan
Bürgermeister