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Dienstleistung

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Zur Erlangung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. So können z. B. Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von 80 vom Hundert, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, also das Merkzeichen "RF" in ihrem Behindertenausweis zuerkannt bekommen haben, von Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden. Das gleiche gilt für Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe. Antragsteller mit geringem Einkommen müssen entsprechende Einkommens- und Ausgabensnachweise (Lohn, Miete) vorlegen.

Weitere Infos zur Rundfunkgebührenpflicht erhalten Sie bei der GEZ.

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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Es muss ein formeller und formgebundener Antrag gestellt werden. Zuständige Befreiungsbehörde ist das Kreissozialamt beim Landratsamt Zollernalbkreis. Die Anträge sind bei der Stadtverwaltung, beim Einwohnermelde- und Sozialamt sowie bei den Ortschaftsverwaltungen oder auch "online" erhältlich. Zuständige Behörde zur Bewilligung ist das Landratsamt Zollernalbkreis.

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Zugehörigkeit zu