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Dienstleistung

Bebauungsplan einsehen

In unserer Gemeinde gibt es in allen Ortsteilen Bebauungspläne für verschiedene Wohnbauflächen und Gewerbegebiete. Deshalb ist es sinnvoll, sich bereits zu Beginn der Planungen über evtl. Bauvorschriften und Festsetzungen in den Bebauungsplänen zu informieren.

Weitere Informationen und den Link zum Abruf der digitalen Bebauungspläne für das Stadtgebiet Haigerloch finden Sie unter Aktuelles > Bebauungspläne & Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. Sie finden beispielsweise Festsetzungen

  • zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • zur zulässigen Anzahl der Geschosse und
  • zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen.

Zum Bebauungsplan gehört eine Begründung. Sie enthält Erklärungen zu den Zielen der Planung sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.

In den Bebauungsplan kann jeder Einsicht nehmen.

Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Bei Grundstücken in bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan müssen sich Bauvorhaben in die Eigenart der Gebäude der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, dürfen Sie es nicht bebauen. Ausnahmen sind nach dem Gesetz möglich.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet

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Voraussetzungen

keine

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Verfahrensablauf

Sie können den Bebauungsplan bei der Gemeinde oder Stadt, in der sich das Grundstück befindet, einsehen. Sie sollten Angaben zu dem betroffenen Grundstück mitbringen, z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer.

Daneben haben Sie die Möglichkeit, auch über das länderübergreifende UVP-Portal in bestimmte Bebauungspläne Einsicht zu nehmen. Die Städte und Gemeinden sind dazu verpflichtet, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Planentwürfe im Aufstellungsverfahren über dieses Portal zugänglich zu machen. Viele Gemeinden haben über das Portal zudem ihre schon geltenden Bebauungspläne zugänglich gemacht.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

In dem Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne wird den Bürgern jeweils Gelegenheit geboten, innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder mündlich Anregungen oder Bedenken zum jeweiligen Verfahren vorzubringen.
Die Anhörung zur Bürgerbeteiligung wird jeweils im örtlichen Amtsblatt bekanntgemacht.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB Einsicht in den Bebauungsplan
  • § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
  • § 10a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet