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Dienstleistung

Baugenehmigung beantragen

Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

  • Gebäudeklasse 1:
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2:
    • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3:
    • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4:
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5:
    • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Voraussetzungen
  • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
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Verfahrensablauf

Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde papierhaft oder digital in Textform einreichen. Die für das Gebiet der Stadt Haigerloch zuständige untere Baurechtsbehörde ist das Landratsamt Zollernalbkreis.

Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Weitere Informationen und die aktuellen Vordrucke finden Sie hier: https://www.zollernalbkreis.de/landratsamt/aemter++und+organisation/baurecht

Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Die untere Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen über das Bauvorhaben. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die eine Zustimmungserklärung in Textform abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben oder durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
    • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

Sie müssen diese Unterlagen bei papierhafter Einreichung in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Bei digitaler Einreichung in Textform genügt die direkte Übersendung der Unterlagen an die untere Baurechtsbehörde.

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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer
  • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
  • In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.
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Kosten/Leistung

Beim Baugenehmigungsverfahren werden die Gebühren vom Landratsamt Zollernalbkreis festgesetzt.

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Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren und Klage

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Sonstiges

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

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Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
  • § 55 LBO (Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit)
  • § 58 LBO (Baugenehmigung)
  • § 59 LBO (Baubeginn)
  • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
  • § 4 LBOVVO (Lageplan)
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Weitere Hinweise

Bauwillige und interessierte Personen sowie Architekten können Fragen zum und um das Bauen mit den Sachbearbeitern der unteren Baurechtsbehörde beim Landratsamt Zollernalbkreis oder der Stadtverwaltung besprechen. In besonderen Fällen kann auch ein Vororttermin mit den Vertretern der unteren Baurechtsbehörde vereinbart werden.

Gerade bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bestehenden Bauvorschriften kann hier das Vorgehen schon vor Einreichung des eigentlichen Baugesuches besprochen werden. Damit kann Arbeit und auch Zeit eingespart werden.

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