Dienstleistung
Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden
Wenn Sie nach Haigerloch ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
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Ortschaftsverwaltung Stetten
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Bürgerbüro und Standesbeamtin
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Ortschaftsverwaltung Bittelbronn
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Ortschaftsverwaltung Bad Imnau
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Ortschaftsverwaltung Trillfingen
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Bürgerbüro
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Ortschaftsverwaltung Gruol
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Ortschaftsverwaltung Hart
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Ortschaftsverwaltung Weildorf
die Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
- PDF-Formular zum Ausdrucken, nicht barrierefrei Anmeldung bei der Meldebehörde
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich des Umzugs eines minderjährigen Kindes gemäß § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Vollmacht zur An-/Ummeldung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz
Sie ziehen nach Haigerloch.
Um sich anzumelden, müssen Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenlosen amtlichen Meldebestätigung.
Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Bitte bringen Sie nachfolgende Unterlagen mit, damit auch die darin enthaltenen Angaben geändert werden können.
- den Personalausweis
- den Reisepass
- die Wohnungsgeberbescheinigung
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 21 Mehrere Wohnungen
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 23a Elektronische Anmeldung
- § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
- § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
Die zuständige Meldebehörde ist die jeweilige Ortschaftsverwaltung und das Bürgerbüro.