Dienstleistung
Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden
Sind Sie beide deutsche Staatsangehörige und heiraten zum ersten Mal?
Dann müssen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
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Standesbeamtin, Bürgerbüro
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Anmeldung Eheschließung
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit. Diese Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate. Danach müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
Hinweis: Trauzeugen sind nicht mehr erforderlich, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Bitte legen Sie alle Dokumente vollständig und im Original vor. Fremdsprachige Urkunden müssen Sie von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer in die deutsche Sprache übersetzt vorlegen.
Folgende Unterlagen werden immer benötigt:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- sog. erweiterte Meldebescheinigungen der Meldebehörde (nur bei Wohnorten außerhalb Haigerlochs). Sie darf nicht älter als vier Wochen sein.
Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht. - bei Geburt im Ausland: internationale Geburtsurkunde oder Geburtsurkunde mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache
- bei Geburt im Inland: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
Zusätzlich, wenn ein Partner geschieden oder verwitwet ist:
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einen neu ausgestellten beglaubigten Ausdruck aus dem beim Standesamt geführten Eheregister der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk oder Eintragung des Todes
Bei im Ausland geschiedener Ehe ist vorab ein persönliches Gespräch wegen möglicher Anerkennungsverfahren notwendig. Bringen Sie hierzu alle Urkunden und rechtskräftige Scheidungs‐ und Aufhebungsurteile mit vollständiger Übersetzung eines im Inland vereidigten Urkundenübersetzers mit.
Zusätzlich, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist:
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes, wenn vorhanden: Nachweis der gemeinsamen Sorge und Vaterschaftsanerkennung
Zusätzlich, wenn ein Partner die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Erklärung erworben hat:
- Einbürgerungs‐ bzw. Erwerbsurkunde
- Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden, kann erst bei einer persönlichen Vorsprache im Standesamt geklärt werden..
Hinweis: Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
Hinweise werden nur auf Verlangen aufgenommen.
keine
hängt vom Einzelfall ab
- Prüfung der Ehefähigkeit: EUR 65,00; wenn ausländisches Recht zu beachten ist (unabhängig von der Staatsangehörigkeit): EUR 110,00
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist und eine Prüfung der Unterlagen vom Oberlandesgericht durchgeführt werden muss: 130,00
- Durchführung und Beurkundung einer Eheschließung: 45,00
- standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei
- standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.
Sonderregelung: Es können weitere Gebühren anfallen für gewünschte Urkunden, Stammbuch und evtl. eidesstattliche Versicherungen.
Eheschließungstermine
Eheschließungen werden in den Monaten Oktober bis April nur während den üblichen Dienstzeiten vorgenommen. In den Monaten Mai bis einschließlich September werden zusätzlich an Samstagen Trauungen um 10, 11 und um 12 Uhr angeboten.
Kosten einer Samstagstrauung außerhalb der Dienstzeiten: 110,00
Trauungen zu diesen Terminen sind aktuell in der Ölmühle (Pfluggasse 8) oder im Hagastall (Empfinger Str. 12) möglich.
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
- § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geschäftsunfähigkeit)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
- § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Verwandtschaft)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)