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Zweckverband Nordstetter Wasserversorgungsgruppe
Aufgrund von § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 6 und § 16 Absatz 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit den §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 02. Mai 2002 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen. Die Satzung wurde zuletzt am 1. August 2018 geändert.
§ 1
§ 3 (Aufwandsentschädigung) wird wie folgt geändert und um folgenden Absatz erweitert:
(2) Der Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 538 EUR.
(3) Der stellvertretende Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 EUR.
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Horb am Neckar, 22. August 2025
Peter Rosenberger
Verbandsvorsitzender
Verbandsvorsitzender