Nachricht
Das Landratsamt Zollernalbkreis
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Zollernalbkreis
über die Einsichtnahme von Hochwassergefahrenkarten und
Überschwemmungsgebieten gemäß § 65 Absatz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg
(WG) an der Eyach mit folgenden Seitengewässern
Einzugsgebiet: Eyach
Seitengewässer: Meßstetter Talbach, Steinbach, Strichgraben, Aubenbach, Schalksbach, Rappentalbach, Grundbach, Beutenbach, Kälberbach, Wettbach, Steinach, Kaunterbach, Talbach (auf den Gemarkungen Engstlatt und Ostdorf), Klingenbach, Talbach (auf den Gemarkungen Grosselfingen und Ostdorf), Rötenbach (Großer Kohlgrabenbach), Stockbach (Rohrbach), Danbach, Stunzach, Butzengraben,Laibebach, Feldbach
Betroffene Städte und Gemeinden: Albstadt, Balingen, Bisingen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Grosselfingen, Haigerloch und Rosenfeld
Hochwassergefahrenkarten umfassen die Gebiete an Gewässern, für die im Falle eines Hochwassers eine Überflutungsgefahr ausgewiesen ist. Mithilfe der Darstellungen können sich
Bürgerinnen und Bürger als Grundstückseigentümer, Bauherren oder Bewohner über das Hochwasserrisiko informieren. Abgebildet sind die Flächenausbreitungen und
Überflutungstiefen des Wassers bei einem 10-, 50- und 100-jährlichen Hochwasser und einem Extremhochwasser.
Bestimmte Bereiche im Einzugsgebiet eines Gewässers gelten nach § 65 Absatz 1 Wassergesetz als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Darunterfallen, ohne dass es einer weiteren
Festsetzung bedarf,
1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,
2. Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist,
und
3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung entfalten die als Überschwemmungsgebiete dargestellten Flächen konstitutive Wirkung und gelten nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. § 65 Wassergesetz als
festgesetzt. Damit gelten spezielle Regelungen. Sie dienen dem Hochwasserschutz und schränken aus diesem Grund die Bebaubarkeit und Nutzung der Grundstücke in den
betroffenen Gebieten ein. Diese besonderen Schutzvorschriften sind in §§ 78 ff. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) formuliert. Untersagt sind beispielsweise die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie das Ablagern und die nicht nur kurzfristige Lagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können sowie auch das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche. Ausnahmen von diesen Bestimmungen können von der zuständigen Behörde nur unter Einhaltung bestimmter
Voraussetzungen zugelassen werden. Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Die Hochwassergefahrenkarten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete sind jederzeit im Internet unter www.hochwasserbw.de unter dem Abschnitt „Interaktive Karten“ mit
einer Weiterleitung zum Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/
abrufbar. Zudem können die Karten beim Landratsamt Zollernalbkreis, Amt für Umwelt und Abfallwirtschaft, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen und bei den jeweils betroffenen, oben
aufgeführten Städten und Gemeinden während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Balingen, den 14.01.2025
Landratsamt Zollernalbkreis
Umwelt und Abfallwirtschaft