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Amtliche Bekanntmachung


Bekanntmachung gemäß § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzesüber die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (Az.: RPT0240-0513.2-36/2) vom 19. Mai 2023

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Haigerloch, 110-kV-Leitung Engstlatt - Horb, LA 0707, Leitungserneuerung mit Neubau der Maste 37A und 38A“; betroffene Gemeinde: Stadt Haigerloch (Zollernalbkreis)

Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag der Netze BW GmbH vom 04.05.2023 für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 1 Seite 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch. Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

A. Vorhabenbeschreibung

Die beantragte Planung sieht den Ersatzneubau von zwei Masten sowie eine geringfügige Änderung der bisherigen Leitungsachse in Folge eines Hangrutsches vor. Der geplante Mast 37A ersetzt den bereits zurückgebauten Mast 37 und wird in circa 60 m Entfernung zum bisherigen Standort in nördlicher Richtung errichtet. Mast 38A ersetzt den im Bestand befindlichen Mast 38 und wird um circa 15 m in der Leitungsachse in Richtung Südosten verschoben. Hierdurch wird ein ausreichender Abstand zur Abbaufläche des Steinbruchs Haigerloch-Weildorf eingehalten. Zudem wird eine Rodung des angrenzenden Waldes beziehungsweise. der Biotope vermieden, da durch die geplante Höhe der Masten 37A und 38A eine Überspannung der Waldfläche ermöglicht wird. Nach der Errichtung der Masten 37A und 38A werden die im Rahmen der Leitungssicherung aufgestellten Provisorien CP1 und CP2 vollständig, inklusive Fundament, zurückgebaut.

Die 110-kV-Freileitung LA 0707 erstreckt sich mit einer Länge von circa 25 km vom Umspannwerk Engstlatt bis zum Umspannwerk Horb. Die Masten 37A und 38A befinden sich unmittelbar nördlich des Steinbruchs Haigerloch-Weildorf. Das Vorhaben liegt im Zollernalbkreis, Stadt Haigerloch, Gemarkungen Bittelbronn, Haigerloch und Weildorf. Für die Maßnahme ist eine reine Bauzeit von circa 12 Wochen veranschlagt.

Das Maßnahmenkonzept des landschaftspflegerischen Begleitplans umfasst Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, wie insbesondere bei Bedarf die Auslegung von drucklastverteilenden Materialien (zum Beispiel Aluminiumplatten, Baggermatten, oder ähnlich) zur Vermeidung von Flurschäden und Bodenverdichtung und der Schutz vor Beschädigung einer angrenzenden FFH-Mähwiese durch Schutzzäune. Die durch die geplante Erhöhung der Masten zu erwartende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird in Form einer Ersatzzahlung kompensiert. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben werden ausgeschlossen.

Für das Bauvorhaben werden Grundstücke auf den Gemarkungen Bittelbronn, Haigerloch und Weildorf dauerhaft oder vorrübergehend in Anspruch genommen, wobei die Inanspruchnahme auch in Form einer dinglichen Sicherung durch Grunddienstbarkeit erfolgen kann. Die dauerhafte Inanspruchnahme von Grundstücken umfasst die Fläche für die Maststandorte und die Schutzstreifen für die überspannten Flächen. Temporäre Inanspruchnahmen von Flächen ergeben sich in der in Bauzeit beispielsweise für Arbeits- und Lagerflächen sowie für Zufahrten. Die erforderlichen Grundstücksflächen und die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sind dem Rechtserwerbsverzeichnis zu entnehmen.

B. Verfahrensbeschreibung

  • Die Planunterlagen liegen von Mittwoch, 24. Mai 2023 bis einschließlich Freitag, 23. Juni 2023 bei der Stadtverwaltung Haigerloch, Bürgerbüro, Oberstadtstraße 15, 72401 Haigerloch während der üblichen Öffnungszeiten des Bürgerbüros zur allgemeinen Einsicht aus.
    Die Planunterlagen können ab Beginn der Offenlage auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Service>Bekanntmachungen>Planfeststellungsverfahren eingesehen werden. Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information. Rechtsverbindlich sind die in der Gemeinde ausgelegten Planunterlagen.
  • Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich Freitag, 07. Juli 2023 bei der Stadt Haigerloch, Bürgerbüro, Oberstadtstraße 15, 72401 Haigerloch oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, zu den Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift äußern (Äußerungsfrist). Die Äußerung muss innerhalb der Äußerungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen oder Äußerungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  • Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/ Äußerungsfrist gilt auch für die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt.
  • Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  • Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen beziehungsweise. Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, Verbänden und Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die vorstehend unter 3. angesprochenen Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  • Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
  • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern bei Bedarf in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  • Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  • Vom Beginn an der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44a Absatz 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Absatz 3 EnWG).
  • Gemäß §§ 5, 9 UVPG besteht für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Weitere relevante Informationen sind erhältlich beziehungsweise. Äußerungen und Fragen können innerhalb der Einwendungsfrist beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, eingereicht werden.
  • Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Tübingen verwiesen. Diese kann auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/datenschutz/ abgerufen werden. Informationen zum Schutz personenbezogener Daten, die die Regierungspräsidien speziell bei Planfeststellungsverfahren verarbeiten, finden Sie unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/24-01SFT_17-01K.pdf

Diese Bekanntmachung sowie weitere Informationen zum Planfeststellungsverfahren finden Sie auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Service>Bekanntmachungen>Planfeststellungsverfahren.

Haigerloch, 19. Mai 2023

Regierungspräsidium Tübingen

Referat 24 Recht, Planfeststellung

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