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Verordnung der Stadt Haigerloch über die Ladenöffnung im Stadtteil Haigerloch

vom 27.3.2007

Aufgrund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007 (Gesetzblatt Seite 135) wird verordnet:

§ 1

Im Stadtteil Haigerloch dürfen mit Genehmigung der Stadtverwaltung Haigerloch in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September an Sonn- und Feiertagen von 11:00 Uhr – 19:00 Uhr Reisebedarf, Sport und Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, verkauft werden.

§ 2

Die Genehmigung wird auf Antrag den Verkaufstellen schriftlich erteilt, die eine oder mehrere der in § 1 genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen.

In erheblichem Umfang wird eine Ware geführt, wenn sie in mehreren Sorten, in verschiedenen Preislagen und in einer so großen Menge vorhanden ist, dass durch sie der Charakter der Verkaufstelle mindestens mitbestimmt wird.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 15 des Gesetzes über die Ladenöffnung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 27. März 2007

gezeichnet
Doktor Heinrich Götz
Bürgermeister