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Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung - AbwS)

geändert durch Satzungen vom 20.10.1987, 28.04.1992, 09.11.1993, 20.11.2001,
11.11.2003, 15.11.2005, 24.04.2012, 01.07.2014, 15.12.2015 und 26.11.2019
Aufgrund von § 46 Absatz 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4, 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Haigerloch am 23. April 1985 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Haigerloch betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasser-anlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Ge-brauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen oder anderweitig schadfrei abzuleiten. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (unter anderem Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-Teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden.

(4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Diese sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt.
Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal.

II. Anschluß und Benutzung

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluß und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt, und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Ab-wasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 45 b Absatz 1 Wassergesetz zu überlassen. Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigen Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluß im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

§ 4 Anschlußstelle, vorläufiger Anschluß

(1) Wenn der Anschluß eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluß für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten, daß das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für eine Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluß an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5 Befreiungen

Von der Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist der nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluß bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

  • Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle);
  • feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Karbid, Phenole, Öle, Schwermetalle und dergleichen), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, insbesondere Kohlenwasserstoffe ohne Vorbehandlung, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe, Cobalt;
  • Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
  • faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel Überläufe aus Abortgruben, Milchsäure Konzentrate, Krautwasser);
  • Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
  • Abwasser, das wärmer als 35 Grad Celsius ist;
  • Abwasser mit einem pH-Wert von über 9,5 (alkalisch) oder unter 6,0 (sauer);
  • farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;
  • Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

(3) Die Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Grenzwerte hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.

§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung

(1) Die Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen:

  • dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
  • das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.

(2) Ein Grundstückseigentümer kann den Anschluß und die Benutzung in den Fällen des Absatz 1 verlangen, wenn er die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

(3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Absatz 3, Satz 2 Wassergesetz).

§ 8 Einleitungsbeschränkungen

(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentlichen Belange erfordert.

(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.

§ 9 Eigenkontrolle

(1) Die Stadt kann verlangen, daß auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstoff-Fracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.

(2) Die Stadt kann auch verlangen, daß eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.

§ 10 Abwasseruntersuchung

(1) Die Stadt kann Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der Besitzer diese unverzüglich zu beseitigen.

(3) Kosten von Abwasseruntersuchungen, die wegen der Festsetzung von Starkverschmutzerzuschlägen (§§ 38, 39) auf Antrag des Gebührenschuldners erfolgen, sind von diesem zu tragen.

(4) Der Anschlußinhaber trägt die Kosten der Abwasseruntersuchung, wenn

  • Verstöße gegen wasserrechtliche Bestimmungen vorliegen;
  • Verstöße gegen §§ 6 bis 8 dieser Satzung vorliegen;
  • die Abwasseruntersuchung wegen Mängeln der Grundstücksentwässerungsanlage veranlaßt wurde.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 und 4 trägt der Gebührenschuldner die Kosten von Abwasseruntersuchungen, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen vorliegen. Insoweit wird die Kostentragungspflicht jedoch auf 30 Prozent der Gebührenschuld des Vorjahres begrenzt. Ist die Gebührenpflicht erst im Laufe des Haushaltsjahres entstanden, ist die voraussichtliche Jahresschuld zu schätzen.

§ 11 Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer sind unter den Voraussetzungen der §§ 88 folgende des Wassergesetzes für Baden-Württemberg verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zu Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grund-stücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluß anderer Grundstücke an die Anschlußleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

III. Anschlußkanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 12 Grundstücksanschlüsse

(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Absatz 2) werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt. Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 28 Nummer 1) abgegolten.

(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen

§ 13 Sonstige Anschlüsse

(1) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 29) neu gebildet werden.

(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Stadt zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 13 a Private Grundstücksanschlüsse

(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.

(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Stadt, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Stadt zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch).

(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Absatz 1) sind der Stadt vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

§ 14 Genehmigungen

(1) Der Genehmigung der Stadt bedürfen

  • die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluß sowie deren Änderung;
  • die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Baugenehmigung erteilt ist.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluß steht der mittelbare Anschluß (zum Beispiel über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.

§ 15 Regeln der Technik

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt.

§ 16 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Ist es aus technischen Gründen erforderlich, kann die Stadt zusammen mit den Anschlußkanälen einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüfschächte bzw. Kontrollschächte herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
§ 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an den Anschlußkanal zu setzen; er muß stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§19) wasserdicht ausgeführt sein.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Anschlußkanal verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

§ 17 Abscheider, Hebeanlage, Zerkleinerungsgeräte

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens viermal jährlich, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.

(2) Die Stadt kann vom Eigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; § 15 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier usw. sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 18 Spülaborte, Kleinkläranlagen

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Aborte mit Wasserspülung zulässig.

(2) Kleinkläranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist. In beiden Fällen trägt der Grundstückseigentümer die Kosten der Stilllegung.

§ 19 Sicherung gegen Rückstau

Aborte mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dgl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.

§ 20 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht

(1) Vor der Abnahme darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme erfolgt durch die Stadt. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung der Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlung und Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

IV. Abwasserbeitrag

§ 21 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 28) erhoben.

§ 22 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt sind.

§ 23 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

§ 24 Beitragsmaßstab

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 25) mit dem Nutzungsfaktor (§ 26). Das Ergebnis wird auf volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende Zahl abgerundet werden.

§ 25 Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche gilt:

  • bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
  • soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Metern von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.

(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz bleiben unberührt.

§ 26 Nutzungsfaktor

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 25) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

  • bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
  • bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
  • bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
  • bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
  • bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0

(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 26 a bis 26 d finden keine Anwendung.

§ 26 a Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 26 b Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Bau-masse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 26 c Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

  • 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und be-sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  • 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete.
  • Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der bau-lichen Anlage geteilt durch

  • 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und be-sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
  • 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete.
  • Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Absatz 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 26 d Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen im Sinne der §§ 26 a bis 26 c bestehen

(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 26 a bis 26 c enthält, ist maßgebend:

  • bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
  • bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ist maßgebend:

  • bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
  • bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der im Entstehungszeitpunkt (§ 29) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächst-folgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 27 Weitere Beitragspflicht

(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Bei-träge erhoben,

  • soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
  • soweit in den Fällen des § 26 d Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
  • wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
  • soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.

(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 2 dieser Satzung und § 31 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.

§ 28 Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 24)

  • für den öffentlichen Abwasserkanal 2,53 Euro
  • für den mechanischen und biologischen Teils des Klärwerks 1,30 Euro

§ 29 Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht:

  • In den Fällen des § 22 Absatz 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
  • In den Fällen des § 22 Absatz 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
  • In den Fällen des § 28 Nummer 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
  • In den Fällen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung im Sinne von § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 Baugesetzbuch.
  • In den Fällen des § 27 Absatz 1 Nummer 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
  • In den Fällen des § 27 Absatz 1 Nummer 4, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

§ 30 Vorauszahlungen, Fälligkeit

(1) Die Stadt erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 28 Nummer 2 in Höhe von 80 von Hundert der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird.

(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.

§ 31 Ablösung

(1) Die Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.

(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Der Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

V. Abwassergebühren

§ 32 Erhebungsgrundsatz

(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.

(2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gemäß § 36 Absatz 2 wird eine Zählergebühr gemäß § 37 a erhoben.

§ 33 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühr (§ 32 Absatz 1) und der Zählergebühr (§ 32 Absatz 2) ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.

(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 34 Absatz 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 34 Gebührenmaßstab

(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 35) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 35 a) erhoben.

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Absatz 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge.

(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.

(4) Bei Anfall von stark verschmutztem Abwasser werden Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 38, 39).

§ 35 Bemessung der Schmutzwassergebühr

(1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 34 Absatz 1 ist:

  • die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
  • bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung, die dieser entnommene Wassermenge;
  • im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.

Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Absatz 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/ Schmutzwasser.

(2) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Absatz 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) und bei der Nutzung von Nie-derschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

(3) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) wird, solange der Gebührenschuldner keine geeigneten Messeinrichtungen anbringt, die Wassermenge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 pauschal um 10 m³ pro Jahr und Person erhöht. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten.

§ 35 a Bemessung der Niederschlagswassergebühr

(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr gemäß § 34 Absatz 1 sind die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, in Abhängigkeit ihrer Oberflächenbeschaffenheit (Absatz 3), von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.

Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2) Zum Zeitpunkt der Ersterhebung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr werden die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen von der Stadt an Hand amtlicher Unterlagen und aktueller Luftaufnahmen ermittelt und den Grundstückseigentümern zur Prüfung vorgelegt.

Der geprüfte und gemäß § 43 Absatz 4 ergänzte Erhebungsbogen ist vom Grundstückseigentümer binnen einen Monats an die Stadt zurückzusenden.

(3) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:

  • Vollständig versiegelte Flächen: Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen 0,9
  • Stark versiegelte Flächen: Fugenoffene Flächen mit Pflaster, Platten, Verbundsteinen, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster 0,6
  • Wenig versiegelte Flächen: Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine 0,3
  • Dachflächen:
    • 4.1 Ziegeldach, Blechdach, Glasdach, oder ähnlich 0,9
    • 4.2 Gründach bis 12 cm Schichtstärke 0,6
    • 4.3 Gründach über 12 cm Schichtstärke 0,3

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Punkten 1-4, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(4) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser einer Versickerungsanlage (zum Beispiel Sickermulde, Mulden-Rigolen-Systeme / Mulden-/ Schachtversickerung) ohne Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.

(5) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden zusätzlich mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt.

(6) Grundstücksflächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung nach Absatz 1 unberücksichtigt.

Regenwasserzisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen werden folgender-maßen berücksichtigt:

  • ohne Retentionsvolumen: Bei Nutzung zur Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 8 m² je m³ Zisternenvolumen; Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen;
  • mit Retentionsvolumen: Bei Nutzung zur Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen; Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 25 m² je m³ Zisternenvolumen. Eine Reduzierung erfolgt bis maximal 100 Prozent der an die Zisterne angeschlossenen abflussrelevanten Fläche. Satz 2 gilt nur bei Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen.

(7) Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind.

(8) Grundstück im Sinne der vorstehenden Absätze ist das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes. Dieses besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, können gemeinsam veranlagt werden. Insbesondere selbständige Garagengrundstücke werden dem Grundstück des Hauptwohngebäudes zugeordnet.

§ 36 Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Absatz 2 erfolgt eine Absetzung von Amts wegen.

(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Stadt eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Stadt und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Absatz 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung vom 23.04.1985 finden entsprechend Anwendung.

(3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht wird.

(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

  • je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen Ziegen und Schweinen 15 m³ / Jahr,
  • je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³ / Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermengen gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

§ 37 Höhe der Abwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 35) sowie die
Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Absatz 3)
beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser
1,83 €
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 35 a)
beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr
0,24 €
(3) Die Abwassergebühr für das Abwasser, das zu
einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
gebracht wird (§ 34 Absatz 3) beträgt je m³ Abwasser
12,50 €

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 35 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 37 a Höhe der Zählergebühr

(1) Die Zählergebühr gem. § 32 Absatz 2 beträgt 0,85 € / Monat.

(2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

§ 38 Starkverschmutzerzuschläge

(1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 37 Absatz 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt:

1. Bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen

  • von 300 bis 600 mg/l um 20 von Hundert
  • für jede weitere angefangenen 300 mg/l um jeweils weitere 20 von Hundert

2. bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB)

  • von 700 bis 1500 mg/l um 20 von Hundert
  • für jede weitere angefangenen 600 mg/l um jeweils weitere 20 von Hundert

3. bei Abwasser mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB 5)

  • von 500 bis 1000 mg/l um 20 von Hundert
  • für jede weitere angefangenen 600 mg/l um jeweils weitere 20 von Hundert

(2) Die Zuschläge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach Nummer 1 und 3 werden nebeneinander erhoben.

§ 39 Verschmutzungswerte

(1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden durch die Stadt nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich nach allgemeinen Erfahrungen bei der Einleitung gleichartigen Abwassers ergeben, soweit sie nicht von der Stadt aufgrund von Messungen nachgewiesen sind.

(2) Weist der Gebührenschuldner aufgrund eines von der Stadt zugelassenen Messprogramms durch Vorlage von Messwerten nach, dass das gewogene Mittel der Messergebnisse im vorangegangenen Veranlagungszeitraum von den nach Absatz 1 festgesetzten Verschmutzungswerten abweicht, ist der Gebührenberechnung das gewogene Mittel der Messwerte zugrunde zu legen.

(3) Der biochemische Sauerstoffbedarf kann aufgrund der Konzentration an chemisch oxidier-baren Stoffen (CSB) geschätzt werden, wenn durch geeignete Vergleichsuntersuchungen das Verhältnis zwischen BSB 5 und CSB bekannt ist. Die Verschmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Abwasser im nach zwei Stunden abgesetzten Zustand.

§ 40 Entstehung der Gebührenschuld

(1) In den Fällen des § 34 Absatz 1 und § 37 a Absatz 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. Die Zählergebühr gemäß § 37 a (ab Inkrafttreten der Zählergebühr) wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem auf dem Grundstück ein Zwischenzähler vorhanden ist, erhoben.

(2) In den Fällen des § 33 Absatz 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(3) In den Fällen des § 34 Absatz 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(4) In den Fällen des § 34 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.

§ 41 Vorauszahlungen

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.

Die Teilzahlung/Vorauszahlung erhöht sich entsprechend § 38, wenn im Vorjahr Starkverschmutzerzuschläge zu erheben waren.

(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs, der zuletzt festgestellten abflussrelevanten Grundstücksfläche und der Jahreszählergebühr (§ 37 a – ab Inkrafttreten der Zählergebühr) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebühren-schuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4) In den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 42 Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 41) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 41 sind am 15. April, 15. Juli und 15. Oktober zur Zahlung fällig.

§ 43 Anzeigepflicht

(1) Binnen eines Monats sind der Stadt der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Stadt anzuzeigen

  • die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
  • das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 35 Absatz 1 Nummer 3);
  • die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Absatz 3).

(3) Binnen einen Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage, Versiegelungsart und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser gem. § 35 a Absatz 1 den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird sowie Art und Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Niederschlagswassernutzungsanlagen, die Art der Nutzung des Niederschlagswassers und die an diese Anlage angeschlossenen Flächen der Stadt in prüffähiger Form anzuzeigen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Stadt geschätzt.

(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit Eintragung der Flurstücksnummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 35 a Absatz 3 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße zu kennzeichnen. Art, Umfang und Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen sowie die angeschlossenen Flächen sind anzugeben und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Stadt stellt auf An-forderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die Berechnungsfläche ermittelt.

(5) Änderungen der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats der Stadt anzuzeigen. Die gemäß der Anzeige neu ermittelte Bemessungsgrundlage wird ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt.

(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:

  • Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
  • wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

(7) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(8) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfallen.

§ 44 Haftung der Stadt

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen vorübergehend ganz o-der teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht worden sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 19) bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet des § 2 Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 45 Haftung der Grundstückseigentümer

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechende Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3 Absatz 1 das Abwasser nicht der Stadt überläßt;
  • entgegen § 6 Absatz 1, 2 und 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;
  • entgegen § 8 Absatz 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  • entgegen § 8 Absatz 2 fäkalienhaltiges Abwasser, ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind;
  • entgegen § 8 Absatz 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen ein-leitet;
  • entgegen § 14 Absatz 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne Genehmigung der Stadt herstellt, benutzt oder ändert;
  • die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 15 und des § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 herstellt;
  • die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasser-anlage nicht nach § 16 Absatz 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Stadt herstellt;
  • entgegen § 17 Absatz 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
  • entgegen § 17 Absatz 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an seine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt;
  • entgegen § 42 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 43 Absätze 1 – 6 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

VII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47 Übergangsbestimmungen

Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gemäß § 36 Absatz 2 vorhanden, sind diese bei der Stadt unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen. Zwischenzähler, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, werden von der Stadt auf Antrag des Gebührenschuldners in ihr Eigentum entschädigungslos übernommen. § 36 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 48 Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Hinweis:

Die etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 23.04.1985

gezeichnet Trojan
Bürgermeister