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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Stadt Haigerloch 

vom 28.03.2017

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat
der Stadt Haigerloch am 28. März 2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Stadt Haigerloch - „Haigerlocher Mitteilungen - Amtsblatt für Bad Imnau, Bittelbronn,
Gruol, Haigerloch, Hart, Owingen, Stetten, Trillfingen, Weildorf“ - durchgeführt.

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblatts.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 08.12.1981 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Haigerloch geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Haigerloch, den 28.03.2017

gezeichnet Doktor Heinrich Götz Bürgermeister

Vorstehende Satzung wurde dem Landratsamt Zollernalbkreis in Balingen mit Schreiben vom 15.05.2017 angezeigt. Zuvor erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Haigerloch „Haigerlocher Mitteilungen“, Nr. 14 vom 07.04.2017.

Haigerloch, 15.05.2017
Verena Kruse