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Redaktionsstatut der Stadt Haigerloch für das Amtsblatt "Haigerlocher Mitteilungen"

vom 30.01.2024

Auf Grund von § 20 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Haigerloch für die Veröffentlichung im Amtsblatt „Haigerlocher Mitteilungen - Amtsblatt für Bad Imnau, Bittelbronn, Gruol, Haigerloch, Hart, Owingen, Stetten, Trillfingen, Weildorf“ in seiner öffentlichen Sitzung vom 30.01.2024 folgendes Redaktionsstatut beschlossen:

§ 1 Amtsblatt

(1) Die Gemeinde gibt ein eigenes Amtsblatt heraus. Es führt den Titel

„Haigerlocher Mitteilungen - Amtsblatt für Bad Imnau, Bittelbronn, Gruol, Haigerloch, Hart, Owingen, Stetten, Trillfingen, Weildorf“

(2) Das Amtsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Gemeinde und dient im Übrigen der Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Bürgern. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch im Anzeigenteil.

(3) Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem nichtamtlichen Teil, die zusammen den redaktionellen Teil bilden, sowie aus einem Anzeigenteil. Verantwortlich für den Inhalt der amtlichen Mitteilungen und der anderen Veröffentlichungen der Stadtverwaltung ist der Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Amt, für den Inhalt „Aus den Gemeinderatsfraktionen“ sind die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden, für den Inhalt der Rubrik „Stadtteile“ sind die jeweiligen Ortsvorsteher, für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen sind die jeweilige Kirche bzw. die Vorsitzende / der Vorsitzende des jeweiligen Vereins verantwortlich.

§ 2 Erscheinen

(1) Das Amtsblatt erscheint einmal wöchentlich, in der Regel freitags, sofern infolge von Feiertagen oder anderen zwingenden Ereignissen keine andere Regelung notwendig ist.

(2) Zum Jahreswechsel und in den Sommerferien erscheint kein Amtsblatt. Die genauen Kalenderwochen, die dies betrifft, werden rechtzeitig im Amtsblatt mitgeteilt. Verteilgebiet ist die Kernstadt Haigerloch sowie die acht Ortsteile Bad Imnau, Bittelbronn, Gruol, Hart, Stetten, Owingen, Trillfingen und Weildorf. Die Verteilung und die Zustellung des Amtsblattes liegen in der Zuständigkeit des Verlages.

§ 4 Gliederung

(1) Das Amtsblatt gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Titelseite
  • 2. Seite (Spalte 1: Notdienste: Ärztlicher Bereitschaftsdienst, Zahnärztlicher Notfall- dienst, Kinderärztlicher Notfalldienst, Apotheken Bereitschaftsdienst, Sozialstation, Notdienst-Wasserversorgung, Störmeldung Strom + Impressum; Spalte 2: Veranstaltungen)
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Standesamtliche Nachrichten/Jubilare
  • Kultur- und Tourismusbüro informiert
  • Stadtbücherei Haigerloch
  • Owinger Bücherei
  • Die Stadt informiert
  • Das Ordnungsamt informiert
  • Aus den Gemeinderatsfraktionen
  • Kindergärten
  • Schulen
  • Kinder- und Jugendbüro
  • Gesamtstadt Haigerloch
  • Stadtteile
  • Kirchliche Nachrichten
  • Was sonst interessiert
  • Anzeigen

(2) Die Abschnitte sind in dieser Reihenfolge aufzuführen. Ein Abschnitt kann entfallen, wenn für eine Ausgabe kein zu veröffentlichender Text vorhanden ist. Der Herausgeber kann nach Rücksprache mit dem Gemeinderat weitere Abschnitte, deren Bezeichnung und Gliederung er selbst bestimmen kann, in das Amtsblatt aufnehmen.

§ 5 Inhalte

(1) Beiträge im Amtsblatt haben sich an das Gebot der Toleranz, Sachlichkeit und Fairness zu halten.

(2) Die Titelseite darf nur mit Veranstaltungen sowie Informationen der Stadtverwaltung belegt werden. Veranstaltungen und Informationen der Stadt haben grundsätzlich Vorrang vor Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen oder sonstigen Belegungen. Jubiläumsveranstaltungen (25, 50, 75, 100, etc. Jahre) und Jahresfeiern haben wiederum Vorrang vor sonstigen Veranstaltungen (wie z.B. Eyachpokal, Stadtmusikfest usw.). Die Stadtbücherei Haigerloch und die Owinger Bücherei haben gleichberechtigt Anspruch auf die Belegung der Titelseite. Die Stadtverwaltung entscheidet darüber, welche Veranstaltung bzw. Information auf dem Titelblatt veröffentlicht wird.

(3) Im Abschnitt „Amtliche Bekanntmachungen“ finden sich alle öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Haigerloch und Verbände, denen die Stadt Haigerloch angehört. Dieser Abschnitt dient insbesondere der Bekanntmachung von Einladungen zu Gemeinderats- oder Ausschusssitzungen sowie der Bekanntmachung von Satzungen oder Rechtsvorschriften.

(4) Der Abschnitt „Die Stadt informiert“ dient der Berichterstattung über die Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse und der Arbeit der Verwaltung sowie Mitteilungen der Verwaltung. Persönliche Meinungen sind hier nicht zulässig.

(5) Fraktionen des Gemeinderats haben ein Veröffentlichungsrecht in der Rubrik „Aus den Gemeinderatsfraktionen“. Der Redaktionsschluss ist Montag, 12 Uhr, in der Woche der Veröffentlichung. Das Veröffentlichungsrecht ist auf den kommunalen Wirkungskreis begrenzt und soll den Fraktionen ermöglichen, ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für den Inhalt sind die jeweiligen Fraktionen selbst verantwortlich. Der Abdruck der Stellungnahmen erfolgt absteigend nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder und darf nicht mehr als 2.000 Zeichen (mit Leerzeichen) pro Fraktion überschreiten. Aufgenommen wird außerdem der Name des jeweiligen Verfassers mit Fraktionszugehörigkeit.

(6) In den Rubriken „Schulen“ und „Kindergärten“ werden Informationen zu den Haigerlocher Schulen und Kindergärten und deren Veranstaltungen aufgenommen. Nur in Ausnahmefällen werden Nachberichte (z.B. zu herausragenden Projekten, Aktionen, etc.) veröffentlicht. Die Zustimmung muss vorab eingeholt werden. Von Fördervereinen und Elternbeiräten können ausschließlich Termininformationen (z.B. zu Informationsveranstaltungen und Festen) aufgenommen werden.

(7) Unter „Gesamtstadt Haigerloch“ können die Ortsverbände/-vereine der politischen Parteien Beiträge veröffentlichen, die einen örtlichen oder inhaltlichen Bezug zur Stadt Haigerloch beinhalten, jedoch keine tages- und parteipolitischen Inhalte umfassen dürfen.

(8) Unter der Rubrik „Stadtteile“ finden sich alle wichtigen Informationen aus den Stadt- teilen und deren Ortschaftsverwaltungen. Hierunter werden ebenso die Berichte der örtlichen Vereine / Vereinigungen im Zusammenhang mit ihren satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben aufgenommen.

(9) Nicht veröffentlicht werden:

  • Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder die Interessen der Stadt Haigerloch verstoßen
  • Tagespolitische Beiträge (ausgenommen Beiträge nach § 5 Abs. 5)
  • Anonyme Beiträge
  • Leserbriefe, Leserzuschriften
  • Veröffentlichungen, die Auseinandersetzungen örtlicher Interessensgruppen zum Inhalt haben
  • Beiträge von Bürgerinitiativen oder ähnlichen Zusammenschlüsse
  • Diese Grundsätze dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass Beiträge als Anzeige geschaltet werden, oder über Einlagen im Amtsblatt „Haigerlocher Mitteilungen“ erfolgen.

§ 6 Umfang

(1) Der Textumfang für Beiträge von Vereinen bzw. Abteilungen, Schulen, Kindergärten etc. mit Sitz in Haigerloch beträgt maximal 2.500 Zeichen (mit Leerzeichen) ohne Bild und 2.000 Zeichen (mit Leerzeichen) mit Veröffentlichung eines Bildes. Der Urheber des Bildes ist anzugeben. Der Textumfang kann von Seiten der Stadt bei Bedarf an- gepasst werden. Dazu kann bis zu ein einspaltiges Foto veröffentlicht werden. Bildmontagen müssen als solche gekennzeichnet werden.

(2) Wöchentlich können Kirchen, Vereinen bzw. Abteilungen, Schulen, Kindergärten etc. ungeachtet der technischen Möglichkeiten maximal einen Artikel im Amtsblatt der Stadt Haigerloch veröffentlichen.

(3) Nicht aufgenommen werden in den redaktionellen Teil Verkaufsanzeigen mit Leis- tungsangaben und Preisen, soweit diese nicht von der Stadt selbst oder einem un- selbstständigen Eigenbetrieb der Stadt kommen. Verkaufsanzeigen können regulär im Anzeigenteil über den Verlag geschaltet werden.

(4) In der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ werden Informationen zu Gottesdiensten, zum Gemeindeleben und zu Veranstaltungen aufgenommen.

(5) Jeder Textbeitrag wird einmalig veröffentlicht. Veranstaltungshinweise werden maxi- mal zweimal veröffentlich, wenn voneinander abweichende Zusatzinformationen die reine Termininformation ergänzen.

(6) Redaktionsschluss für Vereine, Kirchen, Fraktionen und alle anderen Einrichtungen ist jeweils montags um 12.00 Uhr in der Kalenderwoche, in welcher der Artikel erscheinen soll. Aufgrund von Feiertagen kann der Reaktionsschluss vorverlegt wer- den. Hierüber wird rechtzeitig informiert.

(7) Überschriften, Vorspanne und Textbeiträge werden, wenn nötig, redaktionell nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts der Stadt Haigerloch bearbeitet oder nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Bei Verstößen gegen das Redaktionsstatut oder bei Beiträgen, deren Qualität eine Veröffentlichung nicht zulässt (z.B. Rechtschreibung) wird der vollständige Beitrag nicht veröffentlicht und der Verfasser des Beitrags hier- über zeitnah informiert. Die Freigabe von Beiträgen obliegt der Redaktion.

(8) Die Verfasser haben selbst auf eine korrekte Rechtschreibung zu achten. Zwar werden die Beiträge über ein Korrekturprogramm gelesen, erfahrungsgemäß werden jedoch nicht alle Fehler erkannt. Inhaltliche Fehler werden vom System nicht erkannt. Für evtl. Rückfragen der Redaktion / des Verlages ist der für den Beitrag Verantwortliche mit Namen sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu nennen.

(9) Bei der Veröffentlichung von Fotos und Bildern sind die Urheberrechte zu beachten. Das Recht am eigenen Bild, etc. ist zu beachten. Vor der Einreichung von Bildern hat sich der Organisationsverantwortliche zu vergewissern, ob die rechtlichen Voraussetzungen zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorliegen. Der Urheber des Fotos ist anzugeben.

§ 7 Wahlen

(1) Die Veröffentlichung von Anzeigen und Beilagen zu Wahlen, an denen die Einwohner und Bürger der Stadt beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig.

(2) Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst.

(3) Kandidiert für eine Kommunalwahl ein Bewerber, der nicht einer Partei oder Gruppierung angehört oder von einer Partei oder Gruppierung unterstützt wird, so ist dieser als Partei oder Gruppierung im Sinne des Redaktionsstatus zu behandeln.

(4) Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei oder Gruppierung beschränken, die Gegenstand der Wahl ist. Sie darf weder gegen die Stadt gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten.

(5) Wahlwerbung ist ausschließlich in Form von Anzeigen und Beilagen zulässig.

(6) In den letzten 3 Monaten vor einer Kommunalwahl (Wahl zum Gemeinderat oder zum Bürgermeister) bzw. vor allen anderen Wahlen werden nur Ankündigungen für Parteiveranstaltungen aufgenommen, nicht aber Berichte. Die Ankündigungen müssen sich auf Veranstaltungen im jeweiligen Wahlkreis beziehen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Eine Gewährleistung, insbesondere für die Platzierung von Veröffentlichungen, für deren vollständigen und richtigen Abdruck sowie die Folgen, die aus einer versehentlichen Unterlassung oder Fehlerhaftigkeit der Veröffentlichung entstehen, wird durch die Stadt Haigerloch und den SV Druck + Medien ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Richtlinien außer Kraft.

Haigerloch, 30.01.2024

Bürgermeister
Heiko Lebherz