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Benutzungsordnung für die Erddeponie "Lehen" in Haigerloch-Gruol

vom 04.04.2017

Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und von § 6 Absatz 2 und 10 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Landesabfallgesetzes BW und der Verordnung über Deponien und Langzeitlager sowie von § 2 und § 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04. April 2017 folgende Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf der Erddeponie „Lehen“ in Haigerloch – Gruol beschlossen:

I . Benutzung der Deponie

§ 1 Allgemeines

(1.) Die Stadt Haigerloch hat auf Grund der Vereinbarung mit dem Zollernalbkreis vom 08.11.1990 nach § 6 Absatz 2 Landesabfallgesetz Baden Württemberg die Beseitigung von Bodenaushub und Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, übernommen.

(2.) Zur Entsorgung der im Stadtgebiet Haigerloch angefallenen zugelassenen Abfallarten betreibt die Stadt Haigerloch die Bodenaushubdeponie „Lehen“, Haigerloch – Gruol, als öffentliche Einrichtung.

(3.) Als angefallen und überlassen gelten die Abfälle, wenn sie vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zur Bodenaushubdeponie „Lehen“ der Stadt Haigerloch gebracht und dort während der Öffnungszeiten der Stadt übergeben werden.

§ 2 Geltungsbereich und Aufsicht

(1.) Diese Benutzungsordnung gilt für den gesamten Bereich der Erddeponie „Lehen“, insbesondere für den eingezäunten Bereich und für das durch Schilder gekennzeichnete Gelände und für alle Zufahrten, Fahrbahnen, Plätze und Grundstücke, die sachlich mit dem Erddeponiebetrieb zusammenhängen.

(2.) Die Benutzer der Erddeponie haben den Anordnungen der Stadt, insbesondere den mit dem Betrieb der Deponie Beauftragten Folge zu leisten.

(3.) Benutzer der Erddeponie sind die satzungsrechtlich zur Benutzung von Entsorgungsanlagen Berechtigten und die tatsächlichen Benutzer der Erddeponie.

§ 3 Zugelassene Abfallarten

(1.) Auf der Erddeponie (DK – 0,5 Deponie) darf nur unbelasteter Erdaushub (Z 0-Material) abgelagert werden:
- Abfallschlüssel (AVV) 17 – Bau und Abbruchabfälle
- 17 05 Boden, Steine und Baggergut
- 17 05 04 Boden und Steine, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 (Boden und Steine die gefährliche Stoffe enthalten) fallen und

Abfallschlüssel (AVV) 20 Siedlungsabfälle
- 20 02 Garten- und Parkabfälle
- 20 02 02 Boden und Steine aus anderen Siedlungsabfällen

(2.) Ausgenommen ist Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen.

(3.) Für den Deponiewegebau dürfen Bauschutt- / Recyclingmaterialien eingesetzt werden, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Deponiebetriebes notwendig ist und die vorgegebenen Schadstoffgrenzwerte eingehalten sind

  • Abfallschlüssel 17 01 01 Beton
  • Abfallschlüssel 17 01 02 Ziegel
  • Abfallschlüssel 17 01 03 Fliesen Keramik
  • Abfallschlüssel 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen (gefährliche Stoffe enthalten)

Die Stadt schließt den Bauschutt von der Annahme aus.

(4.) Unzulässig ist die Ablagerung von Straßenaufbruchmaterial und Bauschutt, die nicht den Zuordnungskriterien entsprechen. Außerdem ist die Ablagerung folgender Stoffe unzulässig: Holz, Müll, Stroh, Heu, Gras, Gartenabfälle, Wurzelstöcke, Industrieabfälle, asbestzementhaltiges Baumaterial, Gifte und Stoffe, die geeignet sind, die Umwelt, insbesondere das Grundwasser, zu gefährden oder Stoffe, die bei einer eventuellen Durchnässung die Stabilität der Auffüllung gefährden können.

(5.) Zur Annahme zugelassen sind die in Absatz 1 und 2 genannten Abfallarten nur, sofern sie aus dem Gebiet der Stadt Haigerloch stammen.

§ 4 Anlieferung

(1.) Die Annahme erfolgt nur in dem Maß, wie Auffüllflächen vorhanden sind und die Befahrbarkeit gewährleistet ist.

(2.) Anlieferungen sind mindestens eine Woche vor der Anlieferung mit der Deponieleitung abzustimmen.

(3.) Mindestens vier Tage vor der ersten Anlieferung aus dem entsprechenden Bauvorhaben hat der Transporteur eine Anlieferungserklärung vorzulegen.
In der Anlieferungserklärung sind anzugeben:

  • Auftraggeber - Abfallerzeuger (Bauherr),
  • Transporteur,
  • Herkunft, Art und Menge des Bodenaushubs,
  • Erklärung zur Qualität des Bodenaushubs,
  • Ort, Datum und Unterschrift des Abfallerzeugers,
  • Ort, Datum und Unterschrift des Transporteurs.

Die Vordrucke für die Anlieferungserklärung werden auf der Erddeponie bereitgehalten bzw. können von der Webseite der Stadt Haigerloch (www.haigerloch.de) herunter geladen werden. Bei Unterlassung der Voranmeldung gemäß § 4 Absatz 2 oder unvollständigen Angaben in der Anlieferungserklärung kann eine Zurückweisung der Anlieferung erfolgen. Zur Charakterisierung des Abfalls sind im Annahmeverfahren die Untersuchungs- und Nachweispflichten vom Auftraggeber beziehungsweise Transporteur nach § 8 Deponieverordnung zu erbringen. Mit der Genehmigung zum Abladen der ersten Anlieferung werden vom Abfallerzeuger und Transporteur die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung anerkannt.

(4.) Zur Überprüfung der Ladungen werden Sichtkontrollen durchgeführt. Materialien, die gemäß § 3 dieser Benutzungsordnung nicht abgekippt werden dürfen, werden zurückgewiesen. Mischladungen, die bei der Eingangskontrolle nicht festgestellt wurden, hat der Anlieferer wieder aufzuladen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(5.) Der Benutzer übernimmt die Gewähr, dass ausschließlich die zur Beseitigung zugelassenen Abfallarten auf die Deponie gebracht werden. Er haftet für Schäden, die durch nicht zugelassene Abfälle entstehen.

(6.) Werden Abfälle oder sonstige Materialien angeliefert, die von der Entsorgung auf der Deponie ausgeschlossen sind, so hat der Benutzer diese zurückzunehmen und unverzüglich von der Deponie zu entfernen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Benutzer zu ersetzen.

(7.) Unbefugte haben grundsätzlich keinen Zutritt zu der Erddeponie. Eltern haften für ihre Kinder.

(8.) Der Aufenthalt der Lieferfahrzeuge und der Begleitpersonen ist nur solange zulässig, als zur Entladung der Fahrzeuge erforderlich ist.

(9.) Das Deponiepersonal gibt dem Benutzer die Abladestelle an, ohne jedoch das Fahrzeug unmittelbar einzuweisen. Die Ablagerung an anderer, als der angegebenen Stelle ist nicht zulässig.

§ 5 Befahren der Deponie

(1.) Das Deponiegelände darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrsflächen befahren werden. Die Verkehrswege innerhalb der Umzäunung der Deponie sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

(2.) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge 10 km/h. Die Fahrgeschwindigkeit ist den jeweiligen Verhältnissen anzupassen.

(3.) Im Deponiegelände gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Der Verkehrsablauf im Deponiebereich wird durch Hinweisschilder und Handzeichen des Deponiepersonals geregelt.

(4.) Das Material ist auf den Fahrzeugen nach den verkehrspolizeilichen Vorschriften zu verladen und zu befördern. Die Fahrzeuge sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass der Verlust von Erdaushub beim Transport sowie eine Verschmutzung der Zufahrtsstraßen und Grundstücke entlang der Zufahrt vermieden werden.

(5.) Vor dem Verlassen der Deponie sind die Fahrzeuge gründlich von Schmutz zu reinigen, sodass die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege unterbleibt.

(6.) Verschmutzungen auf den Zu- und Abfahrtswegen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen oder können auf seine Kosten beseitigt werden.

(7.) Kann witterungsbedingt die Verschmutzung von Straßen und Wegen nicht vermieden werden, ist das mit der Betriebsführung beauftragte Personal befugt, die Anlage zu schließen. Aus dieser Anordnung können keine Regressforderungen gegen die Stadt erhoben werden.

(8.) Beim Rückwärtsfahren hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass sich im Bereich der rückwärtigen Fahrbahnen bzw. des rückwärtigen Deponiengeländes keine Personen oder Hindernisse befinden. Nötigenfalls hat er sich eines Einweisers zu bedienen.

(9.) Fahrzeuge sind beim Abkippen zu sichern.

§ 6 Öffnungszeiten

(1.) Der Benutzer darf die Deponie nur während der Öffnungszeiten betreten.

(2.) Die Erddeponie „Lehen“, Haigerloch-Gruol wird als Bedarfsdeponie geführt.

(3.) Die Öffnungszeiten richten sich nach den angemeldeten Anlieferungen und Befahrbarkeit der Deponie.

(4.) Während den Öffnungszeiten der Grünschnittanlieferungen sind auch Erdaushubanlieferungen möglich.

(5.) Öffnungszeiten zur Anlieferung von Grünschnitt werden im Mitteilungsblatt der Stadt Haigerloch und auf der Webseite der Stadt Haigerloch www.haigerloch.de  veröffentlicht.

II. Benutzungsgebühren

§ 7 Grundsatz

Die Stadt Haigerloch erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung des zugelassenen Abfalls eine Benutzungsgebühr.

§ 8 Gebührenschuldner

(1.) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Deponie. Als Benutzer im Sinne dieser Benutzungsordnung gelten der Halter des anliefernden Fahrzeugs, der Fahrer des anliefernden Fahrzeugs sowie der Erzeuger der Abfälle.

(2.) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9 Ermittlung der Abfallmenge und Abfallart / Deponiegebühren

1. Die Deponiegebühr für

  • Erdaushub  beträgt    9,50 EUR/cbm

 2. Im Regelfall ergeben sich bei der Anlieferung folgende Mengen, eingeteilt in Tarife:

  • Tarif I 1 PKW oder Kombi 0,5 m³
  • Tarif II Anhänger, einachsig 1,0 m³
  • Tarif III Anhänger, zweiachsig 2,5 m³
  • Tarif IV Großer landwirtschaftlicher Anhänger, ein- und zweiachsig 4,0 m³
  • Tarif V LKW bis 8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (2-Achser) 2,0 m³
  • Tarif VI LKW bis 17 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (2-Achser) 5,5 m³
  • Tarif VI LKW bis 25 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (3-Achser) 9,0 m³
  • Tarif VI LKW bis 32 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (4-Achser) 11,0 m³
  • Tarif VI LKW bis 25 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht mit Anhänger (3-Achser) 16,0 m³
  • Tarif VI LKW bis 40 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht 16,0 m³

3. Die Entscheidung über die Einstufung des Abfalls nach Art und Menge trifft das Deponiepersonal vor Ort. Auf Antrag des Benutzers kann das Deponiepersonal das Volumen, beispielsweise bei nicht voller Beladung des Anlieferfahrzeugs, abweichend von den Tarifklassen schätzen.

4. Der Lieferschein, auf dem das ermittelte Volumen und die Abfallart vermerkt sind, ist vom Fahrer des Anlieferungsfahrzeugs zu unterzeichnen.

§ 10 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung.

(2.) Gebühren, die den Betrag von 25,00 € nicht übersteigen, sind mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig und in bar gegen Quittung zu entrichten.

(3.) Im Übrigen wird die Gebühr mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

(4.) Die Annahme von Abfällen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr vorausgezahlt wird. Dies gilt insbesondere für Benutzer, die ihrer früheren Zahlungspflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen sind.

III. Haftung, Schlussbestimmungen

§ 11 Haftung

(1.) Das Befahren der Deponie erfolgt auf eigene Gefahr der Benutzer. Der Benutzer haftet für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Benutzungsordnung bei der Anlieferung entstehen.

(2.) Für Schäden, die ein Benutzer bzw. Transporteur oder Besucher an Wegen, Eigentum, Einrichtungen oder Fahrzeugen der Deponieanlage oder am Eigentum eines anderen Benutzers verursacht, haftet der Verursacher. Sämtliche Schäden sind unverzüglich dem Deponiepersonal zu melden. Dritte können aus dieser Bestimmung keine Ansprüche herleiten. Dies gilt bei Personenschäden entsprechend.

(3.) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Betriebes der Erddeponie wegen höherer Gewalt, technischer Störungen, unaufschiebbarer Arbeiten, Nichtbefahrbarkeit der Deponie oder sonstiger Umstände, auf die der Betreiber keinen Einfluss hat, steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

(4.) Für die Fahrzeuge auf der Erddeponie gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsrechts.

(5.) Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Deponieverbot

Bei wiederholten Verstößen gegen die Benutzungsordnung können die Benutzer mit einem Deponieverbot belegt werden.

§ 13 Anerkennung der Benutzungsordnung

Mit der Anlieferung erkennt der Benutzer diese Benutzungsordnung voll inhaltlich an.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1.) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • andere als die nach § 3 zugelassenen Abfälle ablagert,
  • entgegen § 6 außerhalb der Öffnungszeiten Abfälle ablagert,
  • der Rücknahmepflicht nach § 4 Absatz 6 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  • die Deponie entgegen der Vorschrift des § 4 Absatz 7 und 8 betritt.

(2.) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.

(3.) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Absatz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • den Auskunftspflichten nach § 4 Absatz 3 nicht, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt.
  • die Anordnungen des Deponiepersonals nach § 2 Absatz 2 nicht befolgt.

(4.) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 können gemäß § 142 Absatz 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

(1.) Diese Benutzungsordnung sowie die Satzung über Benutzungsgebühren treten mit der Veröffentlichung in Kraft.

(2.) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadt Haigerloch für den Teil der Deponie „Lehen“  zuletzt geändert am 20.11.2001 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Haigerloch geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 
 
Ausgefertigt:

Haigerloch, den 04.04.2017 
 
gezeichnet
Doktor Heinrich Götz
Bürgermeister

Vorstehende Satzung wurde dem Landratsamt Zollernalbkreis in Balingen mit Schreiben vom 06.06.2017 angezeigt. Zuvor erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Haigerloch „Haigerlocher Mitteilungen“, Nr. 15 vom 14.04.2017.

Haigerloch, den 06.06.2017
 
Verena Kruse