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Satzungen über bauliche Vereinfachungen auf dem Gebiet der Stadt Haigerloch

1. Satzung über den Bebauungsplan

„Bauliche Vereinfachungen auf dem Gebiet der Stadt Haigerloch“, Stadt Haigerloch

2. Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan

„Bauliche Vereinfachungen auf dem Gebiet der Stadt Haigerloch“, Stadt Haigerloch
In seiner öffentlichen Sitzung am 03.03.2015 hat der Gemeinderat der Stadt Haigerloch nach § 10 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung den Bebauungsplan „Bauliche Vereinfachungen auf dem Gebiet der Stadt Haigerloch“, Stadt Haigerloch, als Satzung beschlossen und gemäß § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung die Örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 74 Absatz 7 Landesbauordnung als Satzung beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften

Der Geltungsbereich umfasst sämtliche Gemarkungen der Stadt Haigerloch, soweit hierfür planungsrechtliche Satzungen und Örtliche Bauvorschriften vorliegen.

§ 2 Bestandteile der Satzung über den Bebauungsplan

(1) Der Bebauungsplan besteht aus den nachfolgenden Festsetzungen und der Anlage 1, in der die betroffenen Satzungen aufgeführt sind.
Die Bauverbote, die in Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebieten gelten, sind zu beachten.

(2) Nebenanlagen

Nebenanlagen in Form von Gebäuden sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen bis zu 60 m³ umbauten Raums insgesamt je Grundstück zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck des jeweiligen Baugrundstücks oder des Baugebiets dienen.
Mit Nebenanlagen muss zu öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens 1,50 m bezogen auf den äußeren Rand der befestigten Fahrbahn beziehungsweise des befestigten Gehwegs eingehalten werden.

Hinweise:
In nach § 9 Absatz 1 Nummern 15, 20, 24 und 25 BauGB festgesetzten Flächen in den in Anlage 1 aufgeführten Satzungen sind Nebenanlagen weiterhin nicht zulässig.
In den Sichtfeldern, die in den in Anlage 1 aufgeführten Satzungen festgesetzt sind, sind Nebenanlagen weiterhin nicht zulässig.
Es sind die Bestimmungen zum Waldabstand gemäß § 4 Absatz 3 Landesbauordnung (LBO BW) zu beachten.

(3) Garagen, Carports und Stellplätze

Garagen, Carports und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen und Carports müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen bei Parallelaufstellung einen Abstand zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn bzw. des befestigten Gehwegs von mindestens 1,50 m einhalten. Bei Senkrechtaufstellung ist ein Stauraum von mindestens 5 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn beziehungsweise des befestigten Gehwegs einzuhalten.
Es sind die Bestimmungen zum Waldabstand gemäß § 4 Absatz 3 Landesbauordnung (LBO BW) zu beachten.

(4) Stützmauern

Stützmauern müssen bei öffentlichen Verkehrsflächen zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn durchgängig einen Abstand von mindestens 0,50 m und zum äußeren Rand von befestigten Gehwegen durchgängig einen Abstand von mindestens 0,30 m haben.

Hinweis:
Die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes sind zu beachten. Aus dem Nachbarrechtsgesetz abgeleitete Ansprüche sind zivilrechtlich geltend zu machen.

(5) Alle übrigen Festsetzungen der in Anlage 1 aufgeführten Satzungen gelten unverändert fort.

Hinweis:
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans bestehende rechtmäßig erstellte Anlagen sind von dieser Neuregelung nicht betroffen. Die vorstehenden Festsetzungen gelten für Erneuerungen und grundlegende Instandsetzungen.

§ 3 Bestandteile der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften

(1) Die Örtlichen Bauvorschriften bestehen aus den nachfolgenden Festsetzungen und der Anlage 1, in der die betroffenen Örtlichen Bauvorschriften aufgeführt sind.

(2) Dachformen

Die Festsetzungen zu Dachformen in den in Anlage 1 aufgeführten Örtlichen Bauvorschriften gelten unverändert fort. Darüber hinaus sind alle übrigen Dachformen zugelassen.

(3) Dachaufbauten

Dachaufbauten sind innerhalb der maximalen Gebäudehöhe zulässig.

(4) Dachneigungen

Die Festsetzungen zur maximalen Dachneigung in den in Anlage 1 aufgeführten Örtlichen Bauvorschriften gelten unverändert fort.
Pultdächer sind nur mit einer Dachneigung bis maximal 15° zulässig.

(5) Gebäudehöhe

Bei der Dachform Flachdach ist die max. Gebäudehöhe 0,5 m über der in der Anlage 1 aufgeführten Örtlichen Bauvorschriften festgesetzten Traufhöhe zulässig.
Soweit in den in der Anlage 1 aufgeführten Örtlichen Bauvorschriften als zulässige Dachform Flachdach festgesetzt war, wird die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 1,50 m über der zulässigen Traufhöhe bei allen übrigen Dachformen festgesetzt.

Für alle übrigen Dachformen darf die Gebäudehöhe nicht über der Höhe eines fiktiven Pultdaches mit maximal 15 Grad, gemessen an der kurzen Seite des Gebäudes, hinausgehen.

Schaubild Gebäude mit Pultdach. Ansicht kurze Gebäudeseite

Schaubild Gebäude mit Pultdach. Ansicht lange Gebäudeseite

Hinweis:
Die in den in der Anlage 1 aufgeführten Örtlichen Bauvorschriften getroffenen Festsetzungen zu Gebäudehöhen gelten ansonsten unverändert fort.

(6) Einfriedigungen

Entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind folgende Einfriedigungen zulässig:

  • Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m,
  • Mauern bis zu einer Höhe von 1,00 m,
  • Kombinationen von Mauer und Zaun bis zu einer Höhe von 1,20 m und
  • durchgängige Hecken und Sträucher bis zu einer Höhe von 1,60 m.

Die Höhe bemisst sich jeweils bezogen auf den äußeren befestigten Rand der jeweiligen Verkehrsfläche.

Einfriedigungen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 0,50 m einhalten. Bei Gehwegen genügt ein Abstand von mindestens 0,30 m. Der Abstand berechnet sich ausgehend vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn bzw. des befestigten Gehwegs.

Hinweis:
Für Abstände und Höhen an den übrigen Grenzen der Grundstücke wird auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes hingewiesen. Dasselbe gilt für Spaliervorrichtungen und Pflanzungen jeglicher Art. Aus dem Nachbarrechtsgesetz abgeleitete Ansprüche sind zivilrechtlich geltend zu machen.

(7) Stützmauern

Stützmauern sind entlang öffentlichen Grundstücksflächen bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig.

(8) Alle übrigen Festsetzungen der in Anlage 1 aufgeführten Örtlichen Bauvorschriften gelten unverändert fort.

§ 4 Inkrafttreten

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch treten die Satzung über den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Ausgefertigt:

Haigerloch, 12.03.2015

Doktor Heinrich Götz
Bürgermeister