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Benutzungsordnung für das Freibad und die Lehrschwimmbäder der Stadt

Haus- und Badeordnung Haigerlocher Bäder vom 18.02.2020

Der Gemeinderat der Stadt Haigerloch hat in seiner Sitzung am 18.02.2020 folgende Haus- und Badeordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1.) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Bäder einschließlich Eingang und Außenanlagen. Alle Gäste haben sich so zu verhalten, dass andere Gäste nicht gefährdet, belästigt oder gestört werden.

(2.) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt jeder Gast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.

(3.) Das Personal übt gegenüber allen Besucherinnen und Besuchern das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Gäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol oder sonstige Drogen) stehen und sich selbst oder andere gefährden oder stören. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Widersetzungen oder Verstöße können eine Strafanzeige nach sich ziehen.

(4.) Anregungen und Beschwerden der Badegäste nimmt der Leiter/die Leiterin des Bades entgegen. Er/Sie schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Die Badegäste können unabhängig davon ihre Wünsche und Beschwerden auch unmittelbar an die Stadt herantragen.

(5.) Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Die Verfügung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Betriebs- und Öffnungszeiten

(1.) Die Öffnungszeiten werden von der Stadt festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.

(2.) Die Lehrschwimmbecken und das Freibad sind im Wechsel geöffnet. Die Lehrschwimmbecken sind in den Wintermonaten von ca. Oktober bis April und das Freibad in den Sommermonaten von circa Mai bis September geöffnet. Die genauen Schließ- beziehungsweise Öffnungstermine werden bekannt gegeben.

(3.) Die Benutzung des Freibads und der Lehrschwimmbecken kann aus betrieblichen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Eine Preisermäßigung, vollständige oder teilweise Erstattung der Eintrittsgelder kann in diesen Fällen nicht beansprucht werden.

(4.) Das Freibad wird ausschließlich mit einer Absorberanlage beheizt. Sinkt die Wassertemperatur unter 18 °C kann das Bad vorübergehend oder auf längere Zeit geschlossen werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung der Eintrittsgelder für Dauerkarten besteht nicht.

(5.) Die Dusch- und Badezeit endet 15 Minuten vor Schließung des Bades. Der Einlass ist bis 30 Minuten vor Ende der Benutzungszeiten möglich. Zum Ende der Öffnungszeit muss das Bad verlassen sein.

§ 3 Zutritt

(1.) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie die von der Badbetreiberin überlassene Gegenstände, wie Schlüssel für die Garderobenschränke so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(2.) Kindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt und der Aufenthalt nur mit einer geeigneten verantwortlichen Begleitperson gestattet. Dasselbe gilt für Kinder, die das 7. Lebensjahr zwar vollendet haben, aber noch nicht schwimmen können. 
 
(3.) Personen

  • die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen oder an- und auszukleiden,
  • die zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen,

ist der Zutritt und Aufenthalt zum Bad nur in Begleitung einer geeigneten Person gestattet, die die Verantwortung übernimmt.

(4.) Von der Benutzung des Bades ausgenommen sind:

  • Personen mit ansteckenden oder meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes,
  • Personen mit offenen Wunden oder Hautausschlägen,
  • Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
  • Personen, die Tiere mit sich führen

§ 4 Eintrittspreise

(1.) Für die Benutzung der Bäder und seiner Einrichtungen sind die in Anlage 1 und 2 festgesetzten Eintrittspreise zu entrichten. Die Badezeit beginnt mit dem Passieren der Einlasskontrolle und endet mit dem Verlassen des Bades.

(2.) Einzelkarten gelten nur am Lösungstag und berechtigen zum einmaligen Betreten des Bades. Mehrfachkarten werden bei jedem Betreten des Bades entwertet.

(3.) Saisonkarten im Freibad Haigerloch sind personenbezogen und daher nicht auf andere Personen übertragbar. Sie sind nur gültig unter Vorlage des Personalausweises. Die Gültigkeit bezieht sich auf die Freibadsaison. Rückvergütung bei Krankheit oder Urlaub des Karteninhabers oder bei schlechter Witterung bzw. verkürzten Öffnungszeiten ist ausgeschlossen. Bei Weitergabe einer Saisonkarte an nicht berechtigte Personen, kann die Bäderleitung oder das Aufsichtspersonal die Karte ohne Kostenrückerstattung einbehalten. Bei schwerwiegenden Vergehen kann ein Hausverbot erteilt werden.

(4.) Wer das Freibad oder die Lehrschwimmbäder ohne Entrichtung des Eintrittsgeldes benutzt, ermäßigte Eintrittskarten ohne Berechtigung verwendet oder keinen sonstigen Berechtigungsausweis besitzt, hat sofort das von der Stadt festgelegte erhöhte Eintrittsgeld in Höhe von 50,00 € zu entrichten.

(5.) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen und Entgelte nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Ausgenommen hiervon sind Saisonkarten. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhoben, die direkt bei der Abholung der neuen Karte zu entrichten ist.

§ 5 Allgemeine Verhaltensregeln

(1.) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2.) Vor der Benutzung der Schwimmbecken ist eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen. Die Verwendung von Seife und anderen Körperreinigungsmitteln außerhalb der Dusche ist nicht gestattet.

(3.) Der Aufenthalt im Freibad und in den Lehrschwimmbädern ist ohne Badekleidung nicht erlaubt. Unter zugelassene Badekleidung fallen körperanliegende Badeanzüge, Bikinis sowie Badehosen und -shorts mit einer maximalen Länge bis an die Knie. Als Material sind geeignete Kunststofffasern oder dünne Baumwolle zulässig. Auch zugelassen ist spezielle Sonnenschutzkleidung. Badegäste, deren Badekleidung zu beanstanden ist, können aus dem Bad verwiesen werden. Badekleidung und andere Gegenstände dürfen in den Wasserbecken weder ausgewaschen noch ausgewunden werden. Im Einzelfall entscheidet das Aufsichtspersonal vor Ort.

(4.) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen ohne deren Einwilligung ist nicht erlaubt. Unter dieses Verbot fallen sämtliche mobile Endgeräte, wie Handys, Smartphones, Tablets und E-Books mit Kamera. Fotografieren und Filmen ist nur erlaubt, sofern es den persönlichen und privaten Bereich der Badegäste betrifft. Im Umkleide- und Duschbereich ist es ganz verboten.

(5.) Die Sprunganlagen können zu den freigegebenen Zeiten benutzt werden. Jeder Springer hat sich vor dem Sprung selbst sorgfältig zu vergewissern, dass der Sprungbereich im Becken frei ist. Nach dem Sprung hat der Springer den Sprungbereich sofort zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs ist untersagt, solange die Sprunganlage benutzt wird. Der Sprungturm und die Absprungzone des 3 Meter Turms darf jeweils nur von einer Person betreten werden. Wippen ist auf dem Sprungbrett nicht zulässig. Das gruppenweise Springen ist nicht gestattet.

(6.) Die Rutschen dürfen nur mit ausreichendem Sicherheitsabstand benutzt werden. Die aushängenden Sicherheitshinweise sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt im Landebereich der Rutschen ist verboten.

(7.) Die Benutzung von Schwimmbrillen, Taucherbrillen und Schnorchelgeräten erfolgt auf eigene Gefahr. Ball- und Fangspiele können durch das Badepersonal auf bestimmte Bereiche oder ganz eingeschränkt werden. Im Schwimmerbereich sind Luftmatrazen, Reifen und dergleichen nicht erlaubt.

(8.) Nichtschwimmer dürfen nur die für sie gekennzeichneten Becken benutzen. Der Aufenthalt im Schwimmerbereich ist auch mit Schwimmhilfen nicht gestattet.

(9.) Bei Gewitter sind die Wasserflächen und die Freiflächen des Freibades sofort zu verlassen. Es ist der überdachte Bereich des Bads aufzusuchen.

(10.) Im Freibad und den Lehrschwimmbädern ist nicht gestattet:

  • das Essen, Trinken und Rauchen im Beckenbereich
  • das Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) im gesamten Bade- und Außenbereich
  • das Mitbringen von Tieren
  • das Mitführen von Waffen und waffenähnliche Gegenständen
  • Offenes Feuer
  • die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten
  • das Auswaschen von Handtüchern, Unterwäsche oder sonstiger Bekleidung
  • das Tönen und Färben der Haare
  • das Rasieren
  • das Maniküren von Nägeln an Händen und Füßen
  • das gewerbsmäßige Anbieten von Waren
  • die Verteilung von Werbematerial und das Aufhängen von Plakaten
  • die Durchführung von Geldsammlungen 
  • die Benutzung von Skateboards, Rollschuhen, Inlineskates und ähnlichem
  • das Betreten der Beckenumgänge und Duschräume mit Straßenschuhen 
  • die Benutzung von Gegenständen aus Glas im gesamten Beckenbereich und dem Umkleide- und Sanitärbereich.
  • Für die Entsorgung von Abfall, sind die zur Verfügung gestellten Behälter zu verwenden.
  • das seitliche Einspringen, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches der Sprunganlage

§ 6 Sonstige Benutzung der Bäder

(1.) Schulen und Vereine können die Bäder nach vorheriger Vereinbarung in geschlossenen Gruppen benutzen. Es ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt erforderlich. Bei Benutzung der Bäder durch solche geschlossenen Gruppen übernimmt der Leiter der Gruppe die alleinige Aufsicht und Verantwortung über die Gruppe. Er ist für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung verantwortlich. Die Befugnisse der Betriebsleitung beziehungsweise des Bäderpersonals sowie deren Anordnungen und Anweisungen zur Durchführung der Haus- und Badeordnung bleiben davon unberührt.

(2.) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, zum Beispiel durch Schul-, Vereins- oder Kursbelegung einschränken, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung bzw. Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.

§ 7 Garderobenschränke

(1.) Das Schlüsselband für gemietete Garderobenschränke ist sicher aufzubewahren. Für verlorene Schlüssel ist eine Ersatzleistung laut Anlage zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor Entnahme des Schrankinhaltes das Eigentum nachzuweisen.

(2.) Die Garderobenschränke sind jeweils am Ende des Besuchstags zu räumen. Nach Ende des Besuchstags werden verschlossen vorgefundene Schränke geöffnet. Deren Inhalt wird als Fundsachen behandelt.

§ 8 Betriebshaftung

(1.) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung, Beschädigung oder Verlust entliehener Sachen haftet der Gast für den Schaden.

(2.) Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen, der Sprunganlagen und Rutschen auf eigene Gefahr. Die Stadt oder deren Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen des gesetzlichen Umfangs. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet die Betreiberin nicht.

(3.) Bei Schadensfällen ist dem Badepersonal unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen. Wird dies unterlassen, so entfallen alle Ersatzansprüche.

(4.) Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Betreiberin nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes werden keine Verwahrungspflichten begründet. In der Verantwortung des Gastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(5.) Bei schuldhaftem Verlust der von der Badbetreiberin überlassenen Gegenstände werden die laut Aushang festgesetzten Pauschalbeträge in Rechnung gestellt. Für die leihweise zur Verfügung gestellten Sportgeräte (beispielsweise Bälle, Tischtennisschläger etc.) wird ein Pfand von 10,00 € erhoben.

§ 9 Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

§ 10 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 72401 Haigerloch. 
Die Benutzungsordnung für das Freibad und die Lehrschwimmbäder der Stadt Haigerloch tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung für das Freibad und die Hallenbäder der Stadt Haigerloch vom 12.04.2011 außer Kraft. 
 
Ausgefertigt:

Haigerloch, den 18.02.2020  
 
gezeichnet Dr. Heinrich Götz Bürgermeister


Anlage 1

Eintrittspreise  für die Lehrschwimmbäder Bad Imnau und Haigerloch gültig ab 01.10.2020

1. Normaltarif (Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren)

  • Einzelkarte             2,50 €
  • Zehnerkarte         21,00 €

2. Ermäßigter Tarif (Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Schüler und Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, BFD, FSJ, Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent unter Vorlage eines entsprechenden Ausweises. Die Vorlage des Personalausweises kann zusätzlich verlangt werden.)

  • Einzelkarte                1,50 €
  • Zehnerkarte           10,50 €

Kinder unter 6 Jahren haben freien Eintritt.

Schüler ab 16 Jahren und Studenten erhalten den ermäßigten Eintritt nur in Verbindung mit entsprechendem Ausweis bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. 

3. Schlüssel – Ersatz oder Beschädigung (je Stück) 20,00 €. Der Badegast ist zur Zahlung verpflichtet, wenn er einen Schlüssel der Garderobenschränke verloren oder beschädtigt hat oder wenn er ein Schloss der Garderobenschränke beschädigt hat. Der Betrag wird in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls werden im Falle der Beitreibung Verwaltungsgebühren erhoben.

Anlage 2

Eintrittspreise für das Freibad Haigerloch gültig ab 01.05.2020

1. Normaltarif (Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren)

  • Einzelkarte             4,00 €
  • Zehnerkarte         32,00 €
  • Saisonkarte         64,00 €

2. Ermäßigter Tarif (Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Schüler und Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, BFD, FSJ, Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent unter Vorlage eines entsprechenden Ausweises. Die Vorlage des Personalausweises kann zusätzlich verlangt werden.)

  • Einzelkarte 2,00 €
  • Zehnerkarte 16,00 €
  • Saisonkarte 32,00 €

Kinder unter 6 Jahren haben freien Eintritt.

Schüler ab 16 Jahren und Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, BFD, FSJ und Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent erhalten den ermäßigten Eintritt nur in Verbindung mit entsprechendem Ausweis. 
 
3. Saisonkarte für Familien: 128,00 €

Die Familienkarte gilt für Ehepartner mit allen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern bis 16 Jahre einschl. Schüler/Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (mit entsprechendem Ausweis).

4. Schlüssel – Ersatz oder Beschädigung (je Stück) 20,00 € Der Badegast ist zur Zahlung verpflichtet, wenn er einen Schlüssel der Garderobenschränke verloren oder beschädtigt hat oder wenn er ein Schloss der Garderobenschränke beschädigt hat. Der Betrag wird in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls werden im Falle der Beitreibung Verwaltungsgebühren erhoben.